VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 410, Zeilen: 1-7
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 218, Zeilen: 8-13
[Drittwirkungen können in solchen Fällen] nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden.1690

Für die - im Rahmen der vertikalen Integration nicht seltenen - Fälle jedoch, in denen sich die Verbindungen zwischen IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber und Veranstalter beispielsweise wegen einer Minderheitsbeteiligung nicht als innergesellschaftlich qualifizieren lassen, ist zu fragen, ob eine ungleiche Behandlung sachlich gerechtfertigt werden kann.


1690 Ebd., Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.

Drittwirkungen können in solchen Fällen nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden335. Für die - im Rahmen der vertikalen Integration nicht seltenen336 - Fälle jedoch, in denen sich die Verbindungen zwischen Netzbetreiber und Veranstalter nicht als innergesellschaftlich qualifizieren lassen, soll weiter geprüft werden.

335 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.

336 Zu denken ist z.B. an eine Minderheitsbeteiligung an einem Rundfunkveranstalter.

Anmerkungen

Abschluss der ungekennzeichneten Übernahme eines kompletten Abschnitts aus Bauer (2004). Anfang findet sich in Tr/Fragment_409_13.

Sichter
(Graf Isolan), fret