von Siegfried Haller
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[1.] Sh/Fragment 031 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:33 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 031, Zeilen: 01-23 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 028, Zeilen: 01-45 (Spalte 2) |
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Am Ende der Sanierung steht, sofern die Ge-samtmaßnahme im umfassenden Verfahrendurchgeführt worden ist, die Ermittlung und Erhe-bung der Ausgleichsbeiträge nach § 154 BauGB. Die durch die Sanierungsmaßnahme eingetretene Wertsteigerung kann als Ausgleichsbeitrag „abgeschöpft“ werden. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings Wertsteigerungen, die auch ohne die Sanierung oder Aussicht auf Sanierung des Gebietes entstanden wären, z. B. durch Steigerung des allgemeinen Preisniveaus im Laufe der Jahre. Der Aufwand der Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeiträge ist nicht zu unterschätzen.
Da die Gemeinde durch die Ausgleichsbeiträge in der Regel Einnahmen erhält, kommt auch eine Rückzahlung der Fördermittel in Frage.Im vereinfachten Sanierungsverfahren und bei der einfachen Stadterneuerung entfällt die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen. Aber auch hier muss die Gemeinde am Ende der Gesamtmaßnahme über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Der Sicherung der Ergebnisse der Sanierung muss zum Abschluss des Gesamtverfahrens ebenfalls Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch Wegfall der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften drohen erneut Gefahren für das Gebiet und das durch die Erneuerung Erreichte. Erhaltungssatzungen können ein wirksames Instrument zur Sicherung der Ergebnisse darstellen, wo erforderlich, sollten ohnehin während der Sanierung bereits Bebauungspläne aufgestellt worden sein, um die Zielsetzung der Stadterneuerung auch künftig sicherzustellen. Bestehende Satzungen, wie Bebauungsplan, Erhaltungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzungen, gelten selbstverständlich auch nach Beendigung des Sanierungsverfahrens fort. |
Am Ende der Sanierung steht, sofern die Gesamtmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt worden ist, die Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeiträge nach § 154 BauGB. Die durch die Sanierungsmaßnahme eingetretene Wertsteigerung kann als Ausgleichsbeitrag „abgeschöpft“ werden. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings Wertsteigerungen, die auch ohne die Sanierung oder Aussicht auf Sanierung des Gebietes entstanden wären, z. B. durch Steigerung des allgemeinen Preisniveaus im Laufe der Jahre. Der Aufwand der Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeiträge ist nicht zu unterschätzen.
Da die Gemeinde durch die Ausgleichsbeiträge in der Regel Einnahmen erhält, kommt auch eine Rückzahlung der Fördermittel in Frage.Im vereinfachten Sanierungsverfahren und bei der „einfachen Stadterneuerung“ entfällt die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen. Aber auch hier muss die Gemeinde am Ende der Gesamtmaßnahme über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Der Sicherung der Ergebnisse der Sanierung muss zum Abschluss des Gesamtverfahrens ebenfalls Aufmerksamkeit gewidmet werden. Mit dem Wegfall der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften drohen erneut Gefahren für das Gebiet und das durch die Erneuerung Erreichte. Erhaltungssatzungen können ein wirksames Instrument zur Sicherung der Ergebnisse darstellen, wo erforderlich, sollten ohnehin während der Sanierung bereits Bebauungspläne aufgestellt worden sein, um die Zielsetzung der Stadterneuerung auch künftig sicherzustellen. Bestehende Satzungen, wie Bebauungsplan, Erhaltungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzungen, gelten selbstverständlich auch nach Beendigung des Sanierungsverfahrens fort. |
Woertliche Uebernahme, 10 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110721162227