VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 336, Zeilen: 12-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 288, Zeilen: 21-35
Jeder Plattformanbieter stellt bestimmte Bedingungen für seine Set-Top-Boxen auf, unter denen ein Gerätehersteller berechtigt wird, Boxen zu produzieren und als plattformbetreiber-kompatibel an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dies können natürlich lediglich technische Minimalanforderungen (Kopierschutz, Jugendschutz) der Plattformanbieter sein. Der Gesetzgeber hat aber auch die Gefahr gesehen, dass ein marktbeherrschender Plattformanbieter über die Boxenspezifikationen an die Gerätehersteller umfangreiche Anforderungen stellt und diesen z.B. die Verwendung eines bestimmten Zugangsberechtigungssystems in der Set-Top-Box vorschreibt und andere Zugangsberechtigungssysteme entsprechend ausschließt. Die mittelbare Folge einer derartigen Zertifizierung mit Einschränkungen zum Einbau von Zugangsberechtigungssystemen in die Set-Top-Box könnte indessen dazu führen, dass jeder Programmanbieter, der Zugang zu der entsprechend marktstarken Plattform sucht, sich verpflichten muss, sein Programmsignal ausschließlich in einem bestimmten Zugangsberechtigungssystem - nämlich in das der Set-Top-Box - zu verschlüsseln.1348 Die Programmveranstalter, die hierzu nicht bereit sind, erhielten über die vom Plattformanbieter zertifizierten Set-Top-Boxen ansonsten keinen Zugang zu den entsprechenden Empfangshaushalten des Plattformanbieters.1349

1348 Vgl. auch schon ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 25.

1349 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 288.

Diese listen Bedingungen auf, unter denen ein Gerätehersteller berechtigt wird, Boxen zu produzieren und als plattformbetreiber-kompatibel an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dies können lediglich technische Minimalanforderungen (Kopierschutz, Jugendschutz) der Plattformbetreiber sein. Ein marktbeherrschender Plattformbetreiber könnte aber so auch an die Gerätehersteller umfangreiche Anforderungen stellen und diesen z.B. die Verwendung eines bestimmten Zugangsberechtigungssystems in der Set-Top-Box vorschreiben und andere Zugangsberechtigungssysteme entsprechend ausschließen. Die mittelbare Folge einer derartigen Zertifizierung mit Einschränkungen zum Einbau von Zugangsberechtigungssystemen in die Set-Top-Box könnte indessen dazu führen, dass jeder Programmanbieter, der Zugang zu der entsprechend marktstarken Plattform sucht, sich verpflichten muss, sein Programmsignal ausschließlich in einem bestimmten Zugangsberechtigungssystem - nämlich in das der Set-Top-Box - zu verschlüsseln. Die Programmveranstalter, die hierzu nicht bereit sind, erhielten über die vom Plattformanbieter zertifizierten Set-Top-Boxen ansonsten keinen Zugang zu den entsprechenden Empfangshaushalten des Plattformanbieters.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)