VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 33-40
Quelle: Weigand 1992
Seite(n): 26 f., Zeilen: 26: 20 ff: 27: 1 ff.
Die Besonderheit der rein materiellrechtlichen Theorie ist die Behandlung der Anspruchshäufung. Während nach prozessualer Auffassung trotz verschiedener Anspruchsbegründungen - etwa Schadensersatzanspruch aus vertraglicher und deliktischer Haftung - nur ein Streitgegenstand vorliegt, geht man mit der materiellen Lehre allgemein von zwei Streitgegenständen aus: So macht die Abweisung der auf eine Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzklage die Erhebung einer weiteren, auf deliktische Haftung gestützten Klage unmöglich. Für die Praxis dürfte vor allem eine spanische Besonderheit eine Rolle spielen, nämlich die Behandlung der Anspruchshäufung177. Während nach deutscher Auffassung trotz verschiedener Anspruchsbegründungen - etwa Schadensersatzanspruch aus vertraglicher und deliktischer Haftung - nur ein Streitgegenstand vorliegt178, geht man in Spanien allgemein von zwei

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Streitgegenständen aus: So macht die Abweisung der auf Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzklage die Erhebung einer weiteren, auf dekliktische [sic] Haftung gestützten Klage nicht unmöglich179.


177) so wohl die Übersetzung von "concurso de acciónes"

178) allg. Meinung, vgl. Thomas/Putzo, Einleitung II, Anm.6; § 322, Anm.6.d); Rosenberg/Schwab, § 100 I, S.597

179) Ramos Méndez, S.420; Albaladejo/Serra Domínguez, a.a.O.,S.680 (weiteres Beispiel: Klage aus Eigentum bzw. Nießbrauch oder Wohnrecht); nach TS 23.5.1947, AR Nr.630, haben Klagen aus Werklohn bzw. ungerechtfertigter Bereicherung verschiedene Streitgegenstände; anders TS 12.2.1971, wonach auch eine abweichende rechtliche Qualifizierung nicht den Streitgegenstand verändert, solange sich nicht die tatsächlichen Voraussetzungen der auf den Fall anwendbaren Norm ändern

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn