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Untersuchte Arbeit: Seite: 187, Zeilen: 02-09 |
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003 Seite(n): 1, Zeilen: 4-10 |
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Jeder medienrechtlichen Regulierung von IPTV oder Mobile TV muss aber eine medienrechtliche Einordnung vorausgehen. Denn je nach Zuordnung sind verschiedenartige organisatorische und inhaltliche Anforderungen an den jeweiligen Dienst zu stellen. Nur wenn ein Dienst dem Rundfunkbegriff unterliegt, sind beispielsweise die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags und der Landesmediengesetze zu erfüllen, die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Interesse eines funktionierenden Prozesses öffentlicher Meinungsvielfalt aufgestellt wurden.633
633 Vgl. von Coelln, AfP 2008, 433, 433; Bernard, Rundfunk als Rechtsbegriff, 33 |
Diese Dienste bedürfen der Zuordnung zu verschiedenen vom Gesetzgeber konkretisierten Erscheinungsformen. Denn je nach Zuordnung sind verschiedenartige organisatorische und inhaltliche Anforderungen an den jeweiligen Dienst zu stellen. Nur wenn ein Dienst dem Rundfunkbegriff unterfällt, sind die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags und der Landesmediengesetze zu erfüllen, die im Hinblick auf Art. 5 GG zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Interesse eines funktionierenden Prozesses öffentlicher
Meinungsvielfalt aufgestellt wurden. |
Nach einem einleitenden Satz wird der Passus der Quelle weder inhaltich verändert, noch nennenswert dem eigenen Duktus angepasst. Die Quelle wird nicht genannt. von Coelln und Bernard wurden geprüft. |
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