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Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

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[1.] Sse/Fragment 021 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-10 08:30:23 Klgn
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 19, 22 f., Zeilen: 19: 15 ff.; 22: 23 ff.; 23: 1 ff.
I. Auswirkungen der Rechtskrafttheorien auf die Fragestellung

Wenn behauptet wird, die materiellen Rechtskrafttheorien führten (automatisch) dazu, dass die Rechtskraft der Parteidisposition unterliege, indem sie in einem neuen Prozess nur auf eine verzichtbare Einrede hin zu beachten sei, während sich eine Berücksichtigung der res iudicata von Amts wegen nur auf der Grundlage der prozessualen Rechtskrafttheorie begründen lasse, so kommt dies einer Schwarz-Weiß-Malerei gleich.78 Der Streit um das Wesen der materiellen Rechtskraft als materielles oder prozessuales Institut kann nicht auf direktem Wege zu einer Entscheidung darüber führen, ob die Rechtskraft von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist und damit zusammenhängend, ob auf sie wirksam verzichtet werden kann, um ein neues Urteil zu erlangen bzw. die Bindungswirkung zu beseitigen.79 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch entscheidende Vertreter der materiellrechtlichen Rechtskrafttheorie energisch für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen eintraten, wobei sie aber trotz Kenntnis der Problematik weiterhin die prozessuale Rechtskrafttheorie ablehnten.80 Es ist ihnen dabei gelungen, die beiden Problemfelder sinnvoll aufeinander abzustimmen, indem sie zwischen der prozessualen Herkunft einerseits und der Wirkung der Rechtskraft andererseits differenzierten. Wenn sich demnach aus der Zugehörigkeit der Rechtskraft zum Prozessrecht bzw. zum öffentlichen Recht nicht auf die Richtigkeit einer der Rechtskrafttheorien schließen lässt, dann können diese Theorien auch nicht unmittelbar der Schlüssel für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Amts wegen oder nur auf Einrede einer Partei hin sein, zumal selbst in neuerer Zeit, da die amtswegige Beachtung der Rechtskraft in den meisten Rechtsordnungen Europas absolut vorherrschend ist, immer noch von einigen eine modifizierte materiellrechtliche Rechtskrafttheorie vertreten wird.81

Eine logische Erklärung dafür, warum die Verknüpfung von der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen mit der prozessualen Rechtskrafttheorie auf der einen Seite und der Beachtung der Rechtskraft nur auf Einrede einer Partei hin mit der materiellrechtlichen Rechtskrafttheorie auf der anderen Seite jedenfalls nicht ohne Weiteres vorgenommen werden kann, sieht folgendermaßen aus: Die Rechtskrafttheorien versuchen, die Bin-[dungswirkungen der materiellen Rechtskraft - sozusagen als Vorgehensweise zur Sicherung des inhaltlichen Bestandes eines Urteils - als Resultat des Zivilprozesses zu begründen.]


78 Koussoulis, S. 204, hält es zumindest für inkonsequent, wenn mit Kohler und Pagenstecher zwei entscheidende Vertreter der materiellen Rechtskrafttheorie die negative Wirkung der Rechtskraft befürworten. In diesem Sinne auch Gaul, FS Flume I, S. 443, 515 f.

79 Reichel, FS Wach III, S. 1, 8, Fn. 2.

80 Wurzer, RheinZ 12 (1923), 43, 59, Fn. 20.

81 Martens, ZZP 79 (1966), 404 ff.; J. Blomeyer, JR 1968, 407, 409; wohl auch Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 23 ff.

[Seite 19:]

Wenn nun zum Beispiel Schilken in Konsequenz dessen behauptet, die materiellrechtliche Rechtskrafttheorie führe (automatisch) dazu, dass die Rechtskraft der Parteidisposition unterliege, indem sie in einem neuen Prozess nur auf eine verzichtbare Einrede hin zu beachten sei, während sich eine Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft von Amts wegen nur auf der Grundlage der prozessualen Rechtskrafttheorie begründen lasse,30 so kommt das einer Schwarz-Weiß-Malerei gleich.

