VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 1-30
Quelle: Paech 2004
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Zur Anerkennung des Selbstverteidigungsrechts bei Terroranschlägen nach dem 11. September trugen zweifellos die Verweise in den Präambeln der UN-Sicherheitsratsresolutionen 1368 und 1373 auf Artikel 51 UN-Charta mit bei [332].

Allerdings bleiben die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Selbstverteidigung der USA gegen Afghanistan weiterhin strittig. Kann man Afghanistan direkt für die Terroranschläge von Al-Qaeda verantwortlich machen?

Führte auch das Land einen "bewaffneten Angriff" im Sinne des Artikels 51 aus, das die Angreifer lediglich beherbergte? Die zwar nicht verbindliche, aber doch maßgebliche Aggressionsdefinition der Resolution 3314 (XXIX) der UN-Generalversammlung vom 14. 12. 1974 versteht in Artikel 3 unter "bewaffnetem Angriff" nicht nur den „Überfall auf oder den Angriff gegen das Territorium eines anderen Staates“, sondern auch „die von einem Staat veranlasste Entsendung bewaffneter Banden oder Gruppen, Irregulärer oder Söldner, die bewaffnete Gewalt gegen einen Staat von solcher Schwere anwenden, die den aufgelisteten Handlungen gleichkommen, oder die maßgebliche Verquickung dieses Staates darin [316]“. Kam die Verteidigungsreaktion umgehend, wie in Artikel 51 gefordert, kann sie auf unbestimmte Zeit und andere Territorien zur Verhinderung weiterer Anschläge ausgedehnt werden? Waren die militärischen Maßnahmen notwendig, geeignet und verhältnismäßig? An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen sind erhebliche Zweifel geltend gemacht worden [334], so dass der Vorwurf der Überdehnung des Artikel 51 UN-Charta durchaus berechtigt ist [335].

Die bloße Beherbergung der Terroristen macht das Land noch nicht verantwortlich für deren Terrorakte gegenüber einem anderen Staat, es sei denn, „es spielt eine Rolle bei der Organisation, Koordinierung oder der Planung der militärischen Aktivitäten der militärischen Gruppe zusätzlich zur Finanzierung, dem Training und der Ausrüstung oder Gewährung operativer Unterstützung“, wie das Internationale Militärtribunal zu Ex-Jugoslawien im Fall Tadic´ ausgeführt hat [336]. Auch der Internationale Gerichtshof (IGH) rechnete in seinem Nicaragua-Urteil die Aktivitäten der Contras nicht den USA zu, weil diese „keine effektive Kontrolle“ über die Contras gehabt hätten.

So reduziert sich das Problem auf die Beweisfrage, welche Verbindungen Al-Qaeda zur Taliban hatte [332].


316. Resolution Nr. 3314 der Generalversammlung "Definition of Aggression", 14. Dezember 1974.

332. O’Connell, M.E. (Anm. 18); Hans-Joachim Heintze, Das Völkerrecht wird unterschätzt: internationale Antworten auf den Terrorismus, in: Internationale Politik und Gesellschaft, (2004) 3, S. 38 ff..

334. Zanetti, Veronique, Nach dem 11. September: Paradigmenwechsel im Völkerrecht?, Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 50 (2002), S, 455 ff., 465;

