von Dr. Dr. Sophia Sepperer
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[1.] Sse/Fragment 026 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-10-10 08:33:59 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 26, Zeilen: 9-20 |
Quelle: Koch 1993 Seite(n): 134, Zeilen: 7-12 |
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Zur Begründung wird angeführt, die Rechtskraft sei ein Mittel der siegreichen Partei des Erstprozesses zur Verteidigung wohlerworbener Rechte. Zwar sei die Rechtskraft auf Motive eines allgemeinen Interesses gegründet, jedoch bringe sie der Partei, die sich darauf berufen könne, auch persönliche und finanzielle Vorteile.
So erblickt diese Meinung in der materiellen Rechtskraft ein im Parteiinteresse geschaffenes Institut, das zur Disposition der Parteien stehe und deshalb grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten sei, sondern nur auf Einwendung der Parteien.114 Dementsprechend könnten sie auf diesen Vorteil verzichten, und das Zweitgericht müsse die materielle Rechtskraftwirkung des Erstprozesses nicht beachten. 114 S. für Frankreich: Tomasin, S. 224, Rn. 309; Vincent/Guinchard, S. 229, Rn. 184; Koch, S. 134; Nelle, S. 21; Belgien: Art. 27 c.j. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen die Vertreter dieser Lösung jedoch in den Fällen, in denen die Rechtskraft ausnahmsweise im öffentlichen Interesse steht. Dies sei einmal der Fall, wenn die Parteien keine Dispositionsbefugnis über ein Recht hätten (Vincent/Guinchard, S. 229, Rn. 184) beziehungsweise hinsichtlich Entscheidungen über ein und denselben Streitgegenstand, die nacheinander in ein und derselben Instanz erlassen werden (Cass. Civ. 29.10.1990, Bull. Civ. I. Nr. 225; Vincent/Guinchard, S. 229, Rn. 184; Tomasin, S. 228 f., Rn. 316, a.A. Fettweis, S. 280, Rn. 371). Diese Auffassung wurde früher auch in Deutschland vertreten, vgl. Mugdan, Materialien I, S. 550, 555. |
Die herrschende Meinung in Frankreich erblickt in der materiellen Rechtskraft ein im Parteiinteresse geschaffenes Institut; ein Mittel der siegreichen Partei des Erstprozesses zur Verteidigung wohlerworbener Rechte. Dementsprechend kann sie auf diesen Vorteil verzichten, und das Zweitgericht muß die materielle Rechtskraftwirkung des Erstprozesses nicht beachten.6
6 Japiot, S. 420. |
Quelle ist in Fn. 114 als vierte genannt. |
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