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46 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Tso/Fragment 098 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. January 2019, 22:44 WiseWoman
Erstellt: 23. April 2017, 18:41 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schöber 1999, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Schöber 1999
Seite(n): 53, 54, 55, 56, Zeilen: 53: letzte fünf Zeilen 54: 1 ff.; 55: 1 ff.; 56: 1 ff.
Die Französische Revolution war für die deutsche kommunale Entwicklung entscheidend. Sie hatte den Impuls gegeben, neben den drei Funktionen der hoheitlichen Gewalt – der Gesetzgebung, der Regierung und der Rechtsprechung – eine vierte, die „munizipale“ Gewalt, einzuführen.177 Aus dieser vierten Gewalt bzw. der vertikalen Gewaltenteilung, fern vom genossenschaftlichen Wesen der Gemeinden und der Idee des britischen „local government“, hat sich die deutsche Selbstverwaltung entwickelt. Zunächst wurde der Begriff „Selbstverwaltung“ – eine staatswirtschaftliche Bezeichnung in einer Schrift des deutschen Physiokraten Johann August Schlettwein (1779) – für die kommunale Organisation verwandt. Die Bezeichnung „kommunal“ bezieht sich auf die „gemeinsamen Lasten“, welche die Angehörigen der kirchlichen Pfarrbezirke zu tragen hatten und aus denen sich die dörflichen Gemeinden entwickelten.178

Die Idee der Selbstverwaltung als eine bürgerliche Freiheitsidee schloss zur damaligen Zeit nicht die Idee der politischen Gleichheit aller Einwohner der Gemeinde ein. Für Hegel, mit dessen Theorie von 1821 die Diskussion um die Frage nach der Beteiligung der Einwohnerschaft an der Verwaltung in Deutschland beginnt, sind die Gemeinden genossenschaftliches Eigentum. Er sprach sich entschieden dafür aus, dass die Bürger ihr Eigentum, ihre Gemeinde selbst verwalten und dass der Staat oder seine Beamten dort nicht einwirken sollten.179 Bei Lorenz von Stein, der den Hegelschen Gedanken zur Gemeinde weiterentwickelte, findet sich der Versuch, die kommunale Selbstverwaltung systematisch in die Verwaltungslehre einzubeziehen. So ordnet er die Selbstverwaltung, wie die Regierung, in die vollziehende Gewalt ein. Ist die Regierung an das verfassungsmäßige Verwaltungs- und Regierungsrecht gebunden, so unterliegt die Selbstverwaltung als eine der beiden Grundformen der „freien Verwaltung“180 – neben dem Vereinswesen – einem besonderen Rechtssystem. Die einzelne Gemeinde ist nach von Stein weder ein Staat im Kleinen noch die Hauptbasis der Freiheit. Ihm zufolge hat sie mit der eigentlichen Verfassung oder Gesetzgebung gar nichts zu tun. Das ganze Gemeinderecht sei nichts anderes als das Recht der vollziehenden Gewalt. Dieses Recht gliedere sich in vier Bereiche: Der erste Bereich ist die Selbstverwaltung. Hier geht es nicht um „selbstherrliche Selbstbestimmung“, sondern um organisatorische [sic] [Teilnahme an der Funktion der staatlichen Verwaltung.]


177 Schöber, Peter: Kommunale Selbstverwaltung; Die Idee der modernen Gemeinde. Stuttgart 1991, S. 58.

178 Schöber, Peter: Die kommunale Selbstverwaltung in der Staats- und Gemeindelehre. 1984, S. 54.

179 Vgl. Schöber 1991, S. 38f.

180 von Stein 1975, S. 7.

Von Bedeutung für die deutsche kommunale Entwicklung war auch das in Frankreich von physiokratischen Vorstellungen inspirierte Konzept vom Vorabend der Französischen Revolution, wonach neben die drei Funktionen der hoheitlichen Gewalt, nämlich Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung, noch eine vierte, die „munizipale Gewalt“, trat.12 Aus

[Seite 54]

eben dieser „vierten Gewalt“, ferner dem genossenschaftlichen Wesen der Gemeinden und der Idee des britischen local government hat sich nach v. Unruh die deutsche Selbstverwaltung entwickelt.13 [...]

Das Wort „Selbstverwaltung“, zunächst eine staatswirtschaftliche Bezeichnung in einer Schrift (1779) des deutschen Physiokraten Johann August Schlettwein, kam für die kommunale Organisation erst später in Gebrauch. [...]

Mit dieser Tätigkeit von „Leistungsverbänden“ hängt nach v. Unruh das Wort „kommunal“ zusammen, das ursprünglich nichts anderes bedeutete als „gemeinsame Lasten“ für die Angehörigen der kirchlichen Pfarrbezirke, aus denen sich häufig städtische und dörfliche Gemeinden entwickelten.14 [...]

Die Debatte beschäftigt sich im wesentlichen mit der Frage, wie die Idee der Selbstverwaltung systematisch in den Staat als Verfassungsorganismus integriert werden könnte; darüber hinaus auch zunehmend mit der Frage der Beteiligung der Einwohnerschaft an der Selbstverwaltung über die alten bürgerlichen Stände: Hand-

[Seite 55]

werker, Kaufleute und Fabrikanten, und das neue industrielle Bürgertum hinaus. Denn die Idee der kommunalen Selbstverwaltung als eine bürgerliche Freiheitsidee schließt nicht die Idee der politischen Gleichheit aller Einwohner der Gemeinde ein.

Für Hegel, mit dessen Staatstheorie von 1821 diese Diskussion beginnen soll, sind die Gemeinden, ebenso wie die Berufsverbände, Teil dessen, was er als „bürgerliche Gesellschaft“ begreift.16 Er sieht in den Gemeinden Träger eines genossenschaftlichen Eigentums, und er ist entschieden dafür, daß die Bürger ihr Eigentum, ihre Gemeinde, selbst verwalten und daß der Staat oder seine Beamten nicht dort hineinregieren.17

[Seite 56]

Bei Lorenz v. Stein, der die Hegelschen Gedanken zur Gemeinde weiterentwickelt, findet sich der Versuch, die kommunale Selbstverwaltung systematisch in die Verwaltungslehre einzubeziehen. So ordnet er die Selbstverwaltung, wie die Regierung, in die vollziehenden Gewalt ein. Unterliegt aber die Regierung dem verfassungsmäßigen Verwaltungs- oder Regierungsrecht, so unterliegt die Selbstverwaltung als eine der beiden Grundformen der „freien Verwaltung“19, neben dem Vereinswesen, einem besonderen Rechtssystem. Die einzelne Gemeinde ist nach v. Stein weder ein Staat im kleinen, noch die Hauptbasis der Freiheit, die ja nach Hegel der Staat ist, sondern eben ein Organ der vollziehenden Gewalt. Das Gemeinde wesen und das Gemeinderecht haben, ihm zufolge, mit der eigentlichen Verfassung oder der Gesetzgebung gar nichts zu tun. Das ganze Gemeinderecht sei nichts anderes als das Recht der vollziehenden Gewalt. Es ergibt sich, daß sich dieses Recht in vier Bereiche gliedert. Der erste Bereich ist die Selbstverwaltung. Hier geht es nicht um „selbstherrliche Selbstbestimmung“, sondern um organische Teilnahme an der Funktion der Verwaltung.


12 v. Unruh, S. 58. „Die Selbstverwaltung ist eine alte rechtsstaatliche Forderung. Die Forderung eines eigenen Wirkungskreises für die Gemeinden gehört zu den .Ideen von 1789“, sie ist in Deutschland gerade unter Berufung auf die Constituante von dem liberalen Politiker Rotteck, einem der „Märtyrer des Liberalismus“, vertreten worden und wurde so in die Gesetzgebung der Jahre 1848 und 1849 aufgenommen.“ Friedrich Darmstaedter, Die Grenzen der Wirksamkeit des Rechtsstaates, Neudr. der Ausgabe Heidelberg 1930, Aalen 1971, S. 228.

13 v. Unruh, S. 58 ff.

14 Ebenda, S. 59.

16 Hegel spricht hierbei auch vom „Verstandesstaat“, dessen Zweck darin besteht, die Voraussetzungen für das private Wirtschaften des einzelnen zu schaffen, und vom „Notstaat“, dessen Zweck darin besteht, den einzelnen zu veranlassen, für seine Bedürfnisse, seine Not, eigenverantwortlich zu sorgen. Die Gemeinden gehören nach Hegel also ihrem Begriff nach nicht zum „sittlichen Staat“, für den das Allgemeine, das gemeinsame Gute, an und für sich Zweck ist. Dazu: G.W.F. Hegel, Die Philosophie des Rechts, Die Mitschriften Wannenmann und Homeyer, hrsg. v. Karl-Heinz Ilting, Stuttgart 1983, S. 108 ff.

17 Dazu: Peter Schöber, Kommunale Selbstverwaltung, Stuttgart 1991, S. 38 ff [estnische 2. Aufl. Tallinn 1999, im Druck].

19 „Dieselbe bedeutet diejenigen Theile der Funktion und des Rechts der Regierung, welche der freien Selbstbestimmung des Einzelnen übergeben werden - oder die Vollziehung insoweit sie Aufgabe und Recht der freien organisirten Selbstthätigkeit der Einzelnen wird.“ Lorenz v. Stein, Die Verwaltungslehre, Teil 1, Abt. 2: Selbstverwaltung, 2. Neudr. d. Ausgabe Stuttgart 1869, Aalen 1975, S. 7. Der Begriff der freien Verwaltung beruht nach v. Stein nicht auf einer Änderung der Aufgabe oder des Rechts der Regierung, sondern nur auf dem Eintritt eines neuen Momentes in die Vollziehung, nämlich der individuellen Selbstbestimmung.

Anmerkungen

Aus den drei Nennungen der Quelle geht zwar eine gewisse gedankliche Engführung hervor, nicht aber die teils wörtliche Übernahme. Die Quelle dokumentiert akribisch die eigentliche Quellen der Aussagen.

Aus organisch wird organisatorisch.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[2.] Tso/Fragment 097 19 - Diskussion
Bearbeitet: 25. December 2018, 23:00 WiseWoman
Erstellt: 23. April 2017, 18:34 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schöber 1999, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 19-31
Quelle: Schöber 1999
Seite(n): 53, Zeilen: 1 ff.
Die Vorgeschichte der ländlichen Selbstverwaltung in Deutschland geht auf die Rechte der Gemeinden im 12. Jahrhundert zurück und lässt sich als lange Tradition nachweisen. Sie hat sich über die Jahrhunderte hinweg von genossenschaftlich verfassten Dorfgemeinschaften bis in die weitgehend autonomen Städte entwickelt und dient heute als Vorbild für die moderne kommunale Selbstverwaltung. Letztere war im 19. Jahrhundert der Ausdruck eines durch Besitz und Bildung selbstbewusster gewordenen Bürgertums. Der Wunsch nach Emanzipation, Selbstentfaltung und Freiheit wurde in der Gesellschaft des 19. Jahrhunderts vom gebildeten Beamtentum gefördert. Das Beamtentum war von den Lehren der Aufklärung und des sich entfaltenden Rechtsstaates beeinflusst und wollte über ein gesellschaftlich aktives Leben an der Leitung von öffentlichen Geschäften des Staates beteiligt sein. Diese Bemühungen sind mit dem Namen des Freiherrn von Stein und den preußischen Reformen eng verbunden. Läßt man mit v. Unruh die kommunale Selbstverwaltung mit der politischen Entwicklung Deutschlands vom Anfang des 19. Jahrhunderts an beginnen, so muß man aber auf ihre lange Vorgeschichte bis hin zu den genossenschaftlich verfaßten Dorfgemeinschaften, vollends auf die weitgehend autonomen Städte im schwachen Feudalstaat des Mittelalters verweisen, in denen z. B. Georg v. Below das Vorbild für die Schaffung des modernen Staates sieht.8 Besonders nahe liegt es, die Vorgeschichte der kommunalen Selbstverwaltung mit den zahlreichen Verleihungen des Stadtrechts an bestehende Gemeinden im 12. Jahrhundert anfangen zu lassen.

[...]

Die kommunale Selbstverwaltung, wie sie sich innerhalb des starken, zum Liberalismus neigenden Staates vom Beginn des 19. Jahrhunderts an entwickelte, ist nach v. Unruh Ausdruck eines durch Besitz und Bildung selbstbewußter gewordenen Bürgertums gegenüber dem alle Lebensverhältnisse erfassenden Wohlfahrtsstaat gewesen. Ihr zugrunde habe der Wunsch nach Emanzipation von obrigkeitlicher Herrschaft gelegen. Aber diese Emanzipation sei auch gerade von der „Obrigkeit“ gefördert worden, nämlich von einem Beamtentum, das von den Lehren der Aufklärung und des sich entfaltenden Rechtsstaates beeinflußt war, und welches das im gesellschaftlichen Leben wichtig gewordene Bürgertum durch Beteiligung an der Leitung von öffentlichen Geschäften für den Staat gewinnen wollte. Diese Bemühungen waren bekanntlich vor allem mit dem Namen des Freiherrn vom Stein und den preußischen Reformen verbunden.


8 Georg v. Below, Territorium und Stadt, Neudr. d. 2. Aufl. 1923, Osnabrück 1965, S. 187. „Unsere gesamte heutige Rechts- und Staatsauffassung ist aus den Anschauungen des Mittelalters erst durch das Medium der Städte erwachsen.“ Otto v. Gierke, zitiert bei Hugo Preuß, Die Entwicklung des deutschen Städtewesens, Neudr. d. Ausgabe Leipzig 1906, Aalen 1965, S. 87.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Folgeseite dreimal genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[3.] Tso/Fragment 085 06 - Diskussion
Bearbeitet: 25. December 2018, 22:52 Schumann
Erstellt: 21. April 2017, 05:31 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 6-9, 12-35
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 45, 46, Zeilen: 45: 11 ff.; 46: 1 ff.
Der öffentliche Dienst ist in der Mongolei als „Tätigkeit zur Erfüllung und Verwirklichung der Ziele und Funktionen des Staates im Rahmen der ihm übertragenen Vollmacht und unter Beachtung der Verfassung und sonstiger Gesetze der Mongolei“ zu verstehen.156 [Dieses Gesetz zum Öffentlichen Dienst der Mongolei kann als Rahmengesetz zur Modernisierung der staatlichen Verwaltung betrachtet werden. Es regelt folgende Bereiche:157]
Politischer Dienst: Dazu gehören politische Ämter durch Wahl oder Ernennung.
Verwaltungsdienst: Dieser Bereich ist der Kernbereich des öffentlichen Dienstes in der Mongolei. Jeder Bürger oder jede Bürgerin, die bestimmte Voraussetzungen laut § 16, Satz 2, des Gesetzes zum Öffentlichen Dienst erfüllt, kann nach einer Eignungsprüfung in diesem Bereich eine Stelle übernehmen. Die Hauptvoraussetzung bei der Eignungsprüfung ist die fachliche Qualifikation. Einzelheiten der Eignungsprüfung, Probezeit, Ernennung als Beamter, Beurteilung, Besoldung, Versorgung werden durch die Verordnungen geregelt.
Sonderdienst: Hierzu gehören gemäß § 8, Satz 1 des Gesetzes zum Öffentlichen Dienst (GÖD) z. B. Richter, Staatsanwälte, Mitglieder des Verfassungsgerichts, der Vorsitzende und die Mitglieder des Wahlvorstandes, Offiziere, Hauptfeldwebel, Vollstreckungsbeamte der Streitkräfte oder anderer Militär- und Nachrichtendienste usw., alle Dienststellen der Ordnungsverwaltung.
Dienstleistungsbereich: Dieser Bereich umfasst in der Mongolei nach deutschem Verständnis öffentliche Stellen, in denen die Personen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages eingestellt worden sind. Zu diesem Bereich gehören vor allem Stellen, in den Eigenbetrieben der Verwaltung und in der Verwaltung des Staates.

