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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 180 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-02 17:24:17 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 13-27, 103-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 133, Zeilen: 6-19, 111-115
1. Monismus


Nach der monistischen Theorie besteht eine einheitliche, universelle Rechtsordnung, innerhalb derer das Völkerrecht Vorrang vor dem staatlichen Recht genieße, mit der Konsequenz, dass völkerrechtliche Verbindlichkeiten ohne Zwischenschaltung eines staatlichen Aktes innerstaatliche Wirkung hätten und widersprechendes staatliches Recht außer Geltung setzen würden.1016 Ein Teil der monistischen Lehre bejaht insoweit die Überprüfbarkeit staatlicher Normen am Maßstab des Völkerrechts.1017 Die Normen des Völkerrechts regeln hiernach das Verhalten von Individuen, wobei die Folgen solchen Verhaltens nicht dem einzelnen, sondern seinem Staat zugerechnet werden.1018

Oppenheim und Lauterpacht sehen deshalb zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht keinen wesentlichen Unterschied, beide seien „manifestations of a single concept of law“1019. Aus dieser begrifflichen Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht, die naturgemäß nach praktischer Verwirklichung dränge, folge für den Staat die Pflicht, nicht nur seinen [sic!] eigenen Normen, son[dern auch die des Völkerrechts zu erfüllen.1020]


1016 Vgl. Kelsen, Souveränität, 146 ff.

1017 Vgl. a.a.O. (FN 1016).

1018 Vgl. Keeton, 255; Brierly, brit. Y.B. 1928, 47.

1019 Oppenheim / Lauterpacht, 38.

1020 Vgl. Verdross, 116.

2. Monistische Theorie


Die Überprüfbarkeit staatlicher Normen an Hand des Völkerrechts wird jedoch von einem Teil der monistischen Lehre bejaht 355. Diese unterscheidet sich von der dualistischen Auffassung im wesentlichen dadurch, daß sie beide Rechtsarten als Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung ansieht 356. Auch die Normen des Völkerrechts regeln hiernach letztlich das Verhalten von Individuen; nur werden die Folgen solchen Verhaltens nicht dem einzelnen, sondern dem Staat, seinem Staat, zugerechnet 357. Zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht besteht deswegen kein wesentlicher Unterschied, beide sind vielmehr „manifestations of a single concept of law” 358. Aus dieser begrifflichen Einheit des Rechts, die naturgemäß nach praktischer Verwirklichung drängt, folgt für den Staat die Pflicht, nicht nur seine eigenen Normen, sondern auch die des Völkerrechts zu erfüllen 359.


355 Vgl. Kelsen, Souveränität, S. 146 ff.

356 Vgl. Maunz, S. 280.

357 Vgl. Keeton, S. 255; Brierly, Theory, in brit. Y.B. 1928, S.47.

358 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 38.

359 Vgl. Verdross, Völkerrecht, S. 116.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Auch Identität aller Belegstellen, einschließlich der unüblichen Abkürzung "brit. Y.B." für "The British Yearbook of International Law".

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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