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Untersuchte Arbeit: Seite: 81, Zeilen: 22-26 |
Quelle: Bungert 1992 Seite(n): 231, Zeilen: r.Sp. 16-20 |
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Ein ausländisches Urteil werde nämlich nicht in jedem Fall anerkannt und wirke nicht immer so wie eine inländische Entscheidung. Dies habe das zweitstaatliche Gericht vielmehr erst zu prüfen und daher ohne sachliche Nachprüfung ein inhaltsgleiches Sachurteil zu erlassen. | Eine ausländische Entscheidung werde nämlich nicht in jedem Fall anerkannt und wirke nicht immer so wie eine deutsche Entscheidung. Dies habe das deutsche Gericht vielmehr erst zu prüfen. Das deutsche Gericht habe daher ohne sachliche Nachprüfung ein inhaltsgleiches Sachurteil zu erlassen. |
Kein Hinweis auf die Quelle. Kann wegen kurz und nacherzählend auch als kW eingeordnet werden. |
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