VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 1-10, (10-17)
Quelle: Herkel 2003
Seite(n): 14-15, Zeilen: 14:25-31 - 15:1ff
In völkerrechtlichem Sinne ist das angekündigte Vorgehen nach einer präventiven Kriegsführung jedoch nicht neu. Es gab immer wieder mit der UN-Charta nicht vereinbare kriegerische Aggressionshandlungen. Allerdings haben die jeweiligen Staaten zumindest versucht, die Handlungen als legitim darzustellen. Die US-Sicherheitsstrategie hingegen fordert keine Beweisführung im Nachgang, sucht nicht nach Begründungen und "Ausreden", sondern spricht der USA das alleinige Recht auf Präventivkriege zu.

Dass sich die USA mit der Bush-Doktrin damit praktisch über das einschlägige Völkerrecht hinwegsetzen, verrät auch die Sprache: In seinem berühmten "48-Stunden-Ultimatum" [413] an den Irak sprach US-Präsident Bush davon, dass es das "souveräne Recht" der USA sei, den Krieg zum Schutze ihrer nationalen Sicherheit anzuwenden. Thomas Bruha ist in diesem Zusammenhang der Meinung: „Ein "souveränes Recht" ist ein Widerspruch in sich. Unter der Herrschaft des Rechts gibt es keine "souveränen Rechte", nur Rechte, die begrenzt sind. Die Zeiten des Absolutismus, wo der Grundsatz des princepes legibus absolutus galt, der über dem Recht stand, sind überwunden. Recht, das nicht mehr begrenzt ist, bedeutet Allmacht, also eine Negierung des Rechts [407]“. Die Inanspruchnahme eines „souveränen Rechts zum Schutz der nationalen Sicherheit“ bedeutet eine Negierung völkerrechtlicher Bindungen [407].


413. Bush stellt letztes Ultimatum an Saddam Hussein, Der Stern: http://www.stern.de/id/politik/ausland/505272.html, 18.03.2003 (Zugriff am 07.12.2007).

407. Bruha, Thomas, Völkerrechtliche Fragen der Bush-Doktrin und des Irak-Kriegs, Dokumentation Evangelischer Pressedienst. 16:23-27, 2003.

[Seite 14]

In völkerrechtlichem Sinne neu ist das in der Bush-Doktrin angekündigte Vorgehen einer präventive Kriegsführung jedoch nicht. Es hat immer wieder mit der UN-Charta nicht vereinbare kriegerische Aggressionshandlungen gegeben. Allerdings haben die jeweiligen Staaten im Sinne des deutschen Notwehrrechtes anschließend zumindest versucht, die Handlungen als legitim darzustellen. Die US-Sicherheitsstrategie hin-

[Seite 15]

gegen fordert keine Beweisführung im Nachgang, sucht nicht nach Begründungen und „Ausreden“, sondern spricht der USA das alleinige Recht auf Präventivkriege zu.

Dass sich die USA mit der Bush-Doktrin damit praktisch über das einschlägige Völkerrecht hinwegsetzen, ja „hinwegheben“, verrät auch die Sprache: In seinem berühmten „48-Stunden-Ultimatum“ an den Irak hat Präsident Bush davon gesprochen, dass es das „souveräne Recht“ der USA sei, zum Schutze ihrer nationalen Sicherheit anzuwenden. Für den Juristen ist diese Terminologie verräterisch. Ein „souveränes Recht“ ist ein Widerspruch in sich. Unter der Herrschaft des Rechts gibt es keine „souveränen Rechte“, nur Rechte, die begrenzt sind. Die Zeiten des Absolutismus, wo der Grundsatz des princepes legibus absolutus galt, der über dem Recht stand, sind überwunden. Recht, das nicht mehr begrenzt ist, bedeutet Allmacht, also eine Negierung des Rechts. Die Inanspruchnahme eines „souveränen Rechts zum Schutz der nationalen Sicherheit“ bedeutet eine Negierung völkerrechtlicher Bindungen ... (Bruha 2003, 24)


Bruha, Thomas (2003): „Völkerrechtliche Fragen der Bush-Doktrin und des Irak-Kriegs“ Dokumentation Evangelischer Pressedienst. 16:23-27

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Zitat wird nicht mit in die Zeilenzählung aufgenommen, obwohl es klarerweise aus der ungenannt bleibenden Quelle übernommen wurde.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan