von Prof. Dr. Ronald Moeder
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Rm/Fragment 037 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-28 07:24:52 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Säcker 1989 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 37, Zeilen: 1-17, 101-102 |
Quelle: Säcker 1989 Seite(n): 57, Zeilen: 14-29 |
---|---|
i. Der Organstreit
221 Vgl. Säcker, 57. 222 Vgl. z.B. den Organstreit zur Redezeit im Bundestag, BVerfGE 10, 4 ff. |
a) Organstreitigkeiten
|
Säcker wird einmal mit "Vgl." genannt. Der erste Satz gibt überwiegend und der letzte Satz teilweise nur den Gesetzeswortlaut wieder - schon bei Säcker. Es wird aber nicht deutlich, dass auch im übrigen sowie in der Abfolge der zitierten Teile des Gesetzes und in seiner teilweisen Umformulierung im letzten Satz Rm weitgehend der Vorlage von Säcker folgt. |
|
[2.] Rm/Fragment 037 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 09:19:31 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 37, Zeilen: 17-32, 103-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 18-19, Zeilen: 18: 33-35, 101-103; 19: 1-17 |
---|---|
Streitgegenstand ist damit grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten.223 Liegt aber die angebliche Rechtsverletzung, was denkbar wäre, in dem Erlass eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einem Normenkontrollverfahren führen.224 Das ist z.B. der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet.225 In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlass der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. In diesem Fall wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Gemäß § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht [fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; ein Ausspruch über die Geltung der Norm an sich erfolgt nicht.]
223 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 93, Rdnrn. 5 ff. 224 Vgl. Friesenhahn, 126. 225 Vgl. BVerfGE 1, 220 ff. |
Streitgegenstand sind also grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Liegt aber die angebliche
Rechtsverletzung, was durchaus möglich ist, in dem Erlaß eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einer Normenkontrolle führen 58. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Beteiligten eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet 59. In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlaß der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. Damit wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Dementsprechend befindet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht über die Geltung der Norm, sondern nur über die Verletzung der Verfassung (vgl. § 67 BVerfGG) 60. 58 Vgl. Friesenhahn, S. 126. 59 Vgl. BVerfGE 1, S. 220. 60 Vgl. Friesenhahn, S. 141. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Buch von Jarass / Pieroth wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. So bleibt offen, auf welche Auflage des Grundgesetz-Kommentars die Fn verweist. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20130502191038