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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 6-14, 16-18, 23-34
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 33. 34, Zeilen: 33: 14 ff.; 34: 1-6, 18 ff.
Jeder Abgeordnete kann gleichzeitig in bis zu drei ständige Ausschüsse gewählt werden. Weitere einzelne parlamentarische Angelegenheiten der Organisationsstrukturen, Vollmachten und Tätigkeiten werden durch das „Gesetz über den Großen Staatshural“ und durch die „Geschäftsordnung des Großen Staatshurals“ geregelt. Die Sitzung ist die grundlegende Form der parlamentarischen Arbeit des Großen Staatshurals. Es gibt drei Arten von Sitzungen – vergleichbar mit dem japanischen Parlament: reguläre, nicht reguläre und außerordentliche. Reguläre Sitzungen finden halbjährig statt und dauern mindestens 75 Sitzungstage (Art. 27, Abs. 2 MV).

[...] Der Staatspräsident der Mongolei ist das Oberhaupt des Staates und Symbol der Einheit des mongolischen Volkes (Art. 30, Abs. 1 MV). [...]

Der Präsident besitzt in Bezug auf die direkte Machtausübung nur eingeschränkte Rechte. Die wichtigste Einflussmöglichkeit des Präsidenten besteht in seinem Recht, gegen ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz sein Veto einzulegen, das nur mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden kann (Art. 33, Abs. 1, Satz 1 MV). Im Falle einer Kohabitation kann der Präsident damit die Beschlüsse des Parlaments blockieren. Außerdem hat er das Recht (Art. 33 MV), dem Großen Staatshural die Ernennung des Ministerpräsidenten vorzuschlagen sowie in das Parlament den Vorschlag zum Rücktritt der Regierung einzubringen, der Regierung in Fragen, die unter seine Vollmachten fallen, Orientierung zu geben, das Land in den auswärtigen Beziehungen zu vertreten und internationale Verträge zu unterzeichnen. Mit Zustimmung des Großen Staatshurals hat er das Recht, die Botschafter der Mongolei in anderen Staaten zu ernennen bzw. abzuberufen, die Akkreditierungs- bzw. [Abberufungsschreiben der Botschafter anderer Staaten in der Mongolei entgegenzunehmen, höchste staatliche oder militärische Ränge sowie Orden und Medaillen zu verleihen, Begnadigungen stattzugeben und über Fragen der Genehmigung und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Mongolei sowie der Gewährung von Asyl in der Mongolei zu entscheiden.]

Jedes Mitglied des Großen Staatshurals kann gleichzeitig in bis zu drei ständige Ausschüsse gewählt werden. Der Vorsitzende eines ständigen Ausschusses wird vom Großen Staatshural für die Dauer eines Jahres gewählt. Die weiteren Einzelheiten der Organisationsstrukturen, Vollmachten und Tätigkeiten werden durch „das Gesetz über den Großen Staatshural“ und durch „die Geschäftsordnung des Großen Staatshurals“ bestimmt.

Die Sitzung ist die grundlegende Form der parlamentarischen Arbeit des Großen Staatshurals. Es gibt drei Arten von Sitzungen des Großen Staatshurals: reguläre, nicht reguläre und außerordentliche. Die reguläre Sitzung findet halbjährlich statt und dauert mindestens 75 Sitzungstage (Art. 27 Abs. 2 MV). [...]

[Seite 34]

2.2.2.2 Der Staatspräsident

Der Staatspräsident der Mongolei ist das Oberhaupt des Staates und Symbol der Einheit des mongolischen Volkes (Art. 30 Abs. 1 MV). Er besitzt in bezug auf die direkte Machtausübung nur eingeschränkte Rechte. [...]

Der Präsident hat nicht nur repräsentative Funktionen. Ein oft mit Erfolg praktiziertes Recht des Präsidenten ist sein Vetorecht. Er hat das Recht gegen vom Großen Staatshural verabschiedete Gesetze und andere Beschlüsse in deren Gesamtheit bzw. gegen einzelne Teile sein Veto einzulegen.

Dieses kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten zurückgewiesen werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 MV). Außerdem hat er das Recht (Art. 33 MV) die Ernennung des Premierministers dem Großen Staatshural vorzuschlagen sowie den Vorschlag zum Rücktritt der Regierung im Großen Staatshural einzubringen, der Regierung in Fragen, die unter seine Vollmachten fallen, Orientierungen zu geben, das Land in den auswärtigen Beziehungen zu vertreten und internationale Verträge zu unterzeichnen, mit Zustimmung des Großen Staatshurals die Botschafter der Mongolei in anderen Staaten zu ernennen bzw. abzuberufen, die Akkreditierungs- bzw. Abberufungsschreiben der Botschafter anderer Staaten in der Mongolei entgegenzunehmen, höchste staatliche oder militärische Ränge sowie Orden und Medaillen zu verleihen, Begnadigungen zu gewähren und über Fragen der Gewährung und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Mongolei sowie der Gewährung von Asyl in der Mongolei zu entscheiden.

Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf S. 74 für eine Abbildung und dann wieder auf S. 77 unten in Fn. 137 genannt. Aus beiden Referenzen gehen Umfang und Wortlautnähe der Übernahme nicht hervor.

Das Fragment besteht weitgehend aus einer Zusammenfassung der in der mongolischen Verfassung wichtigen Artikel, jedoch folgt die Auswahl der Artikel die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman