VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-15
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 13 f., Zeilen: 13: 25 ff.; 14: 1 ff.
[Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar] wiederum ipso iure oder in Form der „exceptio rei iudicatae“. Eine erneute Klage wegen derselben Sache war nicht möglich.22

Später entfiel die Zweiteilung des Verfahrens. Die Konsumtion und Novation des eingeklagten Rechts wurde nunmehr allein an die sententia geknüpft. Der Grundsatz „bis de eadem re ne sit actio“ war demnach nur noch in der „exceptio rei iudicatae“ enthalten, während die „exceptio rei in iudicum [sic] deductae“ der Sache nach entfiel (der Begriff verschwand jedoch erst allmählich).23

Diese römisch-rechtliche Entwicklung bildete die Grundlage und den Ausgangspunkt für die moderne wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Institut der Rechtskraft.24 Die Streitpunkte waren damals wie heute die Problematiken der Wirkung der Rechtskraft in materiellrechtlicher bzw. prozessualer Hinsicht, ihre positive und negative Funktion, die Prüfung von Amts wegen bzw. ihre Verzichtbarkeit sowie die Rechtskraft der Gründe.25


22 Planck, S. 6 f.

23 Planck, S. 11 ff.; Gaul, FS Flume I, S. 443, 464 ff.

24 Andrews, S. 503, Rn. 17-002; Stürner, FS Schütze, S. 913, 914.

25 Vgl. dazu den ausführlichen Übersichtsaufsatz Gauls, FS Flume I, S. 443 ff. Die Rechtskraft der Gründe soll aufgrund der zahlreichen Behandlung in anderen Schriften nicht Gegenstand der Arbeit werden.

Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar wiederum ipso iure oder in Form der »exceptio rei iudicatae«. Eine erneute Klage wegen derselben Sache war nicht möglich73.

Später entfiel die Zweiteilung des Verfahrens. Die Konsumtion und Novation des eingeklagten Rechts wurde nunmehr allein an die sententia geknüpft. Der Grundsatz bis de eadem re ne sit actio war demnach nur noch in der exceptio rei iudicatae enthalten, während die exceptio rei in iudicium deductae der Sache nach entfiel (der Begriff verschwand jedoch erst allmählich)74 75.

[Seite 14:]

Diese römisch-rechtliche Entwicklung bildete die Grundlage und den Ausgangspunkt für die moderne wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Institut der Rechtskraft.

Die Streitpunkte waren die Problematiken der Wirkung der Rechtskraft in materiellrechtlicher Hinsicht, ihre positive und negative Funktion, ihre Prüfung von Amts wegen, ihre Verzichtbarkeit und die Rechtskraft der Gründe76.


73 Planck, S. 6 f.

74 Zum Ganzen: Planck, S. 11 ff., Gaul, FS Flume, S. 464 ff.

75 Zur Schließung der entstandenen Lücke in der Verteidigung gegen erneute Anbringung einer bereits anhängigen, jedoch noch nicht judizierten Sache, siehe unten.

76 Vgl. dazu den ausführlichen Übersichtsaufsatz Gauls, FS Flume, S. 443 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn