VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<plb_layout val_1="66" val_2="16-19" val_3="1891 wurde dem Bund die Kompetenz für die Notenemission übergeben. Jedoch wurde gleichzeitig in der Bundesverfassung Artikel 39, die Bestimmung eingefügt, daß der Bund keine Rechtsverbindlichkeit - also die Erklärung zum gesetzlichen Zahlungsmittel - für die Annahme von Banknoten aussprechen dürfte, außer in Notlagen [und Kriegszeiten.]" val_4="371" val_5="" val_6="Wie alle anderen Industrieländer, hatte auch die Schweiz Banknoten als Tauschmittel in Umlauf gebracht und dem Bund 1891 die Kompetenz für die Notenemission vorbehalten. Jedoch wurde gleichzeitig in die Bundesverfassung (Art. 39) die Bestimmung eingefügt, daß der Bund keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten aussprechen darf. Noch heute verbietet Art. 39, Abs. 6 der schweizerischen Bundesverfassung, eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten auszusprechen &#039;außer bei Notlagen in Kriegszeiten&#039;. Somit ist die Schweiz das einzige Industrie- und Handelsland, in dem die Banknoten nicht zum gesetzlichen Zahlungsmittel, dessen Annahme nicht verweigert werden darf, geworden sind." val_7="" val_8="" val_9="Willi Albers, Anton Zottmann, et al. (1981), Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften, Bd. 3 (Fin-Han), S. 371 (abrufbar bei Google Books)" val_10="" val_11="" val_0="" val_cswikitext="[[Kategorie:skm 066]]" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:skm 066]]"></plb_layout>
+
<plb_layout val_1="66" val_2="16-19" val_3="1891 wurde dem Bund die Kompetenz für die Notenemission übergeben. Jedoch wurde gleichzeitig in der Bundesverfassung Artikel 39, die Bestimmung eingefügt, daß der Bund keine Rechtsverbindlichkeit - also die Erklärung zum gesetzlichen Zahlungsmittel - für die Annahme von Banknoten aussprechen dürfte, außer in Notlagen und [Kriegszeiten.]" val_4="371" val_5="" val_6="Wie alle anderen Industrieländer, hatte auch die Schweiz Banknoten als Tauschmittel in Umlauf gebracht und dem Bund 1891 die Kompetenz für die Notenemission vorbehalten. Jedoch wurde gleichzeitig in die Bundesverfassung (Art. 39) die Bestimmung eingefügt, daß der Bund keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten aussprechen darf. Noch heute verbietet Art. 39, Abs. 6 der schweizerischen Bundesverfassung, eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten auszusprechen &#039;außer bei Notlagen in Kriegszeiten&#039;." val_7="Verschleierung" val_8="nein" val_9="Willi Albers, Anton Zottmann, et al. (1981), Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften, Bd. 3 (Fin-Han), S. 371 (abrufbar bei Google Books)" val_10="" val_11="" val_0="[[Kategorie:skm 066]]" val_cswikitext="[[Kategorie:skm 066]]" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:skm 066]]&#13;&#10;[[Kategorie:Verschleierung]]"></plb_layout>

Version vom 14. April 2011, 23:44 Uhr

<plb_layout val_1="66" val_2="16-19" val_3="1891 wurde dem Bund die Kompetenz für die Notenemission übergeben. Jedoch wurde gleichzeitig in der Bundesverfassung Artikel 39, die Bestimmung eingefügt, daß der Bund keine Rechtsverbindlichkeit - also die Erklärung zum gesetzlichen Zahlungsmittel - für die Annahme von Banknoten aussprechen dürfte, außer in Notlagen und [Kriegszeiten.]" val_4="371" val_5="" val_6="Wie alle anderen Industrieländer, hatte auch die Schweiz Banknoten als Tauschmittel in Umlauf gebracht und dem Bund 1891 die Kompetenz für die Notenemission vorbehalten. Jedoch wurde gleichzeitig in die Bundesverfassung (Art. 39) die Bestimmung eingefügt, daß der Bund keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten aussprechen darf. Noch heute verbietet Art. 39, Abs. 6 der schweizerischen Bundesverfassung, eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten auszusprechen 'außer bei Notlagen in Kriegszeiten'." val_7="Verschleierung" val_8="nein" val_9="Willi Albers, Anton Zottmann, et al. (1981), Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften, Bd. 3 (Fin-Han), S. 371 (abrufbar bei Google Books)" val_10="" val_11="" val_0="" val_cswikitext="" layout_id="1748" cswikitext="&#13; "></plb_layout>