156 Vgl. Das Gesetz zum Öffentlichen Dienst der Mongolei 1996. § 3, Satz 3.

157 Vgl. Batsuch 2000, S. 45f.

Der öffentliche Dienst (ÖD) der Mongolei ist als „Tätigkeit zur Erfüllung und Verwirklichung der Ziele und Funktionen des Staates im Rahmen der ihm übertragenen Vollmacht und unter Beachtung der Verfassung und sonstiger Gesetzgebung der Mongolei“ (§3 Satz 3 ÖD) zu verstehen.

[...]

1. politischer Dienst: Dazu gehören politische Ämter, die gewählt oder ernannt werden.

2. Verwaltungsdienst: Dieser Bereich ist der Kernbereich des öffentliche Dienstes in der Mongolei. Jeder Bürger oder jede Bürgerin der Mongolei, der oder die bestimmte Voraussetzungen laut § 16 Satz 2 ÖD erfüllt hat, darf durch Eignungsprüfung in diesem Bereich eine Stelle übernehmen. Hauptvoraussetzung für die Eignungsprüfung ist die fachliche Qualifikation. Einzelheiten der Eignungsprüfung, Probezeit, Ernennung als Beamter, Beurteilung, Besoldung, Versorgung u.a. werden durch Verordnungen geregelt.

3. Sonderdienst: Hierzu gehören gemäß § 8 Satz 1 z. B. Richter, Staatsanwälte, Mitglieder des Verfassungsgerichts, der Vorsitzende und die Mitglieder des Wahlvorstandes, Offiziere, Hauptfeldwebel, Vollstreckungsbeamte der Streitkräfte oder andere Militär- oder Nachrichtendienste usw., also hauptsächlich Dienststellen der Ordnungsverwaltung.

[Seite 46]

4. Dienstleistungsbereich: Die Beschäftigten in diesem Bereich des öffentlichen Dienstes sind nach deutschem Verständnis Angestellte im öffentlichen Dienst, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages eingestellt sind. Zu diesem Bereich gehören vor allem Stellungen aus der Leistungsverwaltung, aus den Eigenbetrieben der Verwaltung und aus der Verwaltung der Staatsunternehmen.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 157 genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus aber nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[4.] Tso/Fragment 077 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. November 2018, 23:21 WiseWoman
Erstellt: 19. April 2017, 10:28 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 34, 35, Zeilen: 34: 4-7, 23ff.; 35: 1 ff.
[Mit Zustimmung des Großen Staatshurals hat er das Recht, die Botschafter der Mongolei in anderen Staaten zu ernennen bzw. abzuberufen, die Akkreditierungs- bzw.] Abberufungsschreiben der Botschafter anderer Staaten in der Mongolei entgegenzunehmen, höchste staatliche oder militärische Ränge sowie Orden und Medaillen zu verleihen, Begnadigungen stattzugeben und über Fragen der Genehmigung und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Mongolei sowie der Gewährung von Asyl in der Mongolei zu entscheiden. Trotz der eingeschränkten Rechte bei der direkten Machtausübung kann der Präsident als Oberkommandierender der Streitkräfte der Mongolei (Art. 33, Abs. 2 MV) und als Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates in erheblichem Maße Einfluss ausüben.

Wie bereits erwähnt, ist der mongolische Präsident dem Großen Staatshural gegenüber verantwortlich, obwohl er vom Volk direkt gewählt wird. [...] Wenn der Staatspräsident seinen Amtseid bricht oder der Verfassung bzw. seinen Vollmachten zuwider handelt, so erörtert der Große Staatshural dieses anhand der Schlussfolgerungen der Verfassungsaufsicht und beschließt mit absoluter Mehrheit seiner auf der Tagung anwesenden Mitglieder über dessen Amtsenthebung (Art. 35, Abs. 2 MV).

Die am 14. [sic] Februar 1992 in Kraft getretene Verfassung definiert die Regierung als höchstes staatliches Exekutivorgan nach dem Art. 38, Abs. 1. Die Regierung der Mongolei (siehe Abb. 8, S. 74) wird von der Mehrheit des mongolischen Parlaments gewählt und besteht aus dem Ministerpräsidenten sowie aus neun Ministern. Der Ministerpräsident steht der Regierung vor. Sowohl der Ministerpräsident als auch die gesamte Regierung sind dem Großen Staatshural gegenüber für ihre Arbeit verantwortlich. Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten vom Großen Staatshural auf die Dauer von vier Jahren ernannt. Die vom Ministerpräsident vorgeschlagenen Ministerkandidaten werden mit der Zustimmung des Parlaments von ihm berufen. Gemäß Art. 43 der mongolischen Verfassung tritt die Regierung vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück,137

➢ wenn der Ministerpräsident zu der Überzeugung gelangt, dass die Regierung nicht in der Lage ist, ihre Kompetenzen ausüben zu können;

137 Vgl. Batsuch 2000, S. 35f.

Trotzdem kann er als Oberkommandierender der Streitkräfte der Mongolei (Art. 33 Abs. 2 MV) und als Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates in erheblichem Maße Einfluß ausüben. [...]

Außerdem hat er das Recht (Art. 33 MV) die Ernennung des Premierministers dem Großen Staatshural vorzuschlagen sowie den Vorschlag zum Rücktritt der Regierung im Großen Staatshural einzubringen, der Regierung in Fragen, die unter seine Vollmachten fallen, Orientierungen zu geben, das Land in den auswärtigen Beziehungen zu vertreten und internationale Verträge zu unterzeichnen, mit Zustimmung des Großen Staatshurals die Botschafter der Mongolei in anderen Staaten zu ernennen bzw. abzuberufen, die Akkreditierungs- bzw. Abberufungsschreiben der Botschafter anderer Staaten in der Mongolei entgegenzunehmen, höchste staatliche oder militärische Ränge sowie Orden und Medaillen zu verleihen, Begnadigungen zu gewähren und über Fragen der Gewährung und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Mongolei sowie der Gewährung von Asyl in der Mongolei zu entscheiden.

Wie oben erwähnt, ist der Präsident dem Großen Staatshural gegenüber verantwortlich, obwohl er vom Volk direkt gewählt wird. Wenn der Präsi-

[Seite 35]

dent seinen Amtseid bricht oder der Verfassung bzw. seinen Vollmachten zuwider handelt, so erörtert der Große Staatshural dieses auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der Verfassungsaufsicht (Verfassungsgericht der Mongolei) und beschließt mit absoluter Mehrheit seiner auf der Tagung anwesenden Mitglieder eine Amtsenthebung (Art. 35 Abs. 2 MV).

2.2.2.3 Die Regierung

Die am 12. Februar 1992 in Kraft getretene neue Verfassung der Mongolei definiert die Regierung als das höchste staatliche Exekutivorgan (Art. 38 Abs. 1 MV). [...] Der Premierminister steht der Regierung vor. Sowohl der Premierminister als auch die gesamte Regierung sind dem Großen Staatshural gegenüber für ihre Arbeit verantwortlich.

Der Premierminister wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Großen Staatshural auf die Dauer von vier Jahren ernannt. Die vom Premierminister vorgeschlagenen Kandidaten für die Regierung werden jeder einzeln vom Großen Staatshural erörtert und ernannt (Art. 39 Abs. 3 MV). Gemäß Artikel 43 der Verfassung tritt die Regierung vor Ablauf ihrer Amtszeit dann zurück,

1. wenn der Premierminister einschätzt, daß die Regierung nicht in der Lage ist, ihre Vollmachten auszuüben.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 137 genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahmen gehen daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[5.] Tso/Fragment 076 06 - Diskussion
Bearbeitet: 25. October 2018, 22:21 WiseWoman
Erstellt: 19. April 2017, 06:23 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 6-14, 16-18, 23-34
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 33. 34, Zeilen: 33: 14 ff.; 34: 1-6, 18 ff.
Jeder Abgeordnete kann gleichzeitig in bis zu drei ständige Ausschüsse gewählt werden. Weitere einzelne parlamentarische Angelegenheiten der Organisationsstrukturen, Vollmachten und Tätigkeiten werden durch das „Gesetz über den Großen Staatshural“ und durch die „Geschäftsordnung des Großen Staatshurals“ geregelt. Die Sitzung ist die grundlegende Form der parlamentarischen Arbeit des Großen Staatshurals. Es gibt drei Arten von Sitzungen – vergleichbar mit dem japanischen Parlament: reguläre, nicht reguläre und außerordentliche. Reguläre Sitzungen finden halbjährig statt und dauern mindestens 75 Sitzungstage (Art. 27, Abs. 2 MV).

[...] Der Staatspräsident der Mongolei ist das Oberhaupt des Staates und Symbol der Einheit des mongolischen Volkes (Art. 30, Abs. 1 MV). [...]

Der Präsident besitzt in Bezug auf die direkte Machtausübung nur eingeschränkte Rechte. Die wichtigste Einflussmöglichkeit des Präsidenten besteht in seinem Recht, gegen ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz sein Veto einzulegen, das nur mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden kann (Art. 33, Abs. 1, Satz 1 MV). Im Falle einer Kohabitation kann der Präsident damit die Beschlüsse des Parlaments blockieren. Außerdem hat er das Recht (Art. 33 MV), dem Großen Staatshural die Ernennung des Ministerpräsidenten vorzuschlagen sowie in das Parlament den Vorschlag zum Rücktritt der Regierung einzubringen, der Regierung in Fragen, die unter seine Vollmachten fallen, Orientierung zu geben, das Land in den auswärtigen Beziehungen zu vertreten und internationale Verträge zu unterzeichnen. Mit Zustimmung des Großen Staatshurals hat er das Recht, die Botschafter der Mongolei in anderen Staaten zu ernennen bzw. abzuberufen, die Akkreditierungs- bzw. [Abberufungsschreiben der Botschafter anderer Staaten in der Mongolei entgegenzunehmen, höchste staatliche oder militärische Ränge sowie Orden und Medaillen zu verleihen, Begnadigungen stattzugeben und über Fragen der Genehmigung und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Mongolei sowie der Gewährung von Asyl in der Mongolei zu entscheiden.]

Jedes Mitglied des Großen Staatshurals kann gleichzeitig in bis zu drei ständige Ausschüsse gewählt werden. Der Vorsitzende eines ständigen Ausschusses wird vom Großen Staatshural für die Dauer eines Jahres gewählt. Die weiteren Einzelheiten der Organisationsstrukturen, Vollmachten und Tätigkeiten werden durch „das Gesetz über den Großen Staatshural“ und durch „die Geschäftsordnung des Großen Staatshurals“ bestimmt.

Die Sitzung ist die grundlegende Form der parlamentarischen Arbeit des Großen Staatshurals. Es gibt drei Arten von Sitzungen des Großen Staatshurals: reguläre, nicht reguläre und außerordentliche. Die reguläre Sitzung findet halbjährlich statt und dauert mindestens 75 Sitzungstage (Art. 27 Abs. 2 MV). [...]

[Seite 34]

2.2.2.2 Der Staatspräsident

Der Staatspräsident der Mongolei ist das Oberhaupt des Staates und Symbol der Einheit des mongolischen Volkes (Art. 30 Abs. 1 MV). Er besitzt in bezug auf die direkte Machtausübung nur eingeschränkte Rechte. [...]

Der Präsident hat nicht nur repräsentative Funktionen. Ein oft mit Erfolg praktiziertes Recht des Präsidenten ist sein Vetorecht. Er hat das Recht gegen vom Großen Staatshural verabschiedete Gesetze und andere Beschlüsse in deren Gesamtheit bzw. gegen einzelne Teile sein Veto einzulegen.

Dieses kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten zurückgewiesen werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 MV). Außerdem hat er das Recht (Art. 33 MV) die Ernennung des Premierministers dem Großen Staatshural vorzuschlagen sowie den Vorschlag zum Rücktritt der Regierung im Großen Staatshural einzubringen, der Regierung in Fragen, die unter seine Vollmachten fallen, Orientierungen zu geben, das Land in den auswärtigen Beziehungen zu vertreten und internationale Verträge zu unterzeichnen, mit Zustimmung des Großen Staatshurals die Botschafter der Mongolei in anderen Staaten zu ernennen bzw. abzuberufen, die Akkreditierungs- bzw. Abberufungsschreiben der Botschafter anderer Staaten in der Mongolei entgegenzunehmen, höchste staatliche oder militärische Ränge sowie Orden und Medaillen zu verleihen, Begnadigungen zu gewähren und über Fragen der Gewährung und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Mongolei sowie der Gewährung von Asyl in der Mongolei zu entscheiden.

Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf S. 74 für eine Abbildung und dann wieder auf S. 77 unten in Fn. 137 genannt. Aus beiden Referenzen gehen Umfang und Wortlautnähe der Übernahme nicht hervor.

Das Fragment besteht weitgehend aus einer Zusammenfassung der in der mongolischen Verfassung wichtigen Artikel, jedoch folgt die Auswahl der Artikel die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[6.] Tso/Fragment 037 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2018, 22:00 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2017, 13:26 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Walkenhorst 1995

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 1-23
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: letzte sieben Zeilen; 36: 1 ff.
Die gesamte föderale Entwicklung58 der Bundesrepublik Deutschland verdeutlichen die folgenden Stationen im letzten Jahrhundert:
➢ „Klassischer Föderalismus“: Von 1949 bis 1968 besaßen die Länder ein relativ hohes Eigengewicht, das sich durch die Zunahme der Bundeskompetenzen aber stetig verkleinerte. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund des in Artikel 72, Abs. 2 GG, angelegten Ziels, die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ im ganzen Land sicherzustellen.
➢ „Unitarischer Bundesstaat“: In den 60er Jahren herrschte Homogenität im Bund-Länder-Verhältnis, in dem der Bundesrat eine gewichtige Rolle spielte. Es kam dennoch zur Ausdehnung der Bundeskompetenzen.
➢ „Kooperativer Föderalismus“: In den 70er Jahren zeigte sich eine verstärkte Kooperation zwischen den Ländern einerseits und den Ländern und dem Bund andererseits. Letztere entstand auf der Grundlage der Artikel 91a GG (Gemeinschaftsaufgaben) und 91b GG (Zusammenarbeit bei Bildungsplanung und Forschung).
➢ „Fiduziarischer Föderalismus“: Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 bildete sich ein fiduziarisches (treuhänderisches) Verhältnis zwischen den alten und den neuen Bundesländern heraus, so dass eine temporäre Zweiteilung der zweiten Organisationsebene entstand.59

58 Vgl. Walkenhorst 1995, S. 35.

59 Häberle, Peter: Die Entwicklung des Föderalismus in Deutschland. S. 208f. In: Kramer, Jutta (Hrsg.): Föderalismus zwischen Integration und Sezession. 1. Aufl., Baden-Baden 1993.

Die folgenden Stationen föderaler Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland verdeutlichen dies:

1. „Klassischer Föderalismus“: Von 1949 bis 1968 besaßen die Länder ein relativ hohes Eigengewicht, das sich durch die Zunahme der Bundeskompetenzen aber stetig verkleinerte. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund des in Artikel 72 Abs. 2 GG angelegten Ziels, die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ im ganzen Land sicherzustellen.

[Seite 36]

2. „Unitarischer Bundesstaat“: Homogenität im Bund-Länder-Verhältnis, in dem der Bundesrat in den 60er Jahren eine gewichtige Rolle spielte; es kam dennoch zur Ausdehnung der Bundeskompetenzen.1

3. „Kooperativer Föderalismus“: Die Zunahme der Kooperation zwischen den Ländern einerseits und den Ländern und dem Bund andererseits. Letztere entstand in den siebziger Jahren auf der Grundlage der Artikel 91a GG (Gemeinschaftsaufgaben) und 91b GG (Zusammenarbeit bei Bildungsplanung und Forschung).

