von Thiemo-Marcell Jeck
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[1.] Tj/Fragment 112 27 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-02-03 20:01:34 Hindemith | Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tj, Verschleierung, Wulffen 1932 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 112, Zeilen: 27-39 |
Quelle: Wulffen 1932 Seite(n): 156, Zeilen: 1-7, 10-14 |
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Da er aber seine völlige Übereinstimmung mit den beiden anderen Voten ausdrücklich erklärt, vermag man sich ein Bild zu machen.
Offenbar hat auch Goethe die fortdauernde und beschimpfende Peinlichkeit, [sic!] der durch Pranger und Geißelung qualifizierten lebenslänglichen Zuchthausstrafe, die schwerlich einen Fortschritt der Rechtsentwicklung bedeutet hätte, als unmenschlich empfunden und deshalb lieber dem landesherrlichen Gnadenrecht vorläufig die Entscheidung überlassen wollen. Aus dem Umstand, dass von Schnauß in Zusammenhang mit dem verübten Verbrechen von „Grausamkeit“ spricht und alle drei Referenten darin übereinstimmen, dass der Delinquentin kein Entschuldigungsgrund zur Seite steht, ist zu schließen, dass Goethe gerade auch diese letzte Frage ganz besonders vom rein menschlichen Standpunkt aus gewissenhaft geprüft hat. |
[Da] er aber seine völlige Übereinstimmung mit den beiden anderen „gründlichen Voten“ ausdrücklich erklärt, vermögen wir uns ein Bild zu machen. Offenbar hat auch Goethe die fortdauernde und beschimpfende Peinlichkeit der vom Justizkanzler vorgeschlagenen, durch Pranger und Geißelung qualifizierten lebenslänglichen Zuchthausstrafe, die schwerlich einen Fortschritt der Rechtsentwicklung bedeutete, empfunden und deshalb lieber dem landesherrlichen Gnadenrecht vorläufig die Entscheidung überlassen wollen. [...] Da aber Schnauß von einer „Grausamkeit“ spricht und alle drei Referenten darin übereinstimmen, daß ihr kein Entschuldigungsgrund - weder ein erheblicher noch ein geringer - zur Seite stehe, so dürfen wir gewiß annehmen, daß Goethe gerade diese letzte Frage ganz besonders vom rein menschlichen Standpunkt aus gewissenhaft geprüft hat. |
Wieder mal ist Wulffen (1932) der Urheber der meisten Formulierungen. Ein Hinweis auf einer Übernahme unterbleibt. Stelle wird in der Rezension [[1]] bereits exemplarisch aufgeführt. |
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