335. Bruha, Thomas & Bortfeld Matthias, Terrorismus und Selbstverteidigung, Vereinte Nationen, 46 (2001), S. 166.

Zu der Anerkennung des Selbstverteidigungsrechts bei Terroranschlägen nach dem 11. September haben zweifellos die Verweise in den Präambeln der Sicherheitsratsresolutionen 1368 und 1373 auf Artikel 51 UNO-Charta mit beigetragen.[42] Allerdings bleiben die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Selbstverteidigung der USA gegen Afghanistan weiterhin strittig. Kann man Afghanistan direkt für die Terroranschläge von Al-Qaida verantwortlich machen? Führt auch das Land einen "bewaffneten Angriff" im Sinne des Artikel 51 aus, das die Angreifer lediglich beherbergt?[43] Kam die Verteidigungsreaktion "umgehend", wie in Artikel 51 gefordert, kann sie auf unbestimmte Zeit und andere Territorien zur Verhinderung weiterer Anschläge ausgedehnt werden? Waren die militärischen Maßnahmen notwendig, geeignet und verhältnismäßig? An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen sind erhebliche Zweifel geltend gemacht worden,[44] so dass der Vorwurf der Überdehnung des Artikel 51 UNO-Charta durchaus berechtigt ist.[45] Die bloße Beherbergung von Terroristen macht das Land noch nicht verantwortlich für deren Terrorakte gegenüber einem anderen Staat, es sei denn, "es spielt eine Rolle bei der Organisation, Koordinierung oder der Planung der militärischen Aktivitäten der militärischen Gruppe zusätzlich zur Finanzierung, dem Training und der Ausrüstung oder Gewährung operativer Unterstützung"[46], wie das Internationale Militärtribunal zu Ex-Jugoslawien in dem Fall Tadic' ausgeführt hat. So reduziert sich das Problem auf die Beweisfrage, ob diese Voraussetzungen im Verhältnis Al-Qaidas zu dem Afghanistan der Taliban vorgelegen haben.[47]

42. Vgl. H.-J. Heintze (Anm. 40), S. 52ff.

43. Die zwar nicht verbindliche, aber doch maßgebliche Aggressionsdefinition der Resolution 3314 (XXIX) der UN-Generalversammlung vom 14. 12. 1974 versteht in Artikel 3 unter "bewaffnetem Angriff" nicht nur den "Überfall auf oder den Angriff gegen das Territorium eines anderen Staates", sondern auch "die von einem Staat veranlasste Entsendung bewaffneter Banden oder Gruppen, Irregulärer oder Söldner, die bewaffnete Gewalt gegen einen Staat von solcher Schwere anwenden, die den aufgelisteten Handlungen gleichkommen, oder die maßgebliche Verquickung dieses Staates darin."

44. Vgl. Véronique Zanetti, Nach dem 11. September: Paradigmenwechsel im Völkerrecht?, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 50 (2002), S, 455ff., 465; Gregor Schirmer, Völkerrecht und Durchsetzung von Menschenrechten, in: Topos, (2003) 21, S. 55ff., 73. Die Fraktion der PDS im Bundestag hat im Frühjahr 2002 den Antrag gestellt, die Bundesregierung aufzufordern, den am 4. 10. 2001 von der NATO nach Artikel 5 NATO-Vertrag beschlossenen Bündnisfall für beendet zu erklären, da es keine Verteidigungssituation mehr gebe, in: BT-Drucksache, 14/8664. Der Antrag wurde abgelehnt.

45. Vgl. Thomas Bruha/Matthias Bortfeld, Terrorismus und Selbstverteidigung, in: Vereinte Nationen, 46 (2001), S. 166.

46. ICTY Tadic' vom 15. 7. 1999, No. IT-94 - 1-A, par. 137. Auch der IGH hat in seinem Nicaragua-Urteil die Aktivitäten der Contras nicht den USA zugerechnet, weil diese "keine effektive Kontrolle" über die Contras gehabt hätten, IGH (Anm. 17), par. 114, 115.

47. Dies wird u.a. von M. E. O'Connell (Anm. 18) und Christian Tomuschat, Der 11. September und seine rechtlichen Konsequenzen, in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ), 28 (2001), S. 535ff., bejaht.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt (es gibt einen Verweis auf der Vorseite, der sich aber eindeutig auf einen begrenzten Abschnitt bezieht, siehe Ssh/Fragment 074 21.)

Bemerkenswert ist der Literaturverweis 332. Dort steht: "332. O’Connell, M.E. (Anm. 18)". In "Anm. 18" findet sich in der Dissertation aber kein Verweis auf O’Connell. "Anm. 18" wurde wohl unbeabsichtigterweise aus der Anmerkung 47 der Quelle mitübernommen.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1