4. „Fiduziarischer Föderalismus“: Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten entstand ein fiduziarisches (treuhänderisches) Verhältnis zwischen den alten und den neuen Bundesländern, so daß eine temporäre Zweiteilung der zweiten Organisationsebene entstand (HÄBERLE 1992, 208f.).


1 Der Begriff des unitarischen Bundesstaates wurde vom Staatsrechtler Konrad HESSE (1962) entwickelt, um die Kompetenzausdehnung des Bundes zu erläutern.


HÄBERLE, Peter, 1993: Die Entwicklung des Föderalismus in Deutschland. In: Jutta Kramer (Hrsg.): Föderalismus zwischen Integration und Sezession. Baden-Baden, 201-244.

HESSE, Konrad, 1962: Der unitarische Bundesstaat. Karlsruhe.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fn. 58 genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[7.] Tso/Fragment 034 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2018, 22:08 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2017, 10:47 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Walkenhorst 1995

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 34, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 16, 17, 24, 25, 31, Zeilen: 16: vier letzte Zeilen; 17: 1 ff.; 24: letzte fünf Zeilen; 25: 1 ff.; 31: 2 ff.; 34 f.
.
[Im Gegensatz zum Zentralstaat können regionale Probleme nach Maßgabe der Subsidiarität „vor Ort“ besser und flexibler] gelöst werden und besitzen nicht nur Randerscheinungscharakter (z. B. Werftenkrise im Küstenbereich, Kohlekrise im Fördergebiet).
➢ Die Einbindung von Partikularinteressen ist eine der wichtigsten Funktionen des Föderalismus. Ein (zentrifugales) Auseinanderdriften gesellschaftlicher, religiöser oder ethnischer Kräfte kann im Föderalismus dadurch verhindert werden, dass unterschiedlichen Gruppierungen politische Gestaltungsspielräume zugestanden werden, dass also Minderheitenschutz gewährt wird. Ein Zerfall gewachsener Strukturen kann so verhindert werden. Die bundesstaatliche Ordnung ist auch dann von Vorteil, wenn sich selbstständige [sic] Staaten zusammenschließen, wie dies die deutschen Länder 1871 praktizierten. Der gegenteilige Prozess, also der Zerfall eines Staatsgebildes, kann wie im Fall der ehemaligen Sowjetunion durch die Föderalisierung der auseinanderstrebenden Kräfte aufgehalten werden.
➢ Ein weiterer Vorteil einer föderalen Ordnung ist die unproblematische (friedliche) Erweiterung des Staatsgebietes, wie dies die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1955 [sic] (Saarland) und 1990 (Länder der ehemaligen DDR) erfuhr.

2.6.2 Der Föderalismus als Strukturprinzip in Deutschland

Der Föderalismus als politisches Organisationsprinzip umschreibt einen Staatsaufbau, in dem sich mehrere Gliedstaaten mit einem Gesamtstaat die Erfüllung staatlicher Aufgaben teilen und sich dabei gegenseitig durch bestimmte Mit- oder Einwirkungsmöglichkeiten beeinflussen. Die dem föderalen Prinzip innewohnende Flexibilität und Dynamik ergeben fast zwangsläufig für jedes föderal gestaltete Staatengebilde eine eigene Charakteristik. Mitentscheidend für die föderale Ausprägung sind daher auch die Verfassungsgebung und die Verfassungsentwicklung. Die föderale Ordnung auf deutschem Gebiet entstand weitaus mehr aufgrund der Notwendigkeit historischer Gegebenheiten als infolge bewusster Konstruktion und rationaler Politik. Anders als die us-amerikanische und auch die schweizerische Föderalstaatsentstehung stellt die Entwicklung des deutschen Föderalismus einen zwingenden Prozess dar, der allerdings „durch politische Zufälligkeiten, Formelkompromisse und Kaschierung von Hegemonialbestrebungen“ gekennzeichnet ist.56

In der Bundesrepublik bestimmen die im Föderalismus verankerte Trennung und Kooperation zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten das Verhältnis von Bund und [Ländern, das im legislativen, exekutiven und finanziellen Bereich besteht und als Politikverflechtung bezeichnet wird.]


56 Laufer, Heinz: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. 6. Aufl., Bonn 1991, S. 25.

Der Föderalismus als politisches Organisationsprinzip umschreibt einen Staatsaufbau,
in dem sich mehrere Gliedstaaten mit einem Gesamtstaat die Erfüllung staatlicher Aufgaben teilen und dabei gegenseitig durch be-

[Seite 17]

stimmte Mit- oder Einwirkungsmöglichkeiten beeinflussen (BOHR 1992, VII).

[Seite 24]

Das liegt daran, daß im Gegensatz zum Zentralstaat regionale Probleme nach Maßgabe der Subsidiarität „vor Ort“ besser und flexibler gelöst werden können und nicht nur Randerscheinungscharakter besitzen (z. B. Werftenkrise im Küstenbereich, Kohlekrise im Fördergebiet).

[Seite 25]

4. Die Einbindung von Partikularinteressen ist eine der wichtigsten Funktionen des Föderalismus. Ein (zentrifugales) Auseinanderdriften gesellschaftlicher, religiöser oder ethnischer Kräfte kann im Föderalismus dadurch verhindert werden, daß unterschiedlichen Gruppierungen politische Gestaltungsspielräume zugestanden werden, daß also Minderheitenschutz gewährt wird. Ein Zerfall gewachsener Strukturen kann so verhindert werden. Die bundesstaatliche Ordnung ist auch dann von Vorteil, wenn sich selbständige Staaten zusammenschließen, wie dies die deutschen Länder 1871 praktizierten.3 Der gegenteilige Prozeß, nämlich der Zerfall eines Staatsgebildes, kann wie im Fall der ehemaligen Sowjetunion durch die Föderalisierung der auseinanderstrebenden Kräfte aufgehalten werden; mit den gravierenden ökonomischen, politischen und ethnischen Problemen scheint der junge Bundesstaat Rußland allerdings überfordert zu sein.

5. Ein weiterer Vorteil einer föderalen Ordnung ist die unproblematische (friedliche) Erweiterung des Staatsgebietes, wie dies die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1957 (Saarland) und 1990 (Länder der ehemaligen DDR) erfuhr.

[Seite 31]

Die dem föderalen Prinzip innewohnende Flexibilität und Dynamik ergibt fast zwangsläufig für jedes föderal gestaltete Staatengebilde eine eigene Charakteristik, die aus den spezifischen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an das System resultieren. Mitentscheidend für die föderale Ausprägung ist daher auch die Frage nach der Verfassungsgebung und Verfassungsentwicklung. So wie die Vereinigten Staaten von Amerika den Föderalismus aufgrund rationaler Überlegungen und Abwägungen in die Verfassung einbrachten, so entstand die föderale Ordnung auf deutschem Gebiet eher aufgrund der Notwendigkeit historischer Gegebenheiten als infolge bewußter Konstruktion und rationaler Politik. Anders als die amerikanische und auch schweizer Föderalstaatsentstehung stellt die Entwicklung des deutschen Föderalismus also beinahe einen logisch zwingenden Prozeß dar, der allerdings „durch politische Zufälligkeiten, Formelkompromisse und Kaschierung von Hegemonialbestrebungen“ (LAUFER 1991, 25) gekennzeichnet ist.

[Seite 34]

Die im Föderalismus verankerte Trennung und Kooperation zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten bestimmt in der Bundesrepublik das Verhältnis

[Seite 35]

von Bund und Ländern, das im legislativen, exekutiven und finanziellen Bereich besteht und als Politikverflechtung bezeichnet wird.


3 Zur Problematik des „Pseudo-Föderalismus“ im Bismarck’schen Reich, die u. a. durch die Hegmonialstellung Preußens bedingt war, vgl. LAUFER 1991, 35f.


BOHR, Kurt, 1992: Föderalismus. Demokratische Struktur für Deutschland und Europa. München.

LAUFER, Heinz, 1991: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. Bonn.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf S. 33 in Fn. 55. genannt. Dass sich die Übernahme auch nach der Überschrift 2.6.2 fortsetzt, wird daraus nicht ersichtlich, ebenso der größtenteils wörtliche Charakter der Übernahmen.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[8.] Tso/Fragment 033 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. August 2018, 22:11 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2017, 10:31 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Walkenhorst 1995

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 23, 24, Zeilen: 23: 30 ff.; 24: 1 ff.
[Kennzeichnend für den Zentralismus ist die einheitliche Regelung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Einer demokratischen Version] steht die autoritäre gegenüber, der im zentralistischen Einheitsstaat wie der ehemaligen DDR Lenins „Demokratischer Zentralismus“ entsprach.52

Durch die Gleichschaltung staatlicher Funktionen bietet der Zentralismus die Grundlage für totalitäre Regime, wie im Faschismus oder Kommunismus. Als Beispiele dafür können die deutsche „Gleichschaltung“ 1933, als die Länderparlamente ohne Neuwahlen nach dem Verhältnis der Reichstagswahl umgebildet wurden, sowie die Zentralisierung der sowjetischen Besatzungszone nach 1945 dienen.53 Damit zeigt sich eine der größten Gefahren des zentralistischen Ordnungsprinzips. Hinter dem am 23. Juli 1952 von der DDR-Regierung verabschiedeten „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweisen der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik“ verbarg sich die faktische Zwangsauflösung der Länder, die de jure nie abgeschafft worden sind, aber in den Verfassungen von 1968 bis 1974 keine Erwähnung mehr fanden.54 Dass die westlichen Alliierten der jungen Bundesrepublik eine föderalstaatliche Ordnung vorgaben, resultierte aus den schlechten Erfahrungen mit dem Zentralstaatsprinzip. Diesem gegenüber kann eine Föderalordnung folgende Vorteile aufweisen:55

➢ Der Einheitsstaat regelt alle Sachverhalte trotz regionaler Unterschiede gleich. Dies wirkt sich auf verschiedene Bereiche des Lebens nivellierend aus: Kulturelle Eigenarten sind davon genauso betroffen wie Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft. Die im Föderalismus verankerte „Vielfalt in der Einheit“ erlaubt den Regionen hingegen, Gestaltungsmöglichkeiten zu sichern, Besonderheiten zu behalten und weiterzuentwickeln. Die in Konkurrenz stehenden Lösungsmöglichkeiten der Gliedstaaten führen zu produktivem Wettbewerb und zur Verbreiterung des gesellschaftlichen Konsenses.
➢ Im Gegensatz zur bereits angesprochenen zentralen Gleichschaltung von Staatsfunktionen bietet die bundesstaatliche Ordnung mit der zweiten Organisationsebene eine wirksame Sperre gegen totalitäre Bestrebungen, da die Staatsgewalt aufgeteilt ist (vertikale Gewaltenteilung).
➢ Die größere Kompetenz der Regionen im Föderalismus stärkt die Legitimierung der Staatsgewalt und fördert das demokratische Bewusstsein in der Bevölkerung. Im Gegensatz zum Zentralstaat können regionale Probleme nach Maßgabe der Subsidiarität „vor Ort“ besser und flexibler [gelöst werden und besitzen nicht nur Randerscheinungscharakter (z. B. Werftenkrise im Küstenbereich, Kohlekrise im Fördergebiet).]

52 Bleek, Wilhelm: PDS-SED. S. 413. In: Andersen, Uwe und Woyke, Wichard (Hrsg.): 1992.

53 Müller, Helmut M.: Schlaglichter der deutschen Geschichte. 2. Aufl., Bonn 1990, S. 265f.

54 Weidenfeld, Werner und Korte, Karl-Rudolf (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Einheit. Bonn 1991, S. 50f.

55 Walkenhorst, Heiko: Die Föderalisierung der Europäischen Union. Oldenburg 1995, S. 24f.

Kennzeichnend für den Zentralismus ist die einheitliche Regelung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dieser demokratischen Version steht die autoritäre gegenüber, die im zentralistischen Einheitsstaat wie der ehemaligen DDR Lenins „demokratischem Zentralismus“ entsprach (BLEEK 1992, 413).

[Seite 24]

Damit ist bereits eine der größten Gefahren des zentralistischen Ordnungsprinzips angesprochen: Durch die Gleichschaltung staatlicher Funktionen bietet der Zentralismus die Grundlage für totalitäre Regime wie im Faschismus oder Kommunismus. Als Beispiele dienen die deutsche „Gleichschaltung“ 1933, als die Länderparlamente ohne Neuwahlen nach dem Verhältnis der Reichstagswahl umgebildet wurden und die Zentralisierung der sowjetischen Besatzungszone nach 1945 (MÜLLER 1990, 265f). Hinter dem am 23. Juli 1952 von der DDR-Regierung verabschiedeten „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweisen der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik“ verbarg sich die faktische Zwangsauflösung der Länder, die de jure nie abgeschafft worden waren, aber in den Verfassungen von 1968 bis 1974 keine Erwähnung mehr fanden (WEIDENFELD & KORTE 1991, 50f.).

Daß die Alliierten der jungen Bundesrepublik eine föderalstaatliche Ordnung gaben, resultierte demnach aus den schlechten Erfahrungen mit dem Zentralstaatsprinzip. Diesem gegenüber kann eine Föderalordnung folgende Vorteile aufweisen:

1. Der Einheitsstaat regelt bestimmte Sachverhalte trotz regionaler Unterschiede gleich. Dies wirkt sich auf verschiedene Bereiche des Lebens nivellierend aus: Kulturelle Eigenarten sind davon genauso betroffen wie Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft. Die im Föderalismus verankerte „Vielfalt in der Einheit“ erlaubt den Regionen hingegen, Gestaltungsmöglichkeiten zu sichern, Besonderheiten zu behalten und weiterzuentwickeln. Die in Konkurrenz stehenden Lösungsmöglichkeiten der Gliedstaaten führen zu produktivem Wettbewerb und zur Verbreiterung des gesellschaftlichen Konsenses.

2. Im Gegensatz zur bereits angesprochenen zentralen Gleichschaltung von Staatsfunktionen, bietet die bundesstaatliche Ordnung mit der zweiten Organisationsebene eine wirksame Sperre gegen totalitäre Bestrebungen, da die Staatsgewalt aufgeteilt ist (vertikale Gewaltenteilung).

3. Die größere Achtung der Regionen im Föderalismus stärkt die Legitimierung der Staatsgewalt und fördert das demokratische Bewußtsein in der Bevölkerung. Das liegt daran, daß im Gegensatz zum Zentralstaat regionale Probleme nach Maßgabe der Subsidiarität „vor Ort“ besser und flexibler gelöst werden können und nicht nur Randerscheinungscharakter besitzen (z. B. Werftenkrise im Küstenbereich, Kohlekrise im Fördergebiet).


BLEEK, Wilhelm, 1992: PDS-SED. In: Uwe Andersen & Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems. Bonn, 411-414.

MÜLLER, Helmut M., 1990: Schlaglichter der deutschen Geschichte. Bonn, 265f.

WEIDENFELD, Werner & KORTE, Karl-Rudolf (Hrsg.), 1991: Handwörterbuch zur deutschen Einheit. Bonn.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in der Mitte der Seite genannt. Durch die Formulierung in Fn. 55 entsteht aber der Eindruck, nur der nachfolgende Text sei der Quelle entlehnt. Doch auch in diesem Teil bleibt die Wörtlichkeit der Übernahme unausgewiesen.

