VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 403 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 09:59:47 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 403, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 205, 206, Zeilen: 205: 21ff; 206: 1ff
[Ein Unternehmen ist dann marktbeherrschend, wenn es keine Wettbewerber hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Alt. 1] GWB) oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Alt. 2 GWB). Kein oder kein wesentlicher Wettbewerb kann dann festgestellt werden, wenn das Unternehmen einen vom Wettbewerb nicht mehr ausreichend kontrollierten Verhaltensspielraum besitzt, also bei funktionaler Betrachtung sein Marktverhalten unabhängig vom Marktverhalten der Konkurrenten bestimmen kann.1657 Sind Willkür und Selbstherrlichkeit im Marktverhalten dagegen aufgrund der Marktlage ausgeschlossen (workable competition), liegt (wesentlicher) Wettbewerb und keine Marktbeherrschung vor.1658

Ob ein Unternehmen sein Marktverhalten autonom bestimmen kann, ist - allem voran - anhand des Marktanteils zu bestimmen, daneben aber auch anhand von Kriterien wie etwa potentieller oder durch Substitute verursachter Wettbewerb.1659 Folgt man einer sachlich und räumlich engen Marktabgrenzung, also der Annahme eines auf das jeweilige Netz bezogenen Marktes, dann ergibt sich daraus regelmäßig ein tatsächliches Monopol des Plattformbetreibers, so dass die erste Alternative des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (»ohne Wettbewerber«) bereits erfüllt wäre.1660 Flier zeigt sich die bereits aufgezeigte enge Verbindung von Marktabgrenzung und Marktbeherrschung besonders deutlich. Durch die enge Marktabgrenzung ist der Plattformbetreiber nämlich regelmäßig »ohne Wettbewerber« und deshalb an sich (automatisch) marktbeherrschend.1661

Wie erwähnt ist als weiteres Kriterium aber auch der - vom Marktanteil nicht erfasste - Substitutionswettbewerb zu beachten.1662 Sowohl der IPTV- als auch der Mobile TV-Plattformbetreiber sehen sich als »Neuankömmlinge« auf dem Rundfunkübertragungsmarkt einem erheblichen Substitutionsdruck durch den terrestrischen Empfang und vor allem den Empfang mittels Kabel und Satellit ausgesetzt.1663 Insbesondere die Parameter Preis und Programmauswahl sind hier nicht unbedingt frei bestimmbar. Es ist z. B. kaum denkbar, dass der IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber auf klassische terrestrisch ausgestrahlte Pro[gramme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwelle - oftmals genügt eine Zimmerantenne und preisgünstige Set-Top-Box - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht.1664]


1657 BGHZ 73, 65, 73; Bechtold, GWB, § 19, Rn. 18 f.; Bunte, Kartellrecht, 195; Commichau/Schwartz, Kartellrecht, Rn. 300.

1658 Bechtold, GWB, § 19, Rn. 18 ff.; Emmerich, Kartellrecht, 175 ff.; siehe auch BGHZ 73, 65, 73.

1659 Bechtold, GWB, § 19, Rn. 20; Weisser/Meinking, WuW 1998, 831, 840 f.

1660 So auch für die Breitbandkabelnetze BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01; Emmerich, Kartellrecht, 175; Oersdorf Regulierung des Zugangs, 315 f.; Jüngling, Full- Service-Netz, 227 ff.

1661 Bauer, Netz und Nutzung, 206.

1662 Für eine zurückhaltende Berücksichtigung Lampert, WuW 1998, 27, 32; weitergehend Bechtold, GWB, § 19, Rn. 22; siehe auch BGH, NJW-RR 1988, 227. 228; Mestmäcker/ Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 214.

1663 Vgl. oben Kapitel 3,1., I., 5.).

1664 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 207.

[S. 205]

Ein Unternehmen ist dann marktbeherrschend, wenn es keine Wettbewerber hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 GWB) oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 GWB) oder wenn es eine überragende Marktstellung gegenüber seinen Wettbewerbern einnimmt (§19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB). [...]

