VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tso/Fragment 051 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-03-18 18:00:59 Schumann
Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 70, 71, 72, Zeilen: 70: 28 ff.; 71: 1 ff.; 72: 1 ff.
[In seiner Schrift „Polica [sic] Methodice Digesta“ unterscheidet er zwischen einem von allen Gesellschaftsmitgliedern mit dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens] geschlossenen Gesellschaftspakt und einem Herrschaftsvertrag, in welchem dem Herrscher lediglich bestimmte Kompetenzen zuerkannt werden.90

Bei seinen der absolutistischen Staatstheorie verhafteten Zeitgenossen erlangte Althusius mit seiner das Subsidiaritätsprinzip einschließenden politischen Theorie allerdings keine besondere Anerkennung. Wenn man berücksichtigt, dass die Abkehr von der Staatslehre der Absolutismus eine wichtige Voraussetzung für die Entstehung einer das Subsidiaritätsprinzip einbeziehenden Staatsvorstellung darstellt, können das Gedankengut der Aufklärung und damit die Theorien von zeitgenössischen Staatsphilosophen, wie Thomas Hobbes (1588-1679), Jean-Jacques Rousseau (1712- 1778) oder John Locke (1632-1704) allenfalls als grundlegende Basis für die Entstehung eines Staates mit Bürgerbeteiligung und Selbstverwaltung angesehen werden. Erst in „De I’Esprit [sic] des Lois“ (1748) von Charles des Secondat Baron der [sic] La Brede [sic] de Montesquieu (1689-1755), dem Urheber der Drei-Gewalten-Lehre und Vertreter der konstitutionellen Monarchie nach englischem Muster, ist dann wieder ein wesentlicher Inhalt des Subsidiaritätsprinzips enthalten. Er forderte: „Das Volk, welches die höchste Gewalt besitzt, muss alles, was es selbst gut leisten kann, selber tun und das andere seinen Ministern überlassen.“91

Der Philosoph und Unversitätsreformer [sic] Wilhelm von Humboldt (1767-1835) unterscheidet sich insofern von den Staatsphilosophen der Aufklärung, als er prinzipiell dem Individuum Vorrang vor dem Staat als der übergeordneten Ebene einräumt. Die Auffassung, die für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips unerlässlich ist – seine „negative Seite“, also die Beschränkung staatlicher Tätigkeit –, ist bei Humboldt in der folgenden Form evident: „Der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist; zu keinem anderen Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.“92

Neben den Philosophen sind vor allem bei Staatstheoretikern des 19. Jahrhunderts grundlegende Gedanken sowohl zu einem hierarchischen Staatsaufbau wie zu einer Aufteilung, sogar zur Dezentralisierung der Staatsgewalt und Einführung der Selbstverwaltung, auszumachen. Die staatstheoretischen Lehren des 19. Jahrhunderts [bilden zusammen mit dem Gedankengut der Französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons, dem englischen Beispiel des „selfgovernment“ und der konstitutionellen Monarchie als Alternative zur absoluten Monarchie auf dem Kontinent sowie der liberalen Verfassung der Vereinigten Staaten wichtige Antriebsmomente für das Denken im Sinne der Selbstverwaltung und damit auch der Subsidiarität.]


90 Hüglin, Thomas O. u. a.: Althusius – Vordenker des Subsidiaritätsprinzips. S. 105f. In: Riklin, Alois (Hrsg.): 1994.

91 Bergsträsser, Arnold (Hrsg.): Klassiker der Staatsphilosophie. Bd. 1, Stuttgart 1962, S. 211.

92 Battisti, Siegfried: Freiheit und Bindung; Wilhelm von Humboldts „Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“ und das Subsidiaritätsprinzip. Berlin 1987, S. 264.

[Seite 70]

Althusius unterscheidet in seiner Schrift „Politica Methodice Digesta“ zwischen einem von allen Gesellschaftsmitgliedern mit dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens geschlossenen Gesellschaftspakt und einem Herrschaftsvertrag, in dem

[Seite 71]

dem Herrscher lediglich bestimmte Kompetenzen zuerkannt werden.14 [...] Bei seinen der absoluten Staatstheorie verhafteten Zeitgenossen erlangte Althusius mit seiner das Subsidiaritätsprinzip einschließenden politischen Theorie keine besondere Anerkennung.