Aus nur "bestimmte Sachverhalte" ist "alle Sachverhalte" geworden.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[9.] Tso/Fragment 087 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. August 2018, 08:22 Schumann
Erstellt: 21. April 2017, 11:39 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 50, 51, Zeilen: 50: 1 ff.; 51: 26 ff.
Das mongolische Parlament hat auf Vorschlag des Projektteams 1996 „Mongolian State Policy on Reforming Government Processes and the General System of Structure” die Aufgaben der Legislative wie folgt neu verteilt (siehe Tabelle 2, S. 87):160

Tabelle 2. Aufgabenverteilung der Legislative ab 1996:

Institutionen Funktionen
Premierminister, Regierungskabinett,
Regierungsverwaltungsamt
Führungsfunktion auf der nationalen Ebene,
Festlegung der strategischen Richtlinien
Institutionen für allgemeine Führungsfunktionen Richtlinien für die Politik und Planung des Landes
Linienministerien Richtlinien der ressortspezifischen Politik
und Planung
Regulierungsbehörden Regulierung
Ausführungsbehörden Dienstleistungen
Lokalverwaltung Führungs- und
Dienstleistungsfunktionen
auf der lokalen Ebene
Staatsunternehmen Produktions- und
Dienstleistungsfunktion,
Unterstützung der Prioritäten der
Regierung
GmbHs mit staatlichen Anteilen Produktions- und
Dienstleistungsfunktion
Nichtstaatliche Organisationen ( NGO s) Erledigung von Aufgaben auf der Grundlage von Verträgen

Im Zuge der vielfältigen Reformversuche in der staatlichen Verwaltung der Mongolei hat bereits ein Paradigmenwechsel stattgefunden, der als eine Neubestimmung gemeinsamer Regeln, Traditionen und deren zugehörigen Interpretationen bezeichnet werden kann. In der Anfangsphase der Verwaltungstransformation suchte man nur vorübergehende Lösungsmöglichkeiten für die vorhandenen Probleme und schenkte vor allem der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beseitigung der Haushaltsdefizite Aufmerksamkeit. Man hat das Budget von Ministerien und Behörden drastisch reduziert, Fachpersonal abgebaut, Behörden zusammengelegt und sogar einige Behörden abgeschafft, um Geld in der Verwaltung zu sparen. Diese Maßnahmen waren die Folgen der Finanznot. Einige Dienstleistungen, die früher kostenlos waren, werden nun gegen Gebühren angeboten.


160 Vgl. Rinchinbazar 2000, S. 44.

Tabelle 1: Aufgabenverteilung der Exekutive ab 1996
Institutionen Funktionen
Premierminister, Kabinett, Regierungsverwaltungsamt Führungsfunktion auf der nationalen Ebene, Sicherstellung der strategischen Richtlinien
Institutionen für allgemeine Führungsfimktionen Richtlinien der gesamten Politik und Planung des Landes
Linienministerien Richtlinien der ressortspezifischen Politik und Planung
Regulierungsbehörden Regulierung
Ausfuhrungsbehörden Dienstleistung
Lokalverwaltung Führungs- und Dienstleistungsfunktionen auf der lokalen Ebene
Staatsunternehmen Produktions- und Dienstleistungsfunktion, Unterstützung der Prioritäten der Regierung
GmbH's mit staatlichen Anteilen Produktions- und Dienstleistungsfunktionen
Nichtstaatliche Organisationen (NGO‘s) Ausübung einiger Aufgaben von der Exekutive auf der Grundlage von Verträgen

Im Rahmen des oben genannten Management Development Programme hat man auf allen Ebenen der Verwaltung (vom Regierungsverwaltungsamt über die Ministerien bis zur Lokalverwaltung) Projekte durchgefuhrt, um die Aufgaben und Strukturen der Verwaltung zu transformieren. So hat der Große Staatshural der Mongolei auf Vorschlag der Projektteams am 21. Mai 1996 „Mongolian State Policy on reforming government processes and the general system of structure" verabschiedet (Verordnung des Großen Staatshurals, 1996, Nr. 38).

[Seite 51]

In der Anfangsphase der Transformation hat man in der Mongolei neben der politischen und wirtschaftlichen Veränderung große Aufmerksamkeit auf die Beseitigung der Haushaltsdefizite gerichtet. So hat man das Budget von Ministerien und Behörden drastisch reduziert, Personalien abgebaut, Behörden zusammengelegt und einige Behörden, die Planungs- und Kontrollfunktion ausgeübt haben, abgeschafft. Die staatlichen Betriebe werden nicht mehr subventioniert und viele Dienstleistungen, die früher kostenlos waren, werden gegen Kosten angeboten.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Aus "Executive" ist "Legislative" geworden.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[10.] Tso/Fragment 079 01 - Diskussion
Bearbeitet: 16. August 2018, 11:20 Schumann
Erstellt: 19. April 2017, 19:56 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-14, 24 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 36, 37, 38, Zeilen: 36: 11 ff.; 37: 1 ff.; 38: 4 ff.
Unabhängigkeit durch Art. 49, Abs. 1 bis 4 MV gewährleistet ist, gibt es jedoch in der Praxis ständig Probleme bezüglich der geringen Besoldung der Richter. Die Richter des Obersten Gerichtes der Mongolei werden durch den Präsidenten, nachdem sie vom Generalrat der Gerichte vorgestellt wurden und vom Großen Staatshural gewählt worden sind, ernannt. Der Generalrat der Gerichte ist für die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit und der Eigenständigkeit der Gerichte zuständig. Der Oberste Richter wird durch den Präsidenten für den Zeitraum von sechs Jahren auf Vorschlag des Obersten Gerichtes aus den Mitgliedern ernannt (Art. 51, Abs. 2 MV). Trotz des weitgehend fehlenden Rechtsstaatsverständnisses ist das Fundament eines Rechtsstaates gelegt. Gemäß Art. 66, Abs. 1 MV überprüft und entscheidet das Verfassungsgericht der Mongolei auf eigene Initiative bzw. auf der Grundlage von Petitionen der Bürger oder Anfragen des Großen Staatshurals, des Präsidenten, des Premierministers, des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts über Streitfälle im Zusammenhang mit der Verletzung der Verfassung. [...]

3.2.2 Gegenwärtige Probleme der Staatsverwaltung

[...] Obwohl heute alle Gerichtsinstanzen ihre Gerichtsurteile auf der Grundlage des Kollegialprinzips treffen – wobei in einigen durch das Gesetz vorgegebenen speziellen Fällen die Richter allein die Entscheidung treffen –, kann in der Mongolei eine westlich geprägte judikative Ordnung noch nicht erwartet werden. Es ist kaum zu ermessen, welche gewaltige Umstellung einem Richter abverlangt wird, der sich vom ausschließlich durch den Willen der den Staat repräsentierenden Partei determinierten Recht der sozialistischen Staatsmacht hat leiten [lassen und nun zum objektiv und unbeeinflusst entscheidenden Garanten rechtsstaatlicher Ordnung wandeln soll.138]


138 Vgl. Reinhardt 1993, S. 11.

Denn aus hiesiger Sicht ist kaum zu ermessen, welch gewaltige Umstellung einem Richter abverlangt wird, der sich vom ausschließlich durch den Willen der staatsrepräsentierenden Partei determinierten Bestandteil der sozialistischen Staatsmacht zum objektiv und unbeeinflußt entscheidenden Garanten rechtsstaatlicher Ordnung wandeln soll“ (Reinhardt, 1993, S. 11).

[...]

Obwohl die richterliche Unabhängigkeit durch Art. 49 Abs. 1 bis 4 MV gewährleistet ist, gibt es jedoch in der Praxis große Probleme bezüglich der geringen Besoldung der Richter. Der Generalrat der Gerichte ist für die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit und der Eigenständigkeit der Gerichte zuständig. Er wählt die Richter unter den Juristen aus und vertritt die Interessen der Richter. Die Richter für das Oberste Gericht des Landes werden durch den Präsidenten nach deren Vorstellung durch den

[Seite 37]

Generalrat der Gerichte im Großen Staatshural und die Richter anderer Ge­richte nach Vorschlag des Generalrates der Gerichte ernannt. Der Oberste Richter wird ebenfalls durch den Präsidenten für den Zeitraum von sechs Jahren auf Vorschlag des Obersten Gerichtes aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtes ernannt (Art. 51 Abs. 2 MV). Nach der Verfassung der Mongolei sollen als Richter des Obersten Gerichtes Bürger der Mongolei mit juristischer Hochschulbildung ernannt werden, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet und nicht weniger als zehn Jahre in einem juristischen Beruf gearbeitet haben (vgl. Art. 51 Abs. 3 MV).

Alle Gerichtsinstanzen treffen ihre Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage des Kollegialprinzips, wobei in einigen durch das Gesetz vorgegebenen speziellen Fällen die Richter allein Entscheidungen treffen können.

[Seite 38]

Gemäß Art. 66 Abs. 1 MV überprüft und entscheidet das Verfassungsgericht der Mongolei auf eigene Initiative bzw. auf der Grundlage von Petitionen der Bürger oder Anfragen des Großen Staatshurals, des Präsidenten, des Premierministers, des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts über Streitfälle im Zusammenhang mit Verletzung der Verfassung.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt, die Referenz wird mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[11.] Tso/Fragment 068 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. March 2018, 20:05 PlagProf:-)
Erstellt: 20. April 2017, 12:30 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-15
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 24, 25, Zeilen: 24: 10 ff.; 25: 1
[Als staatliches Leitungsprinzip besteht das Wesen des Demokratischen Zentralismus in der festen Einheit von zentraler Leitung und Planung sowie demokratischer Initiative der] Werktätigen, in der zentral organisierten Wählbarkeit der Organe der Staatsmacht – Volksvertretungen – und ihrer angeblichen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern, in der Verbindlichkeit der Gesetze und Beschlüsse von oben nach unten, in der geplanten Mitwirkung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen an der Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Beschlüsse und in der Durchsetzung einer bewussten Staatsdisziplin zu ihrer Verwirklichung. Auf diese Weise wurden alle Parteiorgane sichtbar von unten nach oben „gewählt“. Es bestand eine Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechenschaftslegung. Ein wichtiger Grundsatz des demokratischen Zentralismus war die unbedingte Verbindlichkeit der Beschlüsse der höheren Parteiorgane für die unteren Organe. Der demokratische Zentralismus plädierte für straffe Parteidisziplin und die Unterordnung der Minderheit unter die Beschlüsse der Mehrheit innerhalb der Parteiorganisationen.122

Das Prinzip des Demokratischen Zentralismus ließ weder vertikale noch horizontale Gewaltenteilung zu.123 In horizontaler Hinsicht existierte Gewalteneinheit insofern, als alle Staatsorgane vollziehend – verfügend tätig wurden.


122 Vgl. Batsuch 2000, S. 24f.

123 König, Klaus: Drei Welten der Verwaltungsmodernisierung. S. 406. In: Klaus, Lüder (Hrsg.): Staat und Verwaltung; Fünfzig Jahre Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. Berlin 1997.

„Als staatliches Leitungsprinzip besteht das Wesen des demokratischen Zentralismus in der festen Einheit von zentraler Leitung und Planung und demokratischer Initiative der Werktätigen, in der Wählbarkeit der Organe der Staatsmacht - der Volksvertretungen - und ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern, in der Verbindlichkeit der Gesetze und Beschlüsse von oben nach unten, in der schöpferischen Mitwirkung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen an der Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Beschlüsse und in der Durchsetzung einer bewußten Staatsdisziplin zu ihrer Verwirklichung“ (Böhme, 1988, S. 30). So wurden alle Parteiorgane von unten nach oben gewählt. Deshalb bestand eine Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechenschaftslegung der gewählten Parteiorgane über ihre Tätigkeit vor den jeweiligen Organisationen, von denen sie gewählt wurden. Als wichtiger Grundsatz des demokratischen Zentralismus ist die unbedingte Verbindlichkeit der Beschlüsse der höheren Parteiorgane für die unteren Organe und alle Parteimitglieder zu nennen. Der demokratische Zentralismus legte Wert auf die straffe Parteidisziplin und die Unterordnung der Minderheit unter die Beschlüsse der Mehrheit.

2.1.3.2 Prinzip der Gewalteneinheit

„Das Prinzip des demokratischen Zentralismus ließ weder vertikale noch horizontale Gewaltenteilung zu“ (König, 1997a, S. 406). In horizontaler Hinsicht existierte Gewalteneinheit insofern , als daß die Staatsorgane

[Seite 25]

vollziehend-verfügend tätig wurden.


Böhme, W. (Hrsg.). (1988). Kleines politisches Wörterbuch (7. Auflage). Berlin: Dietz.

König, K. (1997a). Drei Welten der Verwaltungsmodernisierung. In K. Lüder (Hrsg.), Staat und Verwaltung: Fünfzig Jahre Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, S. 399-424. Berlin: Duncker & Humblot.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 122 genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme hatten deutlicher gemacht werden müssen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[12.] Tso/Fragment 067 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. March 2018, 20:00 PlagProf:-)
Erstellt: 20. April 2017, 08:19 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 22 - 24, Zeilen: S. 22: vorletzte Zeile; S. 23: 1 ff; S. 24: 1 ff.
[In dieser neu] eingeführten Staatsverwaltung spielten die Kader eine entscheidende Rolle. Kader ist ein umfassender Begriff sowohl für Leitungskräfte bzw. Funktionäre als auch für wissenschaftlich ausgebildete Fachleute und Spezialisten, die sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit zwar wesentlich voneinander unterscheiden, denen jedoch gemeinsam ist, dass sie im Einklang mit den – unterstellten – gesellschaftlichen Notwendigkeiten planmäßig, systematisch und zielstrebig eingesetzt wurden.120 Die Grundqualifikation des Verwaltungskaders bestand in dessen politischer und ideologischer Eignung. Daher waren Kader aufgrund ihrer politischen und fachlichen Ausbildung sowie charakterlichen Fähigkeiten besonders dafür prädestiniert, an der Verbreitung der sozialistischen Ideologie und Realisierung der gesellschaftlichen Kollektivierung mitzuwirken.

Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) hatte schon im Jahre 1923 auf ihrem zweiten Parteitag die Wichtigkeit der Gründung einer Parteischule für die Kaderausbildung betont und ihre Realisierung im darauf folgenden Jahr durchgesetzt. Die Aus- und Fortbildung der Kader spielte bis zur politischen Wende 1990 eine besondere Rolle in der mongolischen Politik. Für die Spitze des Staats- und Verwaltungsapparates galt die Nomenklatura. Dies ist ein von Parteiorganen geführtes Personenregister der gesellschaftlichen Führungspositionen. Über ihre Besetzung entschied die allein regierende kommunistische Partei entweder direkt oder indirekt und behielt auf diese Weise die gesamte gesellschaftliche Kontrolle in ihrer Hand. Alle Kader, die in einer Führungsposition waren, konnten nur mit der Zustimmung des zuständigen Organs der Partei ernannt, befördert, versetzt und abgesetzt werden.

Die Kaderverwaltung in den ehemaligen sozialistischen Ländern wurde nach vier Grundprinzipien aufgebaut und organisiert: dem Demokratischen Zentralismus, der Gewalteneinheit, der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Doppelten Unterstellung. 121 Diese vier Grundprinzipien ermöglichten die Durchsetzung der führenden Rolle der Partei innerhalb der Staatsverwaltung und in den politischen Angelegenheiten des Landes. Der Demokratische Zentralismus ist ein Organisations- und Leitungsprinzip der marxistisch-leninistischen Partei und des sozialistischen Staates. Als staatliches Leitungsprinzip besteht das Wesen des Demokratischen Zentralismus in der festen Einheit von zentraler Leitung und Planung sowie demokratischer Initiative der [Werktätigen, in der zentral organisierten Wählbarkeit der Organe der Staatsmacht – Volksvertretungen – und ihrer angeblichen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern, in der Verbindlichkeit der Gesetze und Beschlüsse von oben nach unten, in der geplanten Mitwirkung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen an der Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Beschlüsse und in der Durchsetzung einer bewussten Staatsdisziplin zu ihrer Verwirklichung.]


