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Untersuchte Arbeit: Seite: 72, Zeilen: 31-35 |
Quelle: Spellenberg 1984 Seite(n): 306, Zeilen: l.Sp.: letzter Satz |
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Gegen die Entscheidungserheblichkeit des erststaatlichen Rechts wird vorgebracht, das ausländische Urteil solle sich gerade bei seiner Wirkung im Inland in die inländische Rechtsordnung einfügen.54 Dieser Einwand ist zwar nicht ohne Bedeutung, sollte aber mit großer Zurückhaltung herangezogen werden. Ebenso wie man gegenüber ausländischem Sachrecht nur [die Grenze des ordre public zieht, um Störungen der inländischen Rechtsordnung abzuwehren, können auch ausländische Urteilswirkungen in diesem weiten Rahmen akzeptiert werden, ohne dass man ernsthafte Störungen der inländischen Rechtsordnung befürchten müsste, zumal es hier nicht einmal um Urteilswirkungen als solche, als vielmehr um ihre prozessuale Behandlung geht.]
54 Bezogen auf die positiven Wirkungen der Rechtskraft im autonomen internationalen Zivilverfahrensrecht vertritt dies Matscher, FS Schima, S. 265, 276 ff. |
Dem wird der Gesichtspunkt entgegengestellt, daß das ausländische Urteil gerade bei seiner Wirkung im Inland sich in die inländische Rechtsordnung einfügen solle28. Dieser Einwand ist zwar nicht ohne Bedeutung, sollte aber mit großer Zurückhaltung herangezogen werden. Ebenso wie man gegenüber ausländischem Sachrecht nur die Grenze des ordre public zieht, um Störungen der inländischen Rechtsordnung abzuwehren, können auch ausländische Urteilswirkungen in diesem weiten Rahmen akzeptiert werden, ohne daß man ernsthafte Störungen der inländischen Rechtsordnung besorgen müßte.
28 Vgl. oben Fn. 21; keinesfalls kann mit einem Grundsatz der Territorialität des Prozeßrechts als öffentlichen Rechts argumentiert werden (Cappelletti, Processo e ideologie [1969] S. 367 ff.; a. A. Matscher a.a.O.). |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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