[S. 206]

(a) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB (Kein oder kein wesentlicher Wettbewerb)

Kein oder kein wesentlicher Wettbewerb kann dann festgestellt werden, wenn das Unternehmen einen vom Wettbewerb nicht mehr ausreichend kontrollierten Verhaltensspielraum besitzt259, wenn es also bei funktionaler Betrachtung sein Marktverhalten unabhängig vom Marktverhalten der Konkurrenten bestimmen kann260. Sind Willkür und Selbstherrlichkeit im Marktverhalten dagegen aufgrund der Marktlage ausgeschlossen (workable competition), liegt (wesentlicher) Wettbewerb und keine Marktbeherrschung vor261.

Ob ein Unternehmen sein Marktverhalten autonom bestimmen kann, ist - allen voran - anhand des Marktanteils262 zu bestimmen, daneben aber auch anhand von Kriterien wie etwa potentieller oder durch Substitute verursachter Wettbewerb. Folgt man - wie hier - mit der h. M. einer sachlich und räumlich engen Marktabgrenzung, also der Annahme eines auf das jeweilige Netz bezogenen Marktes, dann ergibt sich daraus regelmäßig ein tatsächliches263 Monopol264 des Kabelnetzbetreibers, so dass die erste Alternative der Nr. 1 („ohne Wettbewerber“) bereits erfüllt ist265. Hier beweist sich die oben aufgezeigte enge Verbindung von Marktabgrenzung und Marktbeherrschung deutlich: durch die enge Marktabgrenzung ist der Netzbetreiber regelmäßig „ohne Wettbewerber“ und deshalb an sich (automatisch) marktbeherrschend. Wie erwähnt ist als weiteres Kriterium aber auch der - vom Marktanteil nicht erfasste - Substitutionswettbewerb zu beachten266. Der Kabelnetzbetreiber sieht sich einem nicht unbeachtlichen Substitutionsdruck durch den terrestrischen Empfang und den Empfang mittels Satellit ausgesetzt; insbesondere die Parameter Preis und Programmauswahl sind hier nicht unbedingt frei bestimmbar. Es ist z. B. kaum denkbar, dass der Kabelnetzbetreiber auf terrestrisch ausgestrahlte Programme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwel[len — oftmals genügt eine Zimmerantenne - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht.]


259 BGHZ 73, 65, 73; Bechtold, § 19 Rn. 18f.; Bunte 195.

260 Commichau/Schwartz Rn. 300

261 Bechtold, § 19 Rn. 18ff.; Emmerich, 175ff.; siehe auch BGHZ 73, 65,73.

262 Bechtold, § 19 Rn. 20; Weisser/Meinking, WuW 1998, 840f.

263 So Emmerich 175 für Netzbetrieb der DTAG.

264 Der Marktanteil liegt also bei 100%.

265 Ebenso das BKartA im Fall Liberty u. zwar sowohl im Hinblick auf den Endkundenmarkt, epd Nr. 17 vom 6.3.2002,12 als auch für den Einspeisemarkt, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 21; für regionale Netzbetreiber der Netzebene 4, Weisser/Meinking, WuW 1998, 842; Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 315 f., im Ergebnis auch Jüngling 227 ff. Trotz weiter sachlicher Marktabgrenzung hat der BGH im Fall „Pay-TV-Durchleitung“ im Ergebnis auch eine marktbeherrschenden Stellung angenommen, NJW 1996, 2656, 2657; ihm folgend OLG Naumburg, ZUM 1999,944,946. Solche Fälle fehlenden Wettbewerbes sind aufgrund der tendenziell engen funktionalen Marktabgrenzung auch nicht etwa selten, siehe Möschel, in: Immenga/ Mestmäcker, § 19 Rn. 45.

266 Für eine zurückhaltende Berücksichtigung Lampert, WuW 1998, 32; weiter gehend, Bechtold, § 19 Rn. 22; siehe auch BGH NJW-RR 1988, 227, 228 (Niederrheinische Anzeigenblätter); Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, §36 Rn. 214.

Anmerkungen

Eine vollkommen unzureichende Quellennennung erfolgt erst zum Beginn der nächsten Seite; dem Leser bleibt verschlossen, dass die gesamte Normdiskussion in ihrer Struktur und Gestaltung der Quelle entnommen ist.

Sichter
Hindemith



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120820100057