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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schirdewan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 027, Zeilen: 01-31
Quelle: Stadterneuerung 1997
Seite(n): 18,19, Zeilen: 1
1.4.2.4.1 Vorbereitung der Sanierung

Analysen und Planungen stehen am Anfang jeder Stadterneuerungsmaßnahme. Es ist aber auch im Verlauf des Erneuerungsprozesses immer wieder erforderlich, Daten zu aktualisieren und das Sanierungskonzept an veränderte Entwicklungen anzupassen. Deshalb haben Vorgehensweisen, die möglichst flexibel und deren Verfahrensanforderungen gering sind, in der Praxis eine besondere Bedeutung.

Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB dienen der Erhebung von Art und Umfang der vorhandenen städtebaulichen Missstände und der Abgrenzung einesSanierungsgebietes, die je nach örtlicher Problemlage mit speziellen Fachgutachten undder Festlegung von Sanierungszielen im städtebaulichen Rahmenplan verknüpft werden.

Eine wichtige Aufgabe der vorbereitenden Untersuchungen ist es, die Grenzen des Sanierungsgebietes festzulegen und die Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens vorzubereiten. Ein Ermessensspielraum für die Gemeinde besteht dabei nicht. Das umfassende Sanierungsverfahren kommt häufig zur Anwendung. Es verpflichtet die Gemeinde zur Wahrnehmung umfangreicher Kontroll- und Genehmigungsrechte, die das Baugeschehen, aber auch den Grundstücksverkehr und die Nutzung der Grundstücke betreffen. Im umfassenden Verfahren ist die Gemeinde zur Kontrolle der Bodenpreise verpflichtet, sie hat sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zur ermitteln und für die Finanzierung abzuschöpfen. Dies kann private Eigentümer vor allem in der Endphase der Sanierung finanziell belasten. Im Ausgleich entfallen aber während des Sanierungsverfahrens Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch. Auch die gemeindlichen Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Wertabschöpfung.

Das vereinfachte Sanierungsverfahren beruht auf flexiblen, festlegbaren Kontroll- und Genehmigungsrechten. Die Bodenpreiskontrolle und die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen entfällt – dafür bleibt es aber bei Ausbau und Erschließungsbeiträgen der Anlieger für den Straßenbau. Das vereinfachte Verfahren muss angewendet werden, wenn durch den Verzicht der Bodenpreiskontrolle und die Wertabschöpfung der Erfolg der Sanierung nicht in Frage gestellt ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Sanierungskonzept der Gemeinde keine [Maßnahmen enthalten sind, die bodenwerterhöhend wirken (Bodenordnung, Neuer-schließung, Nutzungsverdichtung etc.).]

Vorbereitung der Sanierung

Analysen und Planungen stehen am Anfang jeder Stadterneuerungsmaßnahme. Sie sind aber auch im Verlauf des Erneuerungsprozesses immer wieder erforderlich, um Daten zu aktualisieren und das Sanierungskonzept an veränderte Entwicklungen anzupassen. Deshalb haben Vorgehensweisen, die möglichst flexibel und deren Verfahrensanforderungen gering sind, in der Praxis eine besondere Bedeutung.

Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB dienen der Erhebung von Art und Umfang der vorhandenen städtebaulichen Missstände und der Abgrenzung eines Sanierungsgebietes. Sie Können je nach örtlicher Problemlage mit speziellen Fachgutachten und der Festlegung von Sanierungszielen im städtebaulichen Rahmenplan verknüpft werden.

Eine wichtige Aufgabe der vorbereitenden Untersuchungen ist es, die Grenzen des Sanierungsgebietes festzulegen und die Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens vorzubereiten. Ein Ermessensspielraum für die Gemeinde besteht dabei nicht. Das umfassende Sanierungsverfahren kommt in der Mehrzahl der brandenburgischen Sanierungsgebiete zur Anwendung. Es verpflichtet die Gemeinde zur Wahrnehmung umfangreicher Kontroll- und Genehmigungsrechte, die das Baugeschehen, aber auch den Grundstücksverkehr und die Nutzung der Grundstücke betreffen. Im umfassenden Verfahren ist die Gemeinde zur Kontrolle der Bodenpreise verpflichtet, sie hat sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zur ermitteln und für die Finanzierung der Sanierung abzuschöpfen. Dies kann private Eigentümer vor allem in der Endphase der Sanierung finanziell belasten. Im Ausgleich entfallen aber während des Sanierungsverfahrens Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und Erschließungsbeiträge nach dem BauGB. Auch die gemeindlichen Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Wertabschöpfung.

Das vereinfachte Sanierungsverfahren beruht auf flexiblen, festlegbaren Kontroll- und Genehmigungsrechten. Die Bodenpreiskontrolle und die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen entfällt; dafür bleibt es aber bei Ausbau und Erschließungsbeiträgen der Anlieger für den Straßenbau. Das vereinfachte Verfahren muss angewendet werden, wenn durch den Verzicht der Bodenpreiskontrolle und die Wertabschöpfung der Erfolg der Sanierung nicht in Frage gestellt ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn im Sanierungskonzept der Gemeinde keine Maßnahmen enthalten sind, die bodenwerterhöhend wirken (Bodenordnung, Neuerschließung, Nutzungsverdichtung etc.).

Anmerkungen

Die Eigenleistung des Autors beschraenkt sich auf geringfuegigen Anpassungen, u.a. um den speziellen Bezug auf Brandenburg in der Quelle zu tilgen. Ueber weite Strecken woertliche Uebernahme, 6 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith