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[1.] Tso/Fragment 109 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-03-20 17:51:05 Schumann
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-8, 13-17
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 24, 25, Zeilen: 24: 23 ff.; 25: 10 ff.
Hingegen sind die Länder bei der Bundesauftragsverwaltung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes unterworfen (siehe Abb. 13, S. 106). Aufgrund dieses Eingriffs in die Länderhoheit müssen diese Fälle ausdrücklich im Grundgesetz geregelt sein. Solche Regelungen finden sich in Art. 90, Abs. 2 GG, bezüglich der Verwaltung von Fernstraßen, in Art. 87c GG i.V.m. § 24, Abs. 1 AtG, den Vollzug des Atomgesetzes betreffend und in Art. 104a, Abs. 3, Satz 2 GG, für Leistungsgesetze im Bereich der Finanzverwaltung, bei deren Ausführung der Bund zumindest 50% der Kosten trägt.

[...]

[4.3.3 Kommunale Selbstverwaltung und Verfassungstypen]

Die kommunale Selbstverwaltung bildet die wichtigste „Säule“ in der Verwaltungskultur der Bundesrepublik Deutschland, wobei aufgrund ihrer Größe und Bedeutung zwischen kreisfreien Gemeinden (Städten) und kreisangehörigen Gemeinden zu unterscheiden ist. Die Gemeinden haben das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 GG. Es ist jedoch nicht vorbehaltlos, sondern in gewissen Grenzen [gewährleistet.]

Hingegen sind die Länder bei der Bundesauftragsverwaltung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes unterworfen. Aufgrund dieses Eingriffs in die Länderhoheit müssen diese Fälle ausdrücklich im Grundgesetz geregelt sein. Solche Regelungen finden sich in Art. 90 Abs. 2 GG bezüglich der Verwaltung von Fernstraßen, in Art. 87c GG i.V.m. § 24 Abs. 1 AtG den Vollzug des Atomgesetzes betreffend und in Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG für Leistungsgesetze im Bereich der Finanzverwaltung, bei deren Ausführung der Bund zumindest 50 % der Kosten trägt.

[Seite 25]

Die Gemeinden (Kommunen) bilden die Grundlage des Staatsaufbaus, wobei aufgrund der Größe und der Bedeutung zwischen kreisfreien Gemeinden (Städten) und kreisangehörigen Gemeinden zu unterscheiden ist. Den Gemeinden ist das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 GG garantiert. Es ist jedoch nicht vorbehaltlos, sondern in gewissen Grenzen, gewährleistet.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20180320175221