120 Vgl. Batsuch 2000, S. 23f.

121 Vgl. Batsuch 2000, S. 23f

In dieser Verwaltung spielten Kader eine besondere Rolle. [...]

[Seite 23]

Kader waren Personen in den ehemaligen sozialistischen Ländern, die aufgrund ihrer politischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet und beauftragt waren, Kollektive von Werktätigen zur Realisierung gesellschaftlicher Prozesse und Aufgabe zu leiten oder als wissenschaftlich ausgebildete Spezialisten an ihrer Realisierung mitzuwirken (vgl. Böhme, 1988, S. 389; König, 1991a, S. 177; 1997a, S. 407). Kader ist ein umfassender Begriff für sowohl Leitungskräfte bzw. Funktionäre als auch wissenschaftlich ausgebildete Fachleute und Spezialisten, die sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit zwar wesentlich voneinander unterscheiden, denen jedoch gemeinsam ist, daß sie im Einklang mit den gesellschaftlichen Notwendigkeiten planmäßig, systematisch und zielstrebig eingesetzt werden müssen (vgl. Böhme, 1988, S. 389; Glaeßner, 1977, S. 222). „Die Grundqualifikation des Verwaltungskaders war seine politisch-ideologische Eignung“ (König, 1991a, S. 180; 1997a, S. 407). [...] So hat die Mongolische Revolutionäre Volkspartei schon im Jahre 1923 auf ihrem 2. Parteitag die Wichtigkeit der Gründung einer Parteischule für die Kaderausbildung ausdrücklich betont. Eine zentrale Parteihochschule wurde dann im Jahre 1924 gegründet (vgl. Lkhamjav, 1975, S. 5), die für die Aus- und Fortbildung der Kader in der Mongolei bis zur Wende 1990 eine große Rolle spielte. [...]

An der Spitze des Personalkörpers des Staats- und Verwaltungsapparates stand die Nomenklatur (vgl. König, 1991a, S. 180). [...] Alle, in eines der Nomenklatur-Verzeichnisse aufgenommenen Kader konnten nur mit der Zustimmung des zuständigen Organs der Partei ernannt, befördert, versetzt und abgesetzt werden (vgl. Balla, 1973, S. 122).

Die Kaderverwaltung in den ehemaligen sozialistischen Ländern wurde nach folgenden vier Grundprinzipien organisiert:

[Seite 24]

  • Demokratischer Zentralismus,
  • Prinzip der Gewalteneinheit,
  • Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit,
  • Prinzip der doppelten Unterstellung.

Bei diesen Organisationsprinzipien war es wichtig, den obersten Grundsatz der Kaderarbeit - die Durchsetzung der führenden Rolle der Partei - zu beachten.

2.1.3.1 Demokratischer Zentralismus

Demokratischer Zentralismus ist ein Organisations- und Leitungsprinzip der marxistisch-leninistischen Partei und des sozialistischen Staates. „Als staatliches Leitungsprinzip besteht das Wesen des demokratischen Zentralismus in der festen Einheit von zentraler Leitung und Planung und demokratischer Initiative der Werktätigen, in der Wählbarkeit der Organe der Staatsmacht - der Volksvertretungen - und ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern, in der Verbindlichkeit der Gesetze und Beschlüsse von oben nach unten, in der schöpferischen Mitwirkung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen an der Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Beschlüsse und in der Durchsetzung einer bewußten Staatsdisziplin zu ihrer Verwirklichung“ (Böhme, 1988, S. 30).

Anmerkungen

Die Quelle ist in beiden Fußnoten genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus nicht hervor. Die stärker umformulierten Passagen sind nicht in der Nähe eines Verweises. Auch das im Original korrekt ausgewiesene lange Zitat am Ende wird bei Tso nicht als Zitat gekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[13.] Tso/Fragment 110 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. March 2018, 17:58 Schumann
Erstellt: 15. April 2017, 20:04 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 1-6, 24-29
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 25, Zeilen: 14 ff.
Zum einen wird die Selbstverwaltung durch die Verbandskompetenz der Gemeinde begrenzt. Demnach muss es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben um solche handeln, die ihre Wurzeln in der örtlichen Gemeinschaft haben oder einen örtlichen Bezug aufweisen.207 Zum anderen ist die Ausübung des Selbstverwaltungsrechts durch die Gemeinden nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet (Art. 28, Abs. 2 GG, siehe Abb. 11, S. 102).

[...]

Diese Gemeindeverfassungen weichen aus historischen Gründen zum Teil erheblich voneinander ab. Einheitlich ist jedoch die kommunale Grundstruktur der von den Einwohnern gewählten Gemeindevertretung (Gemeinderat bzw. Stadtrat) einerseits und der eigentlichen Kommunalverwaltung andererseits. Grundlegende Unterschiede bestehen hinsichtlich der Leitungsfunktionen von Rat und Verwaltung sowie deren Ausgestaltung mit Kompetenzen und der Vernetzung.


207 Jaeckel, Live [sic] und Jaeckel, Fritz: Kommunalrecht in Sachsen. Leipzig 2003, S. 37.

Zum einen wird es durch die Verbandskompetenz der Gemeinde begrenzt. Demnach muss es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben um solche handeln, die ihre Wurzeln in der örtlichen Gemeinschaft haben oder einen örtlichen Bezug aufweisen.15 Und zum anderen ist die Ausübung des Selbstverwaltungsrechts durch die Gemeinden nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet (Art. 28 Abs. 2 GG).

[...]

Gemeindeorgane und deren Kompetenzen sind in Gemeindeverfassungen bzw. -ordnungen festgelegt. Diese weichen aus historischen Gründen zum Teil erheblich voneinander ab. Einheitlich ist jedoch die kommunale Grundstruktur der von den Einwohnern gewählten Gemeindevertretung (Gemeinderat bzw. Stadtrat) einerseits sowie der eigentlichen Kommunalverwaltung andererseits.

Grundlegende Unterschiede bestehen hinsichtlich der Leitungsfunktionen von Rat und Verwaltung sowie deren kompetenzmäßiger Ausgestaltung und Vernetzung.


15 Jaeckel/Jaeckel 2003, 37 Rn. 17.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Referenz wird mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[14.] Tso/Fragment 109 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. March 2018, 17:51 Schumann
Erstellt: 15. April 2017, 19:56 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-8, 13-17
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 24, 25, Zeilen: 24: 23 ff.; 25: 10 ff.
Hingegen sind die Länder bei der Bundesauftragsverwaltung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes unterworfen (siehe Abb. 13, S. 106). Aufgrund dieses Eingriffs in die Länderhoheit müssen diese Fälle ausdrücklich im Grundgesetz geregelt sein. Solche Regelungen finden sich in Art. 90, Abs. 2 GG, bezüglich der Verwaltung von Fernstraßen, in Art. 87c GG i.V.m. § 24, Abs. 1 AtG, den Vollzug des Atomgesetzes betreffend und in Art. 104a, Abs. 3, Satz 2 GG, für Leistungsgesetze im Bereich der Finanzverwaltung, bei deren Ausführung der Bund zumindest 50% der Kosten trägt.

[...]

[4.3.3 Kommunale Selbstverwaltung und Verfassungstypen]

Die kommunale Selbstverwaltung bildet die wichtigste „Säule“ in der Verwaltungskultur der Bundesrepublik Deutschland, wobei aufgrund ihrer Größe und Bedeutung zwischen kreisfreien Gemeinden (Städten) und kreisangehörigen Gemeinden zu unterscheiden ist. Die Gemeinden haben das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 GG. Es ist jedoch nicht vorbehaltlos, sondern in gewissen Grenzen [gewährleistet.]

Hingegen sind die Länder bei der Bundesauftragsverwaltung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes unterworfen. Aufgrund dieses Eingriffs in die Länderhoheit müssen diese Fälle ausdrücklich im Grundgesetz geregelt sein. Solche Regelungen finden sich in Art. 90 Abs. 2 GG bezüglich der Verwaltung von Fernstraßen, in Art. 87c GG i.V.m. § 24 Abs. 1 AtG den Vollzug des Atomgesetzes betreffend und in Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG für Leistungsgesetze im Bereich der Finanzverwaltung, bei deren Ausführung der Bund zumindest 50 % der Kosten trägt.

[Seite 25]

Die Gemeinden (Kommunen) bilden die Grundlage des Staatsaufbaus, wobei aufgrund der Größe und der Bedeutung zwischen kreisfreien Gemeinden (Städten) und kreisangehörigen Gemeinden zu unterscheiden ist. Den Gemeinden ist das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 GG garantiert. Es ist jedoch nicht vorbehaltlos, sondern in gewissen Grenzen, gewährleistet.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[15.] Tso/Fragment 108 02 - Diskussion
Bearbeitet: 19. March 2018, 19:02 Schumann
Erstellt: 15. April 2017, 19:41 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 2-13, 21-30
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 23, 24, Zeilen: 23: letzte drei Zeilen; 24: 1 ff.
4.3.2 Die Landesverwaltung

Der Art. 28, Abs. 1, Satz 2 GG, legt fest, dass das Volk auf Landesebene eine gewählte Vertretung haben muss. Dies sind die Landesparlamente (Landtage) in den 16 Bundesländern (siehe Abb. 12, S. 105). Sie beschließen Landesgesetze und wählen den Ministerpräsidenten. Die Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den von ihm ernannten Ministern zusammen. Für die landeseigene Verwaltung ist sie die Oberbehörde (siehe Abb. 14, S. 109). Sie kann durch Gesetze ermächtigt werden und auch Verordnungen erlassen (Art. 80, Abs. 1, Satz 1 GG). Nach Art. 30 GG ist die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen grundsätzlich den Ländern vorbehalten. Der Art. 83 GG konkretisiert dies dahingehend, dass die Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern obliegt. In der Landesverwaltung ist demnach zwischen dem Vollzug von Landesgesetzen, dem Vollzug von Bundesgesetzen und dem Sonderfall der Bundesauftragsverwaltung zu unterscheiden. [...]

Der Vollzug von Landesgesetzen ist zwar im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Aber aus dem Art. 30 GG ergibt sich, dass der Vollzug allein in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt (siehe Abb. 14, S. 109). Die Länder entscheiden also selbst, wie neu erlassene Gesetze umgesetzt werden. Eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden ist folglich unzulässig. Die Kompetenz zum landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen geht aus dem Art. 83 GG hervor. Unter landeseigenem Vollzug wird hier verstanden, dass das Land bei der Ausführung nicht den Weisungen des Bundes unterliegt,205 diesem vielmehr nur die beschränkte Rechtsaufsicht zusteht, so dass er lediglich die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwachen kann (siehe Abb. 12, S. 105).


205 Vgl. Thedieck 1992, S. 169.

Länder

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG legt fest, dass das Volk auch auf Landesebene eine gewählte Vertretung haben muss. Dies sind die Landesparlamente (Landtage) in den

[Seite 24]

16 Bundesländern. Sie beschließen Landesgesetze und wählen den Ministerpräsidenten. Auch die Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den von ihm ernannten Ministern zusammen. Für die landeseigene Verwaltung ist sie Oberbehörde und kann durch Gesetz ermächtigt auch Verordnungen erlassen (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG).

Landesverwaltung

Wie oben bereits angesprochen ist nach Art. 30 GG die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen grundsätzlich den Ländern vorbehalten. Art. 83 GG konkretisiert diesen dahingehend, dass auch die Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern obliegt. In der Landesverwaltung ist demnach zwischen dem Vollzug von Landesgesetzen, dem Vollzug von Bundesgesetzen und dem Sonderfall der Bundesauftragsverwaltung zu unterscheiden.

Der Vollzug von Landesgesetzen ist zwar im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Dass dieser allein in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, ergibt sich aber schon aus Art. 30 GG. Eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden ist folglich unzulässig.

Die Kompetenz zum landeseigenen Vollzug von Bundesgesetze geht aus Art. 83 GG hervor und ist der Regelfall. Landeseigener Vollzug meint, dass das Land bei der Ausführung nicht den Weisungen des Bundes unterliegt.13 Diesem vielmehr nur die beschränkte Rechtsaufsicht zusteht, d.h., dass er lediglich die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwachen kann.


13 Degenhart 2002, 69 Rn. 169.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[16.] Tso/Fragment 080 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. March 2018, 18:44 Schumann
Erstellt: 20. April 2017, 15:14 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 1-7, 17 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 36, 38, 39, Zeilen: 36: 11 ff.; 38: 22 ff.; 39: 9 ff.
[Es ist kaum zu ermessen, welche gewaltige Umstellung einem Richter abverlangt wird, der sich vom ausschließlich durch den Willen der den Staat repräsentierenden Partei determinierten Recht der sozialistischen Staatsmacht hat leiten] lassen und nun zum objektiv und unbeeinflusst entscheidenden Garanten rechtsstaatlicher Ordnung wandeln soll.138

Ein großer Nachholbedarf besteht in der Mongolei an der Aus- und Fortbildung von Juristen und Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Deshalb hat das mongolische Parlament ein Programm für die Modernisierung des Rechtswesens in der Mongolei verabschiedet und darin ein gesamtes Kapitel der „Verbesserung des Bildungssystems von juristischem Fachpersonal“ gewidmet.139 [...]

Allgemein kann festgestellt werden, dass mit der Transformation der Verwaltung in der Mongolei wesentlich später, erst Jahre nach der politischen Wende, begonnen worden ist. Das hängt damit zusammen, dass man in der Mongolei zuerst großen Wert auf die politische und wirtschaftliche Entwicklung und Stabilität legte und dabei die Transformation der Verwaltung vernachlässigte.140 Außerdem fehlten bis zur Einführung der neuen Verfassung immer noch die rechtlichen Grundlagen für die notwendigen Reformmaßnahmen. Auch die Verwaltungswissenschaft in der Mongolei befindet sich noch in der Anfangsphase ihrer Entwicklung. Saffin (1976)141 stellt fest, dass die Verwaltungen in den Entwicklungsländern drei Aufgaben erfüllen müssen, die von denen in den entwickelten Industrieländern abweichen: Erstens sollen die Verwaltungen in den Wirtschaftsprozess aktiv intervenieren. Zweitens sollen sie einen gesellschaftlichen Wandel forcieren. Drittens müssen sie die politische und gesellschaftliche Integration bewerkstelligen. Dazu braucht man leistungsfähige Institutionen mit gut ausgebildetem Fachpersonal.142


138 Vgl. Reinhardt 1993, S. 11.

139 Vgl. Verordnung des Großen Staatshurals der Mongolei 1998. Nr. 18 (in mongolischer Sprache).

140 Vgl. Fritz 1999, S. 126ff.

141 Vgl. Saffin 1976, S. 65.

[Seite 36]

Denn aus hiesiger Sicht ist kaum zu ermessen, welch gewaltige Umstellung einem Richter abverlangt wird, der sich vom ausschließlich durch den Willen der staatsrepräsentierenden Partei determinierten Bestandteil der sozialistischen Staatsmacht zum objektiv und unbeeinflußt entscheidenden Garanten rechtsstaatlicher Ordnung wandeln soll“ (Reinhardt, 1993, S. 11). Um diesen Wandel erfolgreich zu gestalten, besteht in der Mongolei ein großer Bedarf an Aus- und Fortbildung von Juristen und Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Deshalb hat der Große Staatshural der Mongolei ein Programm für die Modernisierung des Rechtswesens in der Mongolei verabschiedet, in dem auch extra ein Kapitel der Verbesserung des Bildungssystems von juristischem Fachpersonal gewidmet ist (vgl. dazu Verordnung des Großen Staatshurals der Mongolei, 1998, Nr. 18).

[Seite 39]

Allgemein kann festgestellt werden, daß die Transformation der Verwaltung in der Mongolei wesentlich später begonnen hat, und daß sie bisher sehr unübersichtlich und mit kaum wissenschaftlicher Unterstützung verlaufen ist. Das hängt unter anderem damit zusammen, daß man in der Mongolei nach der Wende zuerst großen Wert auf die wirtschaftliche und politische Entwicklung legte und dabei die Transformation der Verwaltung insgesamt vernachlässigte.

Außerdem fehlten die rechtlichen Grundlagen der notwendigen Reformmaßnahmen der öffentlichen Verwaltung in der Mongolei. Ein nicht unwesentlicher Grund dafür ist, daß sich die Verwaltungswissenschaft in der Mongolei noch nicht so weit entwickelt hat. Sie steht gerade in der Anfangsphase ihrer Entwicklung.

[Seite 38]

Saffin (1976, S. 65) stellte fest, daß die Verwaltungen in den Entwicklungsländern drei verschiedene Aufgaben im Vergleich zu den Verwaltungen in den Industrieländern erfüllen müssen. Erstens sollten sie in den Wirtschaftsprozeß aktiv intervenieren. Zweitens sollten sie einen gesellschaftlichen Wandel forcieren. Drittens müßten sie die politische und gesellschaftliche Integration bewerkstelligen. Dazu braucht man leistungsfähige Institutionen mit gut ausgebildeten Fachpersonal.


Mongol ulsyn Ih hurlyn togtool, Nr. 18. (1998). Ulaanbaatar. [Verordnung des Großen Staatshurals der Mongolei, Nr. 18 (1998). Ulaanbaatar.] (in mongolischer Sprache).

Reinhardt, M. (1993). Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Perestroika in der äußeren Mongolei. In Recht in Ost und West: Zeitschrift für Ostrecht und Rechtsvergleichung, 37, S. 6-11.

Saffin, W. J. (1976). Two Decades of Public Administration in Developing Countries. In Public Administration Review. S. 61-71.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[17.] Tso/Fragment 075 15 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 18:04 Schumann
Erstellt: 20. April 2017, 13:49 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 15 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 32, 33, Zeilen: 32: 27 ff.; 33: 1 ff.
Die mongolische Verfassung ist an dem Prinzip der repräsentativen Demokratie orientiert. Gemäß Art. 22, Abs. 1 MV ist das Mitglied des Großen Staatshurals ein Vertreter des Volkes und hat die Interessen aller Bürger zu vertreten und zu achten. Die Abgeordneten werden durch allgemeine, freie und direkte Wahlen mit geheimer Stimmabgabe auf vier Jahre gewählt. Zum Abgeordneten des Großen Staatshurals kann jeder Wahlberechtigte werden, sofern er das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das Parlament kann sich selbst auflösen (Art. 22, Abs. 2 MV), wenn mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit der Abgeordneten des Großen Staatshurals konstatiert, dass das Parlament nicht in der Lage ist, seine Kompetenzen voll wahrzunehmen, oder wenn der Präsident unter bestimmten Umständen nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Großen Staatshurals einen solchen Vorschlag äußert.

Das Parlament der Mongolei bestimmt die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik des Staates (Art. 25, Abs. 1, Satz. 2 MV), was in Deutschland gemäß Art 65, Abs. 1 GG im Aufgabenbereich des Bundeskanzlers liegt. Das Parlament hat außerdem unzählige Aufgaben, die nach dem Art. 25 der mongolischen Verfassung von ihm wahrgenommen werden sollen. Diese sind z. B. die Gesetzgebung, die Bekanntgabe der Wahl des mongolischen Präsidenten und des Parlaments, die Bildung der Regierung sowie die Annahme des Rücktritts oder der Abberufung der Regierung, Bestätigung des Präsidenten in seinem Amt, Annahme des Rücktritts bzw. Abberufung [und Bildung des Nationalen Sicherheitsrates.]

Der Große Staatshural besteht aus 76 Abgeordneten, die für die Dauer von vier Jahren durch allgemeine, freie und direkte Wahlen bei geheimer Stimmabgabe gewählt werden und hat eine Kammer (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 MV). Zum Abgeordneten des Großen Staatshurals kann jeder Wahlberechtigte gewählt werden, sofern er das 25. Lebensjahr erreicht hat (Art. 21 Abs. 3 MV).

Der Große Staatshural kann sich selbst auflösen (Art. 22 Abs. 2 MV), „wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten des Großen Staatshurals konstatieren, daß der Große Staatshural nicht in der Lage ist, seine Kom-

[Seite 33]

petenzen voll wahrzunehmen oder wenn der Präsident unter bestimmten Umständen nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Großen Staatshurals einen solchen Vorschlag äußert“. Die mongolische Verfassung ist an dem Prinzip der repräsentativen Demokratie orientiert. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 ist ein Mitglied des Großen Staatshurals ein Abgesandter des Volkes und hat die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger und des Landes zu achten und zu vertreten.

[...]

Die Sitzung ist die grundlegende Form der parlamentarischen Arbeit des Großen Staatshurals. Es gibt drei Arten von Sitzungen des Großen Staatshurals: reguläre, nicht reguläre und außerordentliche. Die reguläre Sitzung findet halbjährlich statt und dauert mindestens 75 Sitzungstage (Art. 27 Abs. 2 MV).

Der Große Staatshural der Mongolei bestimmt die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik des Staates (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 MV), was in Deutschland gemäß Art. 65 Abs. 1 GG im Aufgabenbereich des Bundeskanzlers liegt. Außerdem hat der Große Staatshural zahlreiche andere Aufgaben, die im Artikel 25 MV zu finden sind. Dies sind z. B. Gesetzgebung, Bekanntgabe der Wahlen vom Präsidenten und vom Großen Staatshural, Bildung der Regierung sowie Annahme des Rücktritts oder der Abberufung der Regierung, Bestätigung des Präsidenten in sein Amt sowie Annahme seines Rücktritts bzw. seiner Abberufung, und Bildung des Nationalen Sicherheitsrates.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[18.] Tso/Fragment 051 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 18:00 Schumann
Erstellt: 14. April 2017, 12:31 (Hindemith)
Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 70, 71, 72, Zeilen: 70: 28 ff.; 71: 1 ff.; 72: 1 ff.
[In seiner Schrift „Polica [sic] Methodice Digesta“ unterscheidet er zwischen einem von allen Gesellschaftsmitgliedern mit dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens] geschlossenen Gesellschaftspakt und einem Herrschaftsvertrag, in welchem dem Herrscher lediglich bestimmte Kompetenzen zuerkannt werden.90

Bei seinen der absolutistischen Staatstheorie verhafteten Zeitgenossen erlangte Althusius mit seiner das Subsidiaritätsprinzip einschließenden politischen Theorie allerdings keine besondere Anerkennung. Wenn man berücksichtigt, dass die Abkehr von der Staatslehre der Absolutismus eine wichtige Voraussetzung für die Entstehung einer das Subsidiaritätsprinzip einbeziehenden Staatsvorstellung darstellt, können das Gedankengut der Aufklärung und damit die Theorien von zeitgenössischen Staatsphilosophen, wie Thomas Hobbes (1588-1679), Jean-Jacques Rousseau (1712- 1778) oder John Locke (1632-1704) allenfalls als grundlegende Basis für die Entstehung eines Staates mit Bürgerbeteiligung und Selbstverwaltung angesehen werden. Erst in „De I’Esprit [sic] des Lois“ (1748) von Charles des Secondat Baron der [sic] La Brede [sic] de Montesquieu (1689-1755), dem Urheber der Drei-Gewalten-Lehre und Vertreter der konstitutionellen Monarchie nach englischem Muster, ist dann wieder ein wesentlicher Inhalt des Subsidiaritätsprinzips enthalten. Er forderte: „Das Volk, welches die höchste Gewalt besitzt, muss alles, was es selbst gut leisten kann, selber tun und das andere seinen Ministern überlassen.“91

Der Philosoph und Unversitätsreformer [sic] Wilhelm von Humboldt (1767-1835) unterscheidet sich insofern von den Staatsphilosophen der Aufklärung, als er prinzipiell dem Individuum Vorrang vor dem Staat als der übergeordneten Ebene einräumt. Die Auffassung, die für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips unerlässlich ist – seine „negative Seite“, also die Beschränkung staatlicher Tätigkeit –, ist bei Humboldt in der folgenden Form evident: „Der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist; zu keinem anderen Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.“92

Neben den Philosophen sind vor allem bei Staatstheoretikern des 19. Jahrhunderts grundlegende Gedanken sowohl zu einem hierarchischen Staatsaufbau wie zu einer Aufteilung, sogar zur Dezentralisierung der Staatsgewalt und Einführung der Selbstverwaltung, auszumachen. Die staatstheoretischen Lehren des 19. Jahrhunderts [bilden zusammen mit dem Gedankengut der Französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons, dem englischen Beispiel des „selfgovernment“ und der konstitutionellen Monarchie als Alternative zur absoluten Monarchie auf dem Kontinent sowie der liberalen Verfassung der Vereinigten Staaten wichtige Antriebsmomente für das Denken im Sinne der Selbstverwaltung und damit auch der Subsidiarität.]


90 Hüglin, Thomas O. u. a.: Althusius – Vordenker des Subsidiaritätsprinzips. S. 105f. In: Riklin, Alois (Hrsg.): 1994.

91 Bergsträsser, Arnold (Hrsg.): Klassiker der Staatsphilosophie. Bd. 1, Stuttgart 1962, S. 211.

92 Battisti, Siegfried: Freiheit und Bindung; Wilhelm von Humboldts „Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“ und das Subsidiaritätsprinzip. Berlin 1987, S. 264.

[Seite 70]

Althusius unterscheidet in seiner Schrift „Politica Methodice Digesta“ zwischen einem von allen Gesellschaftsmitgliedern mit dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens geschlossenen Gesellschaftspakt und einem Herrschaftsvertrag, in dem

[Seite 71]

dem Herrscher lediglich bestimmte Kompetenzen zuerkannt werden.14 [...] Bei seinen der absoluten Staatstheorie verhafteten Zeitgenossen erlangte Althusius mit seiner das Subsidiaritätsprinzip einschließenden politischen Theorie keine besondere Anerkennung.

Berücksichtigt man, dass die Abkehr von der absolutistischen Staatstheorie eine wichtige Voraussetzung für die Entstehung einer das Subsidiaritätsprinzip einbeziehenden Staatsvorstellung darstellt, so können vor allem das Gedankengut der Aufklärung und damit die Theorien prägender Staatsphilosophen16 wie beispielsweise Thomas Hobbes (1588-1679), Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) oder John Locke (1632-1704) als grundlegende Basis für die Entstehung eines Staates mit Bürgerbeteiligung und Selbstverwaltung angesehen werden. Das Subsidiaritätsprinzip selbst findet sich in ihren Staats- und Gesellschaftskonzeptionen allerdings nicht wieder.

Anders ist dies bei Charles de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689-1755), dem Urheber der Drei-Gewalten-Lehre (Exekutive, Legislative und Judikative) und Vertreter der konstitutionellen Monarchie nach englischem Beispiel, der, wie unter anderem sein Werk „De l’Esprit des Lois“17 von 1748 deutlich macht, dem französischen Absolutismus durchaus kritisch gegenüberstand. Montesquieu nimmt einen wesentlichen Inhalt des Subsidiaritätsprinzips auf, wenn er fordert: „Das Volk, welches die höchste Gewalt besitzt, muß alles, was es selbst gut leisten kann, selber tun und das andere seinen Ministern überlassen...“18

Der Philosoph Wilhelm von Humboldt (1767-1835)19 unterscheidet sich insofern von den Staatsphilosophen der Aufklärung als er prinzipiell dem Individuum Vorrang vor dem Staat als der übergeordneten Ebene ein-

[Seite 72]

räumt - eine Auffassung, die für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips unerlässlich ist. Die ,negative Seite' des Subsidiaritätsprinzip, die Beschränkung staatlicher Tätigkeit, wird bei Humboldt in der nachfolgenden Formulierung evident: „Der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist; zu keinem anderen Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.“)20 [...]

2.1.2 Theoretische Ansätze für Dezentralisierung und Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert

Neben den im vorherigen Kapitel genannten Staatsphilosophen sind vor allem bei Staatstheoretikern des 19. Jahrhunderts grundlegende Gedanken zu einem hierarchischen Staatsaufbau und einer Aufteilung, ja sogar Dezentralisierung der Staatsgewalt und Einführung der Selbstverwaltung auszumachen. Die staatstheoretischen Lehren des 19. Jahrhunderts bildeten zusammen mit dem Gedankengut der Aufklärung und mit politischen Ereignissen und Bestrebungen wie der französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons, dem englischen Beispiel des ,selfgovernment' und der konstitutionellen Monarchie als Alternative zu den absoluten Monarchien auf dem Kontinent sowie auch der liberalen Verfassung der Vereinigten Staaten wichtige Antriebsmomente für ein Denken im Sinne von Selbstverwaltung und somit bedingt auch von Subsidiarität.


14 Vgl. Hüglin, Thomas O.: Althusius - Vordenker des Subsidiaritätsprinzips. In: Riklin, Alois/Gerard Batliner (Hrsg.): Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Baden-Baden 1994, S. 97-117, hier S. 105/106.

16 vgl. exemplarisch zu Rousseau Brockard, Hans (Hrsg.): Jean-Jacques Rousseau: Gesellschaftsvertrag. Stuttgart 1977; vgl. zu Locke die deutsche Version: Euchner, Walter (Hrsg.): John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Frankfurt a. M. 1967. Von Euchner stammt ferner eine Sekundärdarstellung der Konzeption Lockes: Euchner, Walter: Naturrecht und Politik bei John Locke. Frankfurt a. M. 1969.

17 Vgl. die deutsche Version: Weigand, Kurt (Hrsg.): Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. Stuttgart 1974.

18 Bergstraesser, Arnold/Dieter Oberndörfer (Hrsg.): a. a. O., Bd. I, S. 221.

19 Vgl. dazu Spitta, Dietrich (Hrsg.): Wilhelm von Humboldt: Ideen zum Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Stuttgart 1962. Von Spitta stammt ebenfalls eine Dissertation über diese Schrift: ders.: Wilhelm von Humboldts Ideen von den Grenzen der Wirksamkeit des Staats. München 1963.

20 Zit. nach Battisti, Siegfried: a. a. O., S. 264.

Anmerkungen

Kein Verweis auf die Quelle.

Sichter
(Hindemith), (Klgn) Schumann


[19.] Tso/Fragment 107 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:30 Schumann
Erstellt: 15. April 2017, 19:24 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 23, Zeilen: 1 ff.
Die Verwaltung durch den Bund mit eigenem Verwaltungsunterbau, der das Vorhandensein einer Mittel- und Unterbehörde erforderlich macht,202 ist in den Bereichen des Art. 87, Abs. 1, Satz 1, und Abs. 2 GG, obligatorisch, in denen des Art. 87, Abs. 3, Satz 2 GG, lediglich fakultativ.

