Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO
von Dr. Dr. Sophia Sepperer
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[1.] Sse/Fragment 017 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-09-03 09:02:34 SleepyHollow02 | Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 17, Zeilen: 2-9 |
Quelle: Otte 1998 Seite(n): 121, Zeilen: 17 ff. |
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„Estoppel“ war im Zweitverfahren zunächst nur das Hindernis für nochmaligen oder abweichenden Beweis einer bereits im Vorprozess gewürdigten Tatsache, im weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung aber auch Hindernis für die bloß wiederholende Einführung gleichen tatsächlichen Prozessvortrages in den Zweitprozess.61 Eine Partei ist folglich „estopped“, in einem zweiten Verfahren etwas vorzutragen, was im ersten Verfahren bereits (gleich oder anders) entschieden wurde, ja gar das Bestehen eines bereits entschiedenen prozessualen Anspruchs zu behaupten.
61 Begreifbar als Fall der prozessualen Verwirkung bei widersprüchlichem Verhalten, Cohn, FS Nipperdey I, S. 875, 878; Bunge, ZZP 92 (1979), 351, 360. |
Estoppel war im Zweitverfahren zunächst nur das Hindernis für nochmaligen oder abweichenden Beweis einer bereits im Vorprozeß gewürdigten Tatsache, im weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung aber auch Hindernis für die bloß wiederholende Einführung gleichen tatsächlichen Prozeßvortrags in den Zweitprozeß662. Eine Partei ist folglich „estopped“, in einem zweiten Verfahren etwas vorzutragen, was im ersten Verfahren bereits (gleich oder anders) entschieden wurde, ja gar das Bestehen eines bereits entschiedenen prozessualen Anspruchs zu behaupten.
662 Begreifbar als Fall der prozessualen Verwirkung bei widersprüchlichem Verhalten, Cohn, in: Festschrift Nipperdey, I (1965), 875, 878; Bunge, ZZP 92 (1979) 351, 360. |
Die Quelle ist in Fn. 64 genannt. Das Fragment ist daher auch als "Bauernopfer" qualifizierbar. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20150903082647
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