[Seite 22:]

Schon an Hand dieser exemplarischen Darstellung ist ersichtlich, dass der Streit um die Richtigkeit der materiellrechtlichen oder prozessualen Rechtskrafttheorie nicht auf direktem Wege zu einer Entscheidung darüber führen kann, ob die Rechtskraft von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist und damit zusammenhängend, ob auf sie wirksam verzichtet werden kann, um ein neues Urteil zu erlangen bzw. die Bindungswirkung zu beseitigen.46 Denn wie gerade gesehen, traten auch entschiedene Vertreter der materiellrechtlichen Rechts-

[Seite 23:]

krafttheorie energisch für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen ein,47 wobei sie aber trotz Kenntnis der Problematik weiterhin die prozessuale Rechtskrafttheorie ablehnten. Es ist ihnen dabei gelungen, die beiden Problemfelder sinnvoll auf einander abzustimmen, indem sie zwischen der prozessualen Herkunft einerseits und der Wirkung der Rechtskraft andererseits differenziert haben. Wenn sich demnach aus der Zugehörigkeit der Rechtskraft zum Prozessrecht bzw. zum öffentlichen Recht nicht auf die Richtigkeit einer der Rechtskrafttheorien schließen lässt, dann können diese Theorien auch nicht unmittelbar der Schlüssel für die Beantwortung der Frage nach der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen oder nur auf Einrede einer Partei hin sein, zumal selbst heute, wo die amtswegige Beachtung der Rechtskraft regelmäßig als Selbstverständlichkeit an- und hingenommen wird, noch immer im Anschluss an Pohle von einigen eine modifizierte materiellrechtliche Rechtskrafttheorie vertreten wird.48

Eine logische Erklärung dafür, warum die Verknüpfung von der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen mit der prozessualen Rechtskrafttheorie auf der einen Seite und der Beachtung der Rechtskraft nur auf Einrede einer Partei hin mit der materiellrechtlichen Rechtskraftheorie [sic] auf der anderen Seite jedenfalls nicht ohne weiteres vorgenommen werden kann, könnte folgendermaßen aussehen: Die Rechtskrafttheorien versuchen, die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft - sozusagen als Vorgehensweise zur Sicherung des inhaltlichen Bestands eines Urteils - als Resultat des Zivilprozesses zu begründen


30 Schilken Zivilprozeßrecht, Rn. 1008 ff.; Koussoulis Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre, 204 hält es zumindest für inkonsequent, wenn mit Kohler und Pagenstecher zwei entscheidende Vertreter der materiellrechtlichen Rechtskraftheorie [sic] die negative Wirkung der Rechtskraft befürworten. Ebenso Gaul Die Entwicklung der Rechtskraftlehre seit Savigny und der heutige Stand, Festschrift für Flume, 443 ff., 515, 521 f.

46 Vgl. auch Neuner Die dogmatische Bedeutung der materiellrechtlichen und der prozessualen Rechtskrafttheorie, ZZP 54 (1929), 217 ff, 232; Reichel Rechtskraft und ungerechtfertigte Bereicherung, Festschrift für Wach, Dritter Bd., 1 ff, 8 (Fußnote 2).

47 Wurzer Berücksichtigung der Rechtskraft von Amts wegen, RheinZ 12 (1923), 43 ff., 59, Fn. 20.

48 Pohle Über die Rechtskraft im Zivil- und Strafprozeß, JB 1957, 113 ff. und ders. Gedanken über das Wesen der Rechtskraft, Gedächtnisschrift für Calamandrei (II), 377 ff; Martens Rechtskraft und materielles Recht, ZZP 79 (1966), 404 ff; J. Blomeyer Zum Streit über Natur und Wirkungsweise der materiellen Rechtskraft, JR 1968, 407 ff; Stein/Jonas-Leipold ZPO § 322, Rn. 34 ff; Lüke Die wiederholte Unterlassungsklage, Festschrift für Schiedermair, 377 ff, 387; Koussoulis Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre, 34 ff, 189 ff. Pohle hat mit seiner Vermutungslehre Elemente beider Ansichten verknüpft, um die jeweiligen Schwächen aus dem Weg zu räumen. Diese Verbindung von Ansatzpunkten der beiden Theorien hat auch Wilhelm Sauer Allgemeine Prozeßrechtslehre § 3 I 4, § 16 I vorgenommen, wobei er jedoch im Gegensatz zu Pohle im Ergebnis zur Bejahung der prozessualen Theorie gelangte.

Anmerkungen

Ein Hinweis auf die Quelle findet sich in Fn. 85.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn



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