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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 037 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-28 07:24:52 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Säcker 1989

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 1-17, 101-102
Quelle: Säcker 1989
Seite(n): 57, Zeilen: 14-29
i. Der Organstreit


In Deutschland entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 I Nr. 1 GG über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Solche Organe (daher die Bezeichnung Organstreit) sind der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag sowie Teile dieser Organe, z.B. eine Fraktion des Deutschen Bundestages, Bundestagsausschüsse und unter besonderen Umständen auch einzelne Abgeordnete.221 Es streiten also Staatsorgane darüber, ob ein Verfassungsorgan sich im Rahmen der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgabe bewegt oder ob es seine Kompetenzen überschritten hat.222 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Organklage ist gemäß § 64 BVerfGG, dass der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans in den ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.


221 Vgl. Säcker, 57.

222 Vgl. z.B. den Organstreit zur Redezeit im Bundestag, BVerfGE 10, 4 ff.

a) Organstreitigkeiten


Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Solche Organe — daher die Bezeichnung Organstreit — sind der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag sowie Teile dieser Organe, z.B. eine Fraktion des Deutschen Bundestages und unter besonderen Umständen auch einzelne Abgeordnete. Es streiten also Staatsorgane darüber, ob ein Verfassungsorgan sich im Rahmen der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgabe bewegt oder ob es seine Kompetenzen überschritten hat (vgl. z.B. Fall 19). Der Antragsteller muß geltend machen, durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans in den ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

Anmerkungen

Säcker wird einmal mit "Vgl." genannt.

Der erste Satz gibt überwiegend und der letzte Satz teilweise nur den Gesetzeswortlaut wieder - schon bei Säcker. Es wird aber nicht deutlich, dass auch im übrigen sowie in der Abfolge der zitierten Teile des Gesetzes und in seiner teilweisen Umformulierung im letzten Satz Rm weitgehend der Vorlage von Säcker folgt.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)


[2.] Rm/Fragment 037 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 09:19:31 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 17-32, 103-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 18-19, Zeilen: 18: 33-35, 101-103; 19: 1-17
Streitgegenstand ist damit grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten.223 Liegt aber die angebliche Rechtsverletzung, was denkbar wäre, in dem Erlass eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einem Normenkontrollverfahren führen.224 Das ist z.B. der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet.225 In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlass der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. In diesem Fall wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Gemäß § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht [fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; ein Ausspruch über die Geltung der Norm an sich erfolgt nicht.]

223 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 93, Rdnrn. 5 ff.

224 Vgl. Friesenhahn, 126.

225 Vgl. BVerfGE 1, 220 ff.

Streitgegenstand sind also grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Liegt aber die angebliche


[Seite 19]

Rechtsverletzung, was durchaus möglich ist, in dem Erlaß eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einer Normenkontrolle führen 58. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Beteiligten eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet 59. In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlaß der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. Damit wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Dementsprechend befindet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht über die Geltung der Norm, sondern nur über die Verletzung der Verfassung (vgl. § 67 BVerfGG) 60.


58 Vgl. Friesenhahn, S. 126.

59 Vgl. BVerfGE 1, S. 220.

60 Vgl. Friesenhahn, S. 141.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Buch von Jarass / Pieroth wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. So bleibt offen, auf welche Auflage des Grundgesetz-Kommentars die Fn verweist.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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