Im Folgenden wird insbesondere für die projektrelevanten Bereiche ein kurzer Überblick über die Bundesbehörden gegeben. Die obersten Bundesbehörden sind die Verwaltungsapparate des Bundespräsidenten (Bundespräsidialamt), des Bundeskanzlers (Bundeskanzleramt) sowie der einzelnen Bundesminister (Bundesministerien). Auch der Bundesrechnungshof sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung haben den Rang oberster Bundesbehörden. Die Bundesoberbehörden sind selbstständige Zentralstellen für das gesamte Bundesgebiet, jedoch gehören sie dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde an und unterliegen deren Weisungen. Aus raumordnerischer Sicht sind folgende Bundesbehörden von besonderer Bedeutung:203

➢ in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, das Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt.
➢ in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: das Bundesamt für Naturschutz, das Umweltbundesamt; in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern: das Statistische Bundesamt; in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Die Βundesmittelbehörden sind einer obersten Bundesbehörde nachgeordnet (siehe Abb. 13, S. 106). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf einen Teil des Bundesgebietes. Wichtige Bundesmittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen, die Wehrbereichs-verwaltungen [sic] sowie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Die Bundesunterbehörden sind den Bundesoberbehörden und den Bundesmittelbehörden nachgeordnet (siehe Abb. 13, S. 106). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf einen sehr begrenzten Teil des Bundesgebietes, der zum Zuständigkeitsbereich der übergeordneten Behörde gehört. Hierzu zählen beispielsweise die Hauptzollämter sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter, usw.


202 Vgl. Degenhart 2002, 74 Rn., S. 178.

203 Vgl. Frere 1997, S. 95f.

Die Verwaltung durch den Bund mit eigenem Verwaltungsunterbau, der das Vorhandensein einer Mittel- und Unterbehörde erforderlich macht,12 ist in den Bereichen des Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG obligatorisch, in denen des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG lediglich fakultativ.

Im Folgenden wird insbesondere mit Blick auf die projektrelevanten Bereiche ein kurzer Überblick über die Bundesbehörden gegeben. Die obersten Bundesbehörden sind die Verwaltungsapparate des Bundespräsidenten (Bundespräsidialamt), des Bundeskanzlers (Bundeskanzleramt) sowie der einzelnen Bundesminister (Bundesministerien). Auch der Bundesrechnungshof sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung haben den Rang oberster Bundesbehörden. Die Bundesoberbehörden sind selbständige Zentralstellen für das gesamte Bundesgebiet, jedoch gehören sie dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde an und unterliegen deren Weisungen.

Aus raumordnerischer Sicht sind folgende Bundesbehörden von besonderer Bedeutung:

• in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
o das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
das Eisenbahn-Bundesamt
das Kraftfahrt-Bundesamt
• in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o das Bundesamt für Naturschutz
o das Umweltbundesamt
• in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern
o das Statistische Bundesamt
• in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
o die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Die Βundesmittelbehörden sind einer obersten Bundesbehörde nachgeordnet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf einen Teil des Bundesgebietes. Wichtige Bundesmittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen, die Wehrbereichsverwaltungen sowie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Die Bundesunterbehörden sind den Bundesoberbehörden und den Bundesmittelbehörden nachgeordnet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf einen sehr begrenzten Teil des Bundesgebietes, der zum Zuständigkeitsbereich der übergeordneten Behörde gehört. Hierzu zählen beispielsweise die Hauptzollämter sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter.


12 Degenhart 2002, 74 Rn. 178.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[20.] Tso/Fragment 060 19 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:28 Schumann
Erstellt: 18. May 2017, 08:23 (Klgn)
Barthel 1988, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 19-30
Quelle: Barthel 1988
Seite(n): 48; 49; 50, Zeilen: 48: 34 ff.; 49: 9 ff., 40 ff.; 50: 27 ff.
Die nach wie vor bestehende Zersplitterung in viele kleine und kleinste rivalisierende Fürstentümer in der Äußeren Mongolei wurde von der Zentralregierung in Peking gefördert, um diese besser beherrschen zu können. Diese Entwicklung wurde durch den im 16. Jahrhundert von Tibet in die Mongolei „eingewanderten“ Buddhismus in Form des Lamaismus noch verstärkt. Der Lamaismus gründete auf der Behauptung, jeder Mensch werde wiedergeboren und lebe viele Leben auf dieser Erde. Der Lamaismus erzieht seine Anhänger zur Beschaulichkeit, zur Verachtung der Leidenschaften und der Begehrlichkeit. Der Lamaismus, der den bis dahin unter den Nomaden verbreiteten Schamanismus ablöste, trug durch seine Lehre zur Inaktivität und Bedürfnislosigkeit sowie zur Stagnation der Produktivität der Nomadenvölker bei.

Nach der Beseitigung der Zentralgewalt und der damit verbundenen starken territorialen Zersplitterung der kleinen Fürstentümer gerieten die Nomaden in [Verbindung mit der Einführung des Lamaismus immer mehr in Armut und verloren jene Kraft, über die sie im 13. Jahrhundert verfügt hatten. Politisch waren sie unter der mandschurischen Herrschaft völlig rechtlos.]

[Seite 48]

Die nach wie vor bestehende Zersplitterung in viele kleine und kleinste rivalisierende Fürstentümer wurde von der Zentralregierung in Peking gefördert, um somit die Nordmongolei besser beherrschen zu können. [...] Diese Entwicklung wurde durch den im 16. Jahrhundert von Tibet in die Mongolei eingewanderten Buddhismus in der besonderen Form des Lamaismus noch gefördert.

[Seite 49]

Der Lamaismus stützt sich auf die Behauptung, jeder Mensch werde wiedergeboren und lebe viele Leben auf dieser Erde. [...] Der Lamaismus erzieht seine Anhänger zur Beschaulichkeit, zur Verachtung der Leidenschaften und der Begehrlichkeit.

[...]

Die lamaistische Religion, die den bis dahin unter den Nomaden verbreiteten Schamanismus ablöste, trug durch ihre weltabgewandte, zur Inaktivität und Bedürfnislosigkeit erziehende Lehre zur Stagnation der Produktivkräfte bei.

[Seite 50]

Nach der Beseitigung der Zentralgewalt und der damit verbundenen starken territorialen Zersplitterung in viele kleine selbständige Fürstentümer gerieten die Araten in Verbindung mit der Einführung des Lamaismus in immer größere Armut. Sie waren meist nur noch Viehhirten der mongolischen Fürsten, der lamaistischen Klöster oder der chinesischen Kaufleute. Politisch waren sie rechtlos und standen auf der Stufe der Naturalwirtschaft.

Anmerkungen

Kein Verweis auf die Quelle. (Die Quelle wurde vorher zuletzt auf S. 55, Fußnote 100, genannt.)

Sichter
(Klgn) Schumann


[21.] Tso/Fragment 050 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:23 Schumann
Erstellt: 14. April 2017, 14:30 (Hindemith)
Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1-3, 5 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 69, 70, 71, Zeilen: 69: 27 ff.; 70: 1, 4 ff.; 71: 1
[Ein einzelner Aspekt des Subsidiaritätsprinzips, der die subsidiäre Hilfestellung der übergeordneten Ebene zum Schutz des Individuums betrifft – allerdings nur auf bestimmte Fälle] beschränkt –, findet sich in Platons Modell der Oligarchie. In diesem Falle betont er, dass „man für die Armen sorgen, ihnen mit Einkünften verbundene Ämter zur Verfügung halten und einen Übergriff der Reichen gegen sie unterbinden (soll)“. 84 Aber auch das geschieht, weil es dem Staatsinteresse dient.

Ein stufenförmiger Aufbau der Gesellschaft als Grundlage für eine Aufteilung von Zuständigkeiten findet sich zuerst in der Konzeption des Abtes Engelhart von Admont (1250-1331). Wesentliche Grundgedanken des Subsidiaritätsprinzips sind hier gleich an zwei Stellen zu finden. Zum einen, wenn der Abt den Staat als eine den Familien und Gemeinden übergeordnete Ebene darstellt, wobei der untergeordneten Ebene eine gewisse Eigenständigkeit gebührt; und zum anderen, wenn er eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten von Einzelstaaten und des Kaisers fordert.85

Der um 1310 entstandenen Schrift „Die Monarchie“ [sic] des italienischen Dichters Aligheris Dante (1265-1321) ist insofern ein Grundgedanke des Subsidiaritätsprinzips immanent, als er darin betont: „Was durch Einen geschehen kann, geschieht besser durch Einen als Mehrere.“ Er begründet diese Überlegung damit, dass „… das Geschehen durch Einen näher am Ziel (ist), also ist es besser“86. Dante wendet sich zudem gegen die unmittelbare kaiserliche Entscheidung über „jede kleine Angelegenheit eines jeden Staates“, da „die Nationen, Königreiche und Städte … ihre unterschiedlichen Eigentümlichkeiten (haben), die in besonderen Gesetzen berücksichtigt werden müssen“,87 und spricht damit den dem Kaiser nachgeordneten Ebenen das Recht auf eine eigene Identität und entsprechenden Respekt durch die höhere Ebene zu – eine Forderung, die einen wesentlichen Inhalt des Subsidiaritätsprinzips darstellt.88

Eine dezidierte Aufteilung des Staates in verschiedene Ebenen nimmt dann Johannes Althusius (1557-1638) in seiner Staatstheorie vor, worin er auf die Genossenschaft, die Gemeinde und den Staat bzw. die Provinz und das Reich eingeht.89 In seiner Schrift „Polica [sic] Methodice Digesta“ unterscheidet er zwischen einem von allen Gesellschaftsmitgliedern mit dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens [geschlossenen Gesellschaftspakt und einem Herrschaftsvertrag, in welchem dem Herrscher lediglich bestimmte Kompetenzen zuerkannt werden.90]


84 Vgl. Hoerster 1997, S. 58f.

85 Vgl. Deuerlein 1972, S. 23.

86 Freiling, Paul-Stefan: Das Subsidiaritätsprinzip im kirchlichen Recht. Essen 1995, S. 18.

87 Rauscher, Anton: Kirche in der Welt. Beiträge zur christlichen Gesellschaftsverantwortung. Bd. 1, Würzburg 1988, S. 289.

88 Vgl. Deuerlein 1972, S. 25.

89 Höffe, Otfried: Subsidiarität als Staatsphilosophisches Prinzip? S. 33f. In: Riklin, Alois (Hrsg.): Subsidiarität; Ein interdisziplinäres Symposium. Baden-Baden 1994.

[90 Hüglin, Thomas O. u. a.: Althusius – Vordenker des Subsidiaritätsprinzips. S. 105f. In: Riklin, Alois (Hrsg.): 1994.]

[Seite 69]

Ein einzelner Aspekt des Subsidiaritätsprinzips, der der subsidiären Hilfeleistung der übergeordneten Ebene bzw. dem Schutz des Individuums tritt - allerdings nur auf bestimmte Fälle beschränkt - in Aristoteles' Modell der Oligarchie zu Tage. Hier betont er, dass „man für die Armen sorgen, ihnen die mit Einkünften verbundenen Ämter zur Verfügung halten und einen Übergriff der Reichen gegen sie

[Seite 70]

schwerer ahnden (soll) als Übergriffe unter ihresgleichen.“8 Gleichwohl impliziert die Aristotelesche Staatskonzeption an keiner Stelle mehrere subsumierte Aspekte des Subsidiaritätsprinzips.

Der stufenförmige Aufbau der Gesellschaft als Grundlage für eine Aufteilung von Zuständigkeiten findet sich auch in der Konzeption des Abtes Engelbert von Admont (1250-1331). Wesentliche Grundgedanken des Subsidiaritätsprinzips sind hier gleich an zwei Stellen vorhanden: zum einen, wenn der Abt den Staat als den Familien und Gemeinden übergeordnete Ebene darstellt, wobei auch den untergeordneten Ebenen eine gewisse Eigenständigkeit gebührt, zum anderen, wenn er eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten von Einzelstaaten und Kaiser fordert.9

In der wohl um 1310 entstandenen Schrift „De Monarchia“ des italienischen Literaten Dante Aligheris (1265-1321) ist insofern ein Grundgedanke des Subsidiaritätsprinzips immanent, als er betont: „Was durch Eines geschehen kann‚ geschieht besser durch Eines als durch Mehrere" und dies damit begründet, dass „...das Geschehen durch Eines näher am Ziel (ist), also ist es besser“10. Dante wendet sich zudem gegen die unmittelbare kaiserliche Entscheidung über „jede kleine Angelegenheit einer jeden Stadt", da „die Nationen, Königreiche und Städte ihre unterschiedlichen Eigentümlichkeiten (haben), die in besonderen Gesetzen berücksichtigt werden müssen“11 und spricht den dem Kaiser nachgeordneten Ebenen das Recht auf eine eigene Identität und entsprechenden Respekt durch die höhere Ebene zu, eine Forderung, die einen wesentlichen Inhalt des Subsidiaritätsprinzips darstellt.12

Eine dezidierte Unterteilung des Staates in verschiedene Ebenen nimmt Johannes Althusius (1557-1638) vor, der in seiner Staatstheorie neben Ehe, Familie, Genossenschaft, Gemeinde und Stadt das Land bzw. die Provinz und das Reich mit einbezieht.13 Althusius unterscheidet in seiner Schrift „Politica Methodice Digesta“ zwischen einem von allen Gesellschaftsmitgliedern mit dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens geschlossenen Gesellschaftspakt und einem Herrschaftsvertrag, in dem

[Seite 71]

dem Herrscher lediglich bestimmte Kompetenzen zuerkannt werden.14


8 Zit. nach Hoerster, Norbert (Hrsg.): a. a. O. S. 58/59.

9 Vgl. Deuerlein, Ernst: Föderalismus. Die historischen und philosophischen Grundlagen des föderativen Prinzips. München 1972, S. 23.

10 Zitiert nach Freiling, Paul-Stefan: Das Subsidiaritätsprinzip im kirchlichen Recht. Essen 1995, S. 18.

11 Zitiert nach Rauscher, Anton: a. a. O., S. 289.

12 So auch Deuerlein, Ernst: a. a. O., S. 25.

13 Vgl. Höffe, Otfried: Subsidiarität als staatsphilosophisches Prinzip? In: Riklin, Alois/Gerard Batliner (Hrsg.): Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Baden-Baden 1994, S. 19-46, hier S. 33.

14 Vgl. Hüglin, Thomas O.: Althusius - Vordenker des Subsidiaritätsprinzips. In: Riklin, Alois/Gerard Batliner (Hrsg.): Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Baden-Baden 1994, S. 97-117, hier S. 105/106.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[22.] Tso/Fragment 035 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:22 Schumann
Erstellt: 14. April 2017, 12:11 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 1-20
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 34, 35, Zeilen: 34: letzte zwei Zeilen; 35: 1 ff.
[In der Bundesrepublik bestimmen die im Föderalismus verankerte Trennung und Kooperation zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten das Verhältnis von Bund und] Ländern, das im legislativen, exekutiven und finanziellen Bereich besteht und als Politikverflechtung bezeichnet wird. So gliedern sich einzelne Kompetenzen im Gesamtstaat:
➢ ausschließliche Bundesgesetzgebung (Art. 71 u. 73 GG; Beispiele: Außenpolitik, Verteidigung und Währung),
➢ konkurrierende Gesetzgebung (subsidiäre Gesetzgebungsbefugnis der Länder, solange der Bund von seinem Recht keinen Gebrauch macht; Art. 72, 74 u. 74a GG; Beispiele: Bürgerliches und Strafrecht, Wirtschaft, Umwelt und Regionalpolitik),
➢ Rahmengesetzgebung des Bundes (allgemeine Regelungen des Bundes; Art. 75 GG; Beispiele: Hochschule, Raumordnung, Presse und Film),
➢ Gemeinschaftsaufgaben (Mitwirkung des Bundes bei Länderaufgaben; Art. 91a GG; Beispiele: Hochschulausbau, Küstenschutz),
➢ ausschließliche Ländergesetzgebung (Art. 70 GG; Beispiele: Kultur, Schul- und Universitätswesen, Polizei).

Die Aufgliederung der Bundesrepublik in Länder und die damit verbundene Föderalordnung ist vom Grundgesetz geschützt und vorgeschrieben (Art. 79, Abs. 3).

