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[1.] Tso/Fragment 108 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-03-19 19:02:23 Schumann
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 2-13, 21-30
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 23, 24, Zeilen: 23: letzte drei Zeilen; 24: 1 ff.
4.3.2 Die Landesverwaltung

Der Art. 28, Abs. 1, Satz 2 GG, legt fest, dass das Volk auf Landesebene eine gewählte Vertretung haben muss. Dies sind die Landesparlamente (Landtage) in den 16 Bundesländern (siehe Abb. 12, S. 105). Sie beschließen Landesgesetze und wählen den Ministerpräsidenten. Die Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den von ihm ernannten Ministern zusammen. Für die landeseigene Verwaltung ist sie die Oberbehörde (siehe Abb. 14, S. 109). Sie kann durch Gesetze ermächtigt werden und auch Verordnungen erlassen (Art. 80, Abs. 1, Satz 1 GG). Nach Art. 30 GG ist die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen grundsätzlich den Ländern vorbehalten. Der Art. 83 GG konkretisiert dies dahingehend, dass die Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern obliegt. In der Landesverwaltung ist demnach zwischen dem Vollzug von Landesgesetzen, dem Vollzug von Bundesgesetzen und dem Sonderfall der Bundesauftragsverwaltung zu unterscheiden. [...]

Der Vollzug von Landesgesetzen ist zwar im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Aber aus dem Art. 30 GG ergibt sich, dass der Vollzug allein in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt (siehe Abb. 14, S. 109). Die Länder entscheiden also selbst, wie neu erlassene Gesetze umgesetzt werden. Eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden ist folglich unzulässig. Die Kompetenz zum landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen geht aus dem Art. 83 GG hervor. Unter landeseigenem Vollzug wird hier verstanden, dass das Land bei der Ausführung nicht den Weisungen des Bundes unterliegt,205 diesem vielmehr nur die beschränkte Rechtsaufsicht zusteht, so dass er lediglich die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwachen kann (siehe Abb. 12, S. 105).


205 Vgl. Thedieck 1992, S. 169.

Länder

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG legt fest, dass das Volk auch auf Landesebene eine gewählte Vertretung haben muss. Dies sind die Landesparlamente (Landtage) in den

[Seite 24]

16 Bundesländern. Sie beschließen Landesgesetze und wählen den Ministerpräsidenten. Auch die Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den von ihm ernannten Ministern zusammen. Für die landeseigene Verwaltung ist sie Oberbehörde und kann durch Gesetz ermächtigt auch Verordnungen erlassen (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG).

Landesverwaltung

Wie oben bereits angesprochen ist nach Art. 30 GG die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen grundsätzlich den Ländern vorbehalten. Art. 83 GG konkretisiert diesen dahingehend, dass auch die Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern obliegt. In der Landesverwaltung ist demnach zwischen dem Vollzug von Landesgesetzen, dem Vollzug von Bundesgesetzen und dem Sonderfall der Bundesauftragsverwaltung zu unterscheiden.

Der Vollzug von Landesgesetzen ist zwar im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Dass dieser allein in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, ergibt sich aber schon aus Art. 30 GG. Eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden ist folglich unzulässig.

Die Kompetenz zum landeseigenen Vollzug von Bundesgesetze geht aus Art. 83 GG hervor und ist der Regelfall. Landeseigener Vollzug meint, dass das Land bei der Ausführung nicht den Weisungen des Bundes unterliegt.13 Diesem vielmehr nur die beschränkte Rechtsaufsicht zusteht, d.h., dass er lediglich die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwachen kann.


13 Degenhart 2002, 69 Rn. 169.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20180319190444