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Untersuchte Arbeit: Seite: 92, Zeilen: 4-15 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 49, 51, Zeilen: 21-30; 26-29 |
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Im Gegensatz zur orthodoxen Rechtslehre hat sich zunächst in Irland, Australien und schließlich in Südafrika die Auffassung durchgesetzt, dass der Gesetzgeber an die jeweils bestehenden Verfahrensvorschriften (manner and forms533) gebunden sei, um wirksame Gesetze zu erlassen.
Im Fall R. v. Military Governor534 entschied erstmals ein angelsächsisches Gericht, nämlich der damals noch zu den britischen Gerichten zählende Irish Court of Appeal aus der Übergangszeit zwischen der Gründung des Irischen Freistaates und der Errichtung neuer irischer Gerichte unter der Verfassung von 1922535, dass die Erteilung des Royal Assent die richterliche Nachprüfung von Gesetzen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht ausschließe. 533 Vgl. insoweit Heuston, Essays, 6 ff.; Fazal, P.L. 1974, 295. 534 R. v. Military Governor ex parte O’Brien (1923), Ir.Rep. 1924, Bd. 1, 32 ff. 535 Irish Free State (Agreement) Act 1922 (=12 & 13 George 5, c. 4); vgl. dazu Heuston, Essays, 10 ff. |
Im Gegensatz hierzu hat sich, wie schon erwähnt, zunächst in Irland, Australien und in der Südafrikanischen Union die Auffassung durchgesetzt, daß der Gesetzgeber an die jeweils bestehenden Verfahrensvorschriften gebunden sei, um wirksam Gesetze erlassen zu können.
Erstmals zum Streit stand diese Frage in R. v. MILITARY GOVERNOR, EX PARTE O’BRIEN (1923) 13, einer Entscheidung des damals noch zu den britischen Gerichten zählenden alten IRISH COURT OF APPEAL aus der Übergangszeit zwischen der Gründung des Irischen Freistaates und der Errichtung neuer irischer Gerichte unter der Verfassung von 1922 14. [Seite 51] Damit hatte in der angelsächsischen Rechtsprechung zum erstenmal die Auffassung obsiegt, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Nachprüfung von Gesetzen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht ausschließe. 13 Ir. Rep. 1924, Bd. 1, S. 32 ff. 14 IRISH FREE STATE (AGREEMENT) ACT, 1922 (12 & 13 George 5, c. 4); vgl. dazu Heuston, Essays, S. 10. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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