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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 13, 14, Zeilen: 13: 12 ff.; 14: 1 ff.
Mit dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung wurde das Bedürfnis artikuliert, den despotischen Erscheinungen des Absolutismus eine politische Ordnungskonzeption entgegenzusetzen, die auf den humanistischen Werten von Freiheit und Menschenwürde basierte. Das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung im Staat in Legislative, Exekutive und Judikative war der erste methodische Ansatz in dieser Richtung und entsprang der klassischen Lehre von Locke und Montesquieu. Da die rein formale Unterscheidung der drei Teile der Staatsgewalt noch nichts über die tatsächliche Machtaufgliederung und -begrenzung aussagte, wurde nach weiteren Möglichkeiten gesucht, gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb eines Staatengebildes zu schaffen. Mit der Entwicklung der vertikalen Form der Gewaltenteilung (in Zentralstaat, Gliedstaat und Kommune) wurde dem Einheitsstaat eine dezentrale Staatsorganisation entgegengestellt, die den abgestuften Territorialeinheiten selbstständige Entscheidungsrechte gewährte.38 Die Idee des bündischen Prinzips (foedus [lat.] = Bündnis) sollte dem zentralistischen Machtanspruch ein wirksamer Gegengewicht entgegensetzen.
ALTHUSIUS' description of the state as a community in which several cities and provinces have bound themselves by a common law offered a better principle for limiting the power of a chief magistrate than a theory which contemplated a union of individuals under a sovereign ruler.39

Althusius' „System föderativer Auffassungen“ als Absage an die konzentrierte, zentralistische Souveränitätsauffassung40 sah das föderative System allerdings nicht innerhalb eines Staatsgebildes als verwirklichbar an. Lediglich in der Form des Staatenbundes und staatsrechtlich verankert sollte der Föderalismus neben der bereits bekannten horizontalen auch die vertikale Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten gewährleisten.

Eine gänzlich neue Auffassung von Föderalismus entwickelte sich mit der us-amerikanischen Staatsgründung: der bundesstaatliche Föderalismus.


38 Oberreuter, Heinrich: Gewaltenteilung. S. 193f. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn 1991.

39 Sabine, George H. und Thorson, Thomas L: History of Political Theorie [sic]. Fort Worth 1994, S. 389.

40 Kühnhardt, Ludger: Föderalismus und Subsidiarität. 1991, S. 39. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 45.

Mit dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung wurde das Bedürfnis artikuliert, den despotischen Erscheinungen des Absolutismus eine politische Ordnungskonzeption entgegenzusetzen, die auf den humanistischen Werten von Freiheit und Menschenwürde basierte.

Das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung im Staat in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (vollziehende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) war der erste methodische Ansatz in dieser Richtung und entsprang der klassische Lehre von LOCKE und MONTESQUIEU; da die rein formale Unterscheidung der drei Teile der Staatsgewalt aber noch nichts über die tatsächliche Machtaufgliederung und -begrenzung aussagte, wurde nach weiteren Möglichkeiten gesucht, gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb eines Staatengebildes zu schaffen. Mit der Entwicklung der vertikalen Form der Gewaltenteilung (in Zentralstaat, Gliedstaat und Kommune) wurde dem Einheitsstaat eine dezentrale Staatsorganisation entgegengestellt, die den abgestuften Territorialeinheiten selbständige Entscheidungsrechte gewährte (OBERRREUTER 1991, 193f.). Die Idee des bündischen Prinzips (foedus [lat.] = Bündnis) schien einem zentralistischen Machtanspruch genügend Gegengewicht entgegenbringen zu können.

ALTHUSIUS' description of the state as a community in which several cities and provinces have bound themselves by a common law offered

[Seite 3]

a better principle for limiting the power of a chief magistrate than a theory which contemplated a union of individuals under a sovereign ruler (SABINE & THORSON 1994, 389.)

ALTHUSIUS' „System föderativer Auffassungen“ als Absage an die konzentrierte, zentralistische Souveränitätsauffassung (KÜHNHARDT 1991, 39) sah das föderative System allerdings nicht innerhalb eines Staatsgebildes verwirklichbar. Lediglich in der Form des Staatenbundes staatsrechtlich verankert sollte der Föderalismus neben der bereits bekannten horizontalen auch die vertikale Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten gewährleisten.

Eine gänzlich neue Auffassung von Föderalismus entwickelte sich mit der amerikanischen Staatsgründung: der bundesstaatliche Föderalismus.


OBERREUTER, Heinrich, 1991: Gewaltenteilung. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn, 193-197.

SABINE, George H. & THORSON, Thomas L., 1973: A History of Political Theory. 4. Auflage (zuerst 1937). Fort Worth.

KÜHNHARDT, Ludger, 1991: Föderalismus und Subsidiarität. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 45, 37-45.

Anmerkungen

Auf Seite 33, in Fußnote 55, gibt es einen Hinweis auf die Quelle: "55 Walkenhorst, Heiko: Die Föderalisierung der Europäischen Union. Oldenburg 1995, S. 24f."

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02