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Untersuchte Arbeit: Seite: 48, Zeilen: 33-40 |
Quelle: Weigand 1992 Seite(n): 26 f., Zeilen: 26: 20 ff: 27: 1 ff. |
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Die Besonderheit der rein materiellrechtlichen Theorie ist die Behandlung der Anspruchshäufung. Während nach prozessualer Auffassung trotz verschiedener Anspruchsbegründungen - etwa Schadensersatzanspruch aus vertraglicher und deliktischer Haftung - nur ein Streitgegenstand vorliegt, geht man mit der materiellen Lehre allgemein von zwei Streitgegenständen aus: So macht die Abweisung der auf eine Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzklage die Erhebung einer weiteren, auf deliktische Haftung gestützten Klage unmöglich. | Für die Praxis dürfte vor allem eine spanische Besonderheit eine Rolle spielen, nämlich die Behandlung der Anspruchshäufung177. Während nach deutscher Auffassung trotz verschiedener Anspruchsbegründungen - etwa Schadensersatzanspruch aus vertraglicher und deliktischer Haftung - nur ein Streitgegenstand vorliegt178, geht man in Spanien allgemein von zwei
[Seite 27:] Streitgegenständen aus: So macht die Abweisung der auf Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzklage die Erhebung einer weiteren, auf dekliktische [sic] Haftung gestützten Klage nicht unmöglich179. 177) so wohl die Übersetzung von "concurso de acciónes" 178) allg. Meinung, vgl. Thomas/Putzo, Einleitung II, Anm.6; § 322, Anm.6.d); Rosenberg/Schwab, § 100 I, S.597 179) Ramos Méndez, S.420; Albaladejo/Serra Domínguez, a.a.O.,S.680 (weiteres Beispiel: Klage aus Eigentum bzw. Nießbrauch oder Wohnrecht); nach TS 23.5.1947, AR Nr.630, haben Klagen aus Werklohn bzw. ungerechtfertigter Bereicherung verschiedene Streitgegenstände; anders TS 12.2.1971, wonach auch eine abweichende rechtliche Qualifizierung nicht den Streitgegenstand verändert, solange sich nicht die tatsächlichen Voraussetzungen der auf den Fall anwendbaren Norm ändern |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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