Berücksichtigt man, dass die Abkehr von der absolutistischen Staatstheorie eine wichtige Voraussetzung für die Entstehung einer das Subsidiaritätsprinzip einbeziehenden Staatsvorstellung darstellt, so können vor allem das Gedankengut der Aufklärung und damit die Theorien prägender Staatsphilosophen16 wie beispielsweise Thomas Hobbes (1588-1679), Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) oder John Locke (1632-1704) als grundlegende Basis für die Entstehung eines Staates mit Bürgerbeteiligung und Selbstverwaltung angesehen werden. Das Subsidiaritätsprinzip selbst findet sich in ihren Staats- und Gesellschaftskonzeptionen allerdings nicht wieder.

Anders ist dies bei Charles de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689-1755), dem Urheber der Drei-Gewalten-Lehre (Exekutive, Legislative und Judikative) und Vertreter der konstitutionellen Monarchie nach englischem Beispiel, der, wie unter anderem sein Werk „De l’Esprit des Lois“17 von 1748 deutlich macht, dem französischen Absolutismus durchaus kritisch gegenüberstand. Montesquieu nimmt einen wesentlichen Inhalt des Subsidiaritätsprinzips auf, wenn er fordert: „Das Volk, welches die höchste Gewalt besitzt, muß alles, was es selbst gut leisten kann, selber tun und das andere seinen Ministern überlassen...“18

Der Philosoph Wilhelm von Humboldt (1767-1835)19 unterscheidet sich insofern von den Staatsphilosophen der Aufklärung als er prinzipiell dem Individuum Vorrang vor dem Staat als der übergeordneten Ebene ein-

[Seite 72]

räumt - eine Auffassung, die für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips unerlässlich ist. Die ,negative Seite' des Subsidiaritätsprinzip, die Beschränkung staatlicher Tätigkeit, wird bei Humboldt in der nachfolgenden Formulierung evident: „Der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist; zu keinem anderen Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.“)20 [...]

2.1.2 Theoretische Ansätze für Dezentralisierung und Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert

Neben den im vorherigen Kapitel genannten Staatsphilosophen sind vor allem bei Staatstheoretikern des 19. Jahrhunderts grundlegende Gedanken zu einem hierarchischen Staatsaufbau und einer Aufteilung, ja sogar Dezentralisierung der Staatsgewalt und Einführung der Selbstverwaltung auszumachen. Die staatstheoretischen Lehren des 19. Jahrhunderts bildeten zusammen mit dem Gedankengut der Aufklärung und mit politischen Ereignissen und Bestrebungen wie der französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons, dem englischen Beispiel des ,selfgovernment' und der konstitutionellen Monarchie als Alternative zu den absoluten Monarchien auf dem Kontinent sowie auch der liberalen Verfassung der Vereinigten Staaten wichtige Antriebsmomente für ein Denken im Sinne von Selbstverwaltung und somit bedingt auch von Subsidiarität.


14 Vgl. Hüglin, Thomas O.: Althusius - Vordenker des Subsidiaritätsprinzips. In: Riklin, Alois/Gerard Batliner (Hrsg.): Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Baden-Baden 1994, S. 97-117, hier S. 105/106.

16 vgl. exemplarisch zu Rousseau Brockard, Hans (Hrsg.): Jean-Jacques Rousseau: Gesellschaftsvertrag. Stuttgart 1977; vgl. zu Locke die deutsche Version: Euchner, Walter (Hrsg.): John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Frankfurt a. M. 1967. Von Euchner stammt ferner eine Sekundärdarstellung der Konzeption Lockes: Euchner, Walter: Naturrecht und Politik bei John Locke. Frankfurt a. M. 1969.

17 Vgl. die deutsche Version: Weigand, Kurt (Hrsg.): Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. Stuttgart 1974.

18 Bergstraesser, Arnold/Dieter Oberndörfer (Hrsg.): a. a. O., Bd. I, S. 221.

19 Vgl. dazu Spitta, Dietrich (Hrsg.): Wilhelm von Humboldt: Ideen zum Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Stuttgart 1962. Von Spitta stammt ebenfalls eine Dissertation über diese Schrift: ders.: Wilhelm von Humboldts Ideen von den Grenzen der Wirksamkeit des Staats. München 1963.

20 Zit. nach Battisti, Siegfried: a. a. O., S. 264.

Anmerkungen

Kein Verweis auf die Quelle.

Sichter
(Hindemith), (Klgn) Schumann



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20180318180215