Die im Föderalismus verankerte Trennung und Kooperation zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten bestimmt in der Bundesrepublik das Verhältnis

[Seite 35]

von Bund und Ländern, das im legislativen, exekutiven und finanziellen Bereich besteht und als Politikverflechtung bezeichnet wird. So gliedern sich die Gesetzgebungskompetenzen in:

  • Ausschließliche Bundesgesetzgebung (Art. 71 u. 73 GG; Beispiele: Auswärtiges, Verteidigung, Währung).
  • Konkurrierende Gesetzgebung, d.h. die subsidiäre Gesetzgebungsbefugnis der Länder, solange der Bund von seinem Recht keinen Gebrauch macht (Art. 72, 74 u. 74a GG; Beispiele: Bürgerliches und Strafrecht, Wirtschaft, Umwelt und Regionalpolitik).
  • Rahmengesetzgebung des Bundes. d. h. allgemeine Regelungen des Bundes (Art. 75 GG; Beispiele: Hochschule, Raumordnung, Presse und Film).
  • Gemeinschaftsaufgaben; d.h. Mitwirkung des Bundes bei Länderaufgaben (Art. 91a GG; Beispiele: Hochschulausbau, Küstenschutz).
  • Ausschließliche Ländergesetzgebung (Art. 70 GG; Beispiele: Kultur, Schulwesen, Polizei).

Die Aufgliederung der Bundesrepublik in Länder und die damit verbundene Föderalordnung ist vom Grundgesetz geschützt und vorgeschrieben (Art. 79 Abs. 3).

Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf S. 33 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[23.] Tso/Fragment 032 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:19 Schumann
Erstellt: 14. April 2017, 09:26 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 32, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 17, 18, 23, Zeilen: 17: 26 ff.; 18: 23 ff.; 23: 22 ff.
.
[3. die Vertretung der Gliedstaaten im Bundesparlament und deren Beteiligung an der Willensbildung des Bundes](Zweikammersysteme: in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesrat und Bundestag; USA: Repräsentantenhaus und Senat; Russland: Staatsduma und Föderationsrat);
4. Konfliktlösungsregelungen, die auf dem Prinzip des Aushandelns aufbauen und aufgrund des Minoritätenschutzes zusätzlich häufig qualifizierte Entscheidungsquoten erfordern („kooperativer Föderalismus“: Bund-Länder-Ausschüsse, Kultusministerkonferenz, Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung etc.);
5. Verfassungsgerichtsbarkeit als Schiedsrichter bei Organstreitigkeiten zwischen beiden Ebenen.48

Da das Spannungsverhältnis von Integration und Autonomie im Föderalismus unterschiedlicher sein kann, sind durchaus verschiedene Ausgestaltungen des bundesstaatlichen Systems möglich. Die Entwicklung föderalistischer Systeme in der Welt hat eine dem System immanente Dynamik offenbart, die sowohl einen auseinanderdriftenden (zentrifugalen) als auch einen nach einem engerem Zusammenschluss strebenden (zentripetalen) Charakter haben kann. Verdeutlicht sei dies an den Beispielen Kanadas und der Bundesrepublik Deutschland: Der kanadische Staat wandelte sich durch die Autonomiebestrebungen Quebecs vom föderalen Bundesstaat in Richtung eines Staatenbundes. Dem Bundesstaat Bundesrepublik widerfuhr in den 70er und 80er Jahren – durch Machtverschiebung zugunsten des Bundes – eine Wende hin zum dezentralen Einheitsstaat.49

Der Einheitsstaat, dessen Gegenstück der Staatenbund ist (zwischen diesen beiden Polen befindet sich der Bundesstaat)50, zeichnet sich durch eine einheitliche staatliche Organisation und Rechtsordnung aus. Die Entstehung des Zentralismus als ideologische Staatsform ist unbestimmt. Der auf dem Zentralismus beruhende Einheitsstaat entstand im Zeitalter des Absolutismus (17./18. Jahrhundert), als der Monarch die gesamte Staatsgewalt in seiner Person sachlich und in seiner Residenzstadt räumlich zusammenfasste.51 Kennzeichnend für den Zentralismus ist die einheitliche Regelung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Einer demokratischen Version [steht die autoritäre gegenüber, der im zentralistischen Einheitsstaat wie der ehemaligen DDR Lenins „Demokratischer Zentralismus“ entsprach.52]


48 Vgl. Schultze 1991, S. 140.

49 Falke, Andreas: Die föderale Struktur. S. 416f. In: Willy P. Adams u. a. (Hrsg.): Länderbericht USA, Bd. I, Bonn 1992.

50 Andersen, Uwe und Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, S. 65.

51 Beck, Reinhart: Sachwörterbuch der Politik. Stuttgart 1986, S. 186.

[52Bleek, Wilhelm: PDS-SED. S. 413. In: Andersen, Uwe und Woyke, Wichard (Hrsg.): 1992.]

3. die Vertretung der Gliedstaaten im Bundesparlament und deren Beteiligung an der Willensbildung des Bundes (Zweikammersysteme: in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesrat und Bundestag; USA: Repräsentantenhaus und Senat; Rußland: Staatsduma und Föderationsrat);

4. Konfliktlösungsregelungen, die auf dem Prinzip des Aushandelns aufbauen und aufgrund des Minoritätenschutzes zusätzlich häufig qualifizierte Entscheidungsquoren erfordern (Stichwort „kooperativer Föderalismus“: Bund-Länder-Ausschüsse, Kultusministerkonferenz, Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung etc.);

5. Verfassungsgerichtsbarkeit als Schiedsrichter bei Organstreitigkeiten zwischen beiden Ebenen (SCHULTZE 1991, 140).

[Seite 18]

Da das Spannungsverhältnis von Integration und Autonomie im Föderalismus selten ausgeglichen ist, können verschiedene Ausgestaltungen des bundesstaatlichen Systems aufgezeigt werden. Die Entwicklung der föderalistischen Systeme in der Welt hat eine dem System immanente Dynamik offenbart, die sowohl einen auseinanderdriftenden (zentrifugalen) als auch einen ins Zentrum strebenden (zentripetalen) Charakter haben kann. Verdeutlicht sei dies an den Beispielen Kanadas und der Bundesrepublik Deutschland: Der kanadische Staat wandelte sich durch die Autonomiebestrebungen Quebecs vom konföderalen Bundesstaat in Richtung Staatenbund. Dem Bundesstaat Bundesrepublik widerfuhr in den siebziger und achtziger Jahren - durch Machtverschiebung zugunsten des Bundes - eine Wende in Richtung dezentraler Einheitsstaat (dies ist auch in den USA beobachtbar; vgl. FALKE, 1992, 416f.).

[Seite 23]

Der Einheitsstaat, dessen Gegenstück der Staatenbund ist (zwischen diesen beiden Polen befindet sich der Bundesstaat; vgl. ANDERSEN 1992, 65) zeichnet sich durch eine einheitliche staatliche Organisation und Rechtsordnung aus. Die Entstehung des Zentralismus als ideologische Staatsform ist unbestimmt; der auf den Zentralismus beruhende Einheitsstaat entstand im Zeitalter des Absolutismus (17./18. Jahrhundert), als der Monarch die gesamte Staatsgewalt in seiner Person sachlich und in seiner Residenzstadt räumlich zusammenfaßte (BECK 1986, 1086).

Kennzeichnend für den Zentralismus ist die einheitliche Regelung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dieser demokratischen Version steht die autoritäre gegenüber, die im zentralistischen Einheitsstaat wie der ehemaligen DDR Lenins „demokratischem Zentralismus“ entsprach (BLEEK 1992, 413).


SCHULTZE, Rainer-Olaf, 1991: Föderalismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn, 139-146.

FALKE, Andreas, 1992: Die föderale Struktur. In: Willy P. Adams u. a. (Hrsg.): Länderbericht USA, Bd. I. Bonn, 413-424.

ANDERSEN, Uwe, 1992: Bundesstaat/Föderalismus. In: Uwe Andersen & Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Bonn.

BECK, Reinhart, 1986: Sachwörterbuch der Politik. Stuttgart.

BLEEK, Wilhelm, 1992: PDS-SED. In: Uwe Andersen & Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems. Bonn, 411-414.

Anmerkungen

Die Quelle wird am Ende der Folgeseite (nach 3 weiteren Quellenangaben) benannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus nicht hervor.

Die Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[24.] Tso/Fragment 031 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:16 Schumann
Erstellt: 14. April 2017, 08:37 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 16, 17, Zeilen: 16: 20 ff.; 17: 1 ff.
[Diese Palette föderalistisch gestalteter Staaten] zeigt die vielfältige Ausprägung des Föderalismus, der häufig fälschlicherweise und gerade im anglo-amerikanischen Verständnis auf die Form des Bundesstaates reduziert wird. Dazu bemerkte Deuerlein:
„Es gibt keine normative Form des Prinzips Föderalismus, denn es ist nicht der Sache, wohl aber der Methode nach flexibel (...). Soweit seine Grundkriterien bewahrt bleiben, kann sich der Föderalismus allen Veränderungen anpassen. Der Föderalismus als politisches Organisationsprinzip umschreibt einen Staatsaufbau, in dem sich mehrere Gliedstaaten mit einem Gesamtstaat die Erfüllung staatlicher Aufgaben teilen und dabei gegenseitig durch bestimmte Mit- oder Einwirkungsmöglichkeiten beeinflussen.“46

Von großer Bedeutung für die Föderalismusdebatte in der Europäischen Union ist, dass nicht nur Verwaltungskompetenzen auf die Gliedstaaten übertragen werden, sondern dass diese staatlichen Einheiten eigenständige Zentralregierungen nicht abgeleitete, sondern eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten haben.

Für den Föderalismus als historische und damit höchst individuelle Organisationsform47 gibt es keine Idealform. Zugeschnitten auf den jeweiligen Staatstypus wurde der Föderalismus den herrschenden Bedürfnissen der Nationalstaaten angepasst und so mit unterschiedlichen Attributen und Funktionen versehen, wodurch vielfältige Bedeutungsformen entstanden sind. Gewisse Übereinstimmungen lassen sich dennoch als gemeinsame Differenzierungsmerkmale zusammenfassen: Der im Bundesstaat verankerte Föderalismus, der in seiner normativen Reinform auch als „klassisch“ bezeichnet wird, unterscheidet sich von seinem organisationspolitischen Pendant, dem zentralistischen Einheitsstaat, durch:

1. die Gliederung des Staates in territoriale Einheiten (Bundesrepublik Deutschland: Bundesländer, USA: Bundesstaaten, Russland: Autonome Republiken, Regionen und Gebiete);
2. die Aufteilung der exekutiven und legislativen Gewalt auf Bund und Gliedstaaten, wobei diese über ein bedeutendes Maß an Autonomie verfügen (Bundesrepublik: ausschließliche Ländergesetzgebung bei Polizei, Bildung, Kultur etc.);
3. die Vertretung der Gliedstaaten im Bundesparlament und deren Beteiligung an der Willensbildung des Bundes [(Zweikammersysteme: in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesrat und Bundestag; USA: Repräsentantenhaus und Senat; Russland: Staatsduma und Föderationsrat);]

46 Deuerlein, Ernst: Föderalismus. Die historischen und philosophischen Grundlagen des föderativen Prinzips. Bonn 1972, S. 306f.

47 Vgl. Kilper und Lhotta 1996, S. 16.

Diese Palette föderalistisch gestalteter Staaten zeigt die vielfältige Ausprägung des Föderalismus, der häufig fälschlicherweise und gerade im anglo-amerikanischen Verständnis auf die Form des Bundesstaates reduziert wird.

Dazu bemerkte Ernst DEUERLEIN (1972, 306f.):

Es gibt keine normative Form des Prinzips Föderalismus, denn es ist nicht der Sache, wohl aber der Methode nach flexibel (...). Soweit seine Grundkriterien bewahrt bleiben, kann sich der Föderalismus allen Veränderungen anpassen.

[...]

2.2 Föderalismustheorien / Föderalismusmodelle

Der Föderalismus als politisches Organisationsprinzip umschreibt einen Staatsaufbau,

in dem sich mehrere Gliedstaaten mit einem Gesamtstaat die Erfüllung staatlicher Aufgaben teilen und dabei gegenseitig durch be-

[Seite 17]

stimmte Mit- oder Einwirkungsmöglichkeiten beeinflussen (BOHR 1992, VII).

Von großer Bedeutung für die Föderalismusdebatte in der Europäischen Union ist dabei, daß nicht nur Verwaltungskompetenzen auf die Gliedstaaten übertragen werden, sondern daß diese substaatlichen Einheiten von der Zentralregierung nicht abgeleitete politische Gestaltungsmöglichkeiten haben.

Für den Föderalismus als historische und damit höchst individuelle Organisationsform (KILPER & LHOTTA 1996, 16) gibt es keine Idealform und damit keine definitorische Singularität. Zugeschnitten auf den jeweiligen Staatstypus wurde der Föderalismus den herrschenden Bedürfnissen der Nationalstaaten angepaßt und daher mit unterschiedlichen Attributen und Funktionen versehen, wodurch die vielfältigen Bedeutungsformen entstanden sind. Übereinstimmungen lassen sich dennoch als gemeinsame Differenzierungsmerkmale zusammenfassen: Der im Bundesstaat verankerte Föderalismus, der in seiner normativen Reinform auch als „klassisch“ bezeichnet wird, unterscheidet sich somit von seinem organisationspolitischen Pendent, dem zentralistischen Einheitsstaat durch:

1. die Gliederung des Staates in territoriale Einheiten (Bundesrepublik Deutschland: Bundesländer, USA: Bundesstaaten, Rußland: Autonome Republiken, Regionen und Gebiete);

2. die Aufteilung der exekutiven und legislativen Gewalt auf Bund und Gliedstaaten, wobei diese über ein bedeutendes Maß an Autonomie verfügen (Bundesrepublik: ausschließliche Ländergesetzgebung bei Polizei, Bildung, Kultur etc.);

3. die Vertretung der Gliedstaaten im Bundesparlament und deren Beteiligung an der Willensbildung des Bundes (Zweikammersysteme: in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesrat und Bundestag; USA: Repräsentantenhaus und Senat; Rußland: Staatsduma und Föderationsrat);


DEUERLEIN, Ernst, 1972: Föderalismus. Die historischen und philosophischen Grundlagen des föderativen Prinzips. Bonn.

BOHR, Kurt, 1992: Föderalismus. Demokratische Struktur für Deutschland und Europa. München.

KILPER, Heiderose & LHOTTA, Roland, 1996: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland. Opladen.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf S. 33 genannt. Umfang und wörtlichkeit der Übernahme gehen daraus nicht hervor.

Zitate und Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[25.] Tso/Fragment 030 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2018, 15:15 Schumann
Erstellt: 13. April 2017, 18:28 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 15, Zeilen: 7 ff.
[Die USA, Kanada und Australien wurden beispielsweise im Zuge von Dekolonialisierungsprozessen gebildet, um auf gemeinsamer ökonomischer und politischer Basis weiter expandieren] zu können; dabei sollte die Garantie von Gewaltenteilung und einzelstaatlicher Selbstregierung erhalten bleiben. Eine andere Ursache für die Entstehung des Föderalismus war die Konservierung kultureller Vielfalt. Die Schweiz machte sich dieses Prinzip zunutze, um ihre ethnische Vielfalt durch gemeinsame Markt- und Sicherheitsmechanismen zu schützen. Wie im Falle der deutschen Staatsentstehung im Jahre 1871 sollte das föderale Prinzip gesellschaftliche Heterogenität und Länderinteressen schützen. Die 1945 vorgenommene neue Ländergliederung der Bundesrepublik diente vorrangig dem Zweck der Verhinderung totalitärer Gleichschaltung. An diesen Beispielen lassen sich die zwei wesