von Dr. Dr. Sophia Sepperer
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Sse/Fragment 008 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-10-30 07:09:16 Klgn | Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 8, Zeilen: 14-31 |
Quelle: Herrmann 1988 Seite(n): 13, Zeilen: 8 ff. |
---|---|
Die Wurzeln der Rechtskraft finden sich in dem römisch-rechtlichen Grundsatz „bis de eadem re ne sit actio“.19 Im klassischen römischen Zivilprozess war das Verfahren zweigeteilt. Zunächst musste der Kläger um die Erteilung der „formula“ nachsuchen. Dieser Verfahrensabschnitt diente dem Auffinden des für den konkreten Fall anzuwendenden Rechtssatzes und der Art und Weise seiner Anwendung. Mit der Erteilung der formula ging das geltend gemachte Recht unter und an seine Stelle trat das Klagerecht, das in einem weiteren Verfahrensabschnitt zu verfolgen war.20 Die Erteilung der formula war der Zeitpunkt des eigentlichen Prozessbeginns. In diesem Moment kam der Grundsatz „bis de eadem re ne sit actio“ zur Entfaltung. Ein weiteres Verfahren zur Erlangung der formula war allerdings (auch schon) unzulässig. Diesem stand der genannte Satz ipso iure oder in Form der „exceptio rei in iudicum [sic] deductae“ entgegen.21
Der zweite Verfahrensabschnitt, das Verfahren in iudicio, wurde durch die sententia iudicis des iudex beendet. Durch sie ging das durch die litis contestatio entstandene Klagerecht unter und wurde, sofern eine Kondemnation erfolgte, durch ein neues Rechtsverhältnis, nämlich durch die res iudicata ersetzt. Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar [wiederum ipso iure oder in Form der „exceptio rei iudicatae“.] 19 Planck, S. 3, 265. 20 Planck, S. 4; Kaser/Knütel, S. 376 ff., Rn. 18 ff. 21 Planck, S. 5; Kaser/Knütel, S. 377, Rn. 24. |
Die Wurzeln der Rechtskraft finden sich in dem römisch-rechtlichen Grundsatz »bis de eadem re ne sit actio«69. Im klassischen römischen Zivilprozeß war das Verfahren zweigeteilt. Zunächst mußte der Kläger um die Erteilung der »formula« nachsuchen. Dieser Verfahrensabschnitt diente dem Auffinden des für den konkreten Fall anzuwendenden Rechtssatzes und der Art und Weise seiner Anwendung. Mit der Erteilung der formula ging das geltend gemachte Recht unter und an seine Stelle trat das Klagerecht, das in einem weiteren Verfahrensabschnitt zu verfolgen war70. Die Erteilung der formula war der Zeitpunkt des eigentlichen Prozeßbeginnes71. In diesem Moment kam der Grundsatz »bis de eadem re ne sit actio« zur Entfaltung. Ein weiteres Verfahren zur Erlangung der formula war allerdings auch schon unzulässig. Diesem stand der genannnte [sic] Satz ipso iure oder in Form der »exceptio rei in iudicium deductae« entgegen72.
Der zweite Verfahrensabschnitt, das Verfahren in iudicio, wurde durch die sententia iudicis des iudex beendet. Durch sie ging das durch die litis contestatio entstandene Klagerecht unter und wurde, sofern eine Kondemnation erfolgte, durch ein neues Rechtsverhältnis, nämlich durch die res iudicata ersetzt. Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar wiederum ipso iure oder in Form der »exceptio rei iudicatae«. 69 Planck, S. 3, 265. 70 Planck, S. 4. 71 Planck, aaO. 72 Planck, S. 5. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20151030071103