von Dr. Dr. Sophia Sepperer
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[1.] Sse/Fragment 035 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-09-08 16:35:52 Klgn | Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 35, Zeilen: 1-13 |
Quelle: Otte 1998 Seite(n): 19, 20, 21, Zeilen: 19: vorletzte Z.; 20: 1 ff., 11 ff., 21: 1 ff. |
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Der zweigliedrige prozessuale Streitgegenstandsbegriff vermag danach etwa eine dem gleichen Lebenssachverhalt entspringende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagenkonkurrenz als einen Streitgegenstand zu erfassen.162 Gleiches gilt, wenn aus einem Lebenssachverhalt aufgrund zweier oder mehrerer Anspruchsnormen je nach konkreter Ausprägung des im Prozess festgestellten Sachverhaltes alternativ zwei oder mehrere Rechtsfolgen gleichen Inhaltes (im Ergebnis also nur eine bestimmte Rechtsfolge) hergeleitet werden. Hingegen werden mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, wenn ein Klageziel alternativ mit mehreren Lebenssachverhalten begründet wird, wenn zwei oder mehrere Lebenssachverhalte auf der Grundlage gleicher oder verschiedener Normen zu mehreren Rechtsfolgen führen oder wenn verschiedene prozessuale Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt fließen.163
162 BGH NJW 1988, 2300, 2301; Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 109. 163 Ramos, S. 268 f. |
[Seite 19]
Der auf der Gleichwertigkeit von Antrag und zugrundeliegendem Sachverhalt abstellende zweigliedrige prozessuale86 Streitgegenstandsbegriff87 vermag [Seite 20] - anders als der ursprünglich legislatorisch intendierte an den materiellrechtlichen Anspruch gebundene - etwa eine dem gleichen Lebenssachverhalt entspringende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagenkonkurrenz88 als einen Streitgegenstand zu erfassen.89 [...] Gleiches gilt, wenn aus einem Lebenssachverhalt auf Grund zweier oder mehrerer Anspruchsnormen je nach konkreter Ausprägung des im Prozeß festgestellten Sachverhalts alternativ zwei oder mehrere Rechtsfolgen gleichen Inhalts (im Ergebnis also nur eine bestimmte Rechtsfolge) hergeleitet werden.92 Hingegen werden mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, wenn ein Klageziel alternativ mit mehreren Lebens- [Seite 21] sachverhalten begründet wird,93 wenn zwei oder mehrere Lebenssachverhalte auf der Grundlage gleicher oder verschiedener Normen zu mehreren Rechtsfolgen gleichen Inhalts führen94 oder wenn verschiedene prozessuale Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt fließen.95 86 Begründet von Stein, Über die bindende Kraft der richterlichen Entscheidung (1897); Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft (1901). 87 BGHZ 79, 245, 248; 93, 33; 117, 1, 5; 123, 137, 140; NJW 1994, 460; resümierend Zöller/Vollkommer20, Einl. Rn. 60 ff., 82 ff.; Stein/Jonas/Schumann20, Einl. Rn. 283d, 285; Rosenberg/Schwab/Gottwald15, § 95 III 3 (kein einheitlicher Begriff!). 88 Andere Bezeichnungen: Anspruchsgrundlagenalternativität, Anspruchsnormen- oder auch Idealkonkurrenz. 89 Die ausschließliche Ausrichtung am materiellrechtlichen Anspruch iSv. § 194 BGB wurde begründet von Köhler, Der Prozeß als Rechtsverhältnis (1888); vgl. die Nachweise bei MünchKomm-ZPO/G. Lüke, Vor § 253 Rn. 31 Fn. 40. Sie ist überholt. Die frühere Gleichsetzung von prozessualem und materiellrechtlichem Anspruch rührte aus der Entdeckung des Anspruchsmodells durch Windscheid, die zeitlich vor der Prozeßrechtskodifikation lag. Klagenhäufung, Klagenänderung, Rechtshängigkeit und materielle Rechtskraft waren mit ihm nicht befriedigend erklärbar. - Eine materiellrechtliche Orientierung hingegen faßte die sich aus einem Sachverhalt ergebenden konkurrierenden materiellrechtlichen Ansprüche zu einem, materiellrechtlich mehrfach begründeten prozessualen Anspruch zusammen. Der zivilrechtliche Anspruchsbegriff wird auf diese Weise dem prozessualen angenähert. Es verschwindet die Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Man vermeidet dadurch Zuständigkeitsspaltungen, die aus der Orientierung des Zuständigkeitsrechts an materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen herrühren. Solches Verständnis des Streitgegenstandes als mehrfach begründeter Anspruch kollidiert freilich mit dem materiellrechtlich geregelten Einzelschicksal des Anspruchs in der Verjährung, beim Haftungsmaßstab, bei der Beweislast oder etwa bei der Zulässigkeit der Aufrechnung und wird deshalb abgelehnt, zuletzt Prutting, in: Festschrift G. Lüke (1997), 617, 619 mwN. 92 Sog. (unechte) Gesetzes- oder Scheinkonkurrenz, Böhm, in: Festschrift Kralik (1986), 83, 107 mwN. 93 Die eingliedrige prozessuale Betrachtungsweise stellt aus diesem Grunde nur auf den Klageantrag ab. Auch sie hat ein Manko. Allein mit dem Antrag und ohne den Sachverhalt ist eine Individualisierung des prozessualen Anspruchs nicht immer möglich. 94 Sog. Anspruchs- oder Realkonkurrenz. 95 Andere prozessuale Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt sind nicht - etwa einem engl. merger gleich - präkludiert. |
Die Quelle wird erst auf S. 39 wieder erwähnt. |
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[2.] Sse/Fragment 035 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-09-25 11:11:27 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 35, Zeilen: 13-19 |
Quelle: Koch 1993 Seite(n): 95, Zeilen: 18-23 |
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Eine Streitgegenstandsidentität ergibt sich daher im Regelfall schon aus der Identität der in den Klageanträgen beantragten Rechtsfolgen in den beiden Verfahren.164
Sind die Klageanträge nur im Kern identisch, zielen sie aber letztlich auf dasselbe Begehren ab, kann im Wege einer Auslegung eine Gesamtidentität angenommen werden und die Zweitklage als unzulässig abgewiesen werden.165 164 Deixler-Hübner/Klicka, S. 47, Rn. 89. 165 BGH NJW-RR 1987, 683 f. |
Eine Streitgegenstandsidentität ergibt sich im Regelfall schon aus der Identität der in den Klageanträge [sic] beantragten Rechtsfolgen in den beiden Verfahren. Sind die Klageanträge nur im Kern identisch, zielen sie aber letztendlich auf dasselbe Begehren ab, kann im Wege einer Auslegung41 eine Gesamtidentität angenommen werden und die Zweitklage als unzulässig abgewiesen werden.42
41 Rosenberg/Schwab § 155 I. 42 'Kerntheorie'- BGHZ 5, 189, 193 f. = NJW 1952, 665; Vgl. BGH NJW-RR 1987, 683 = MDR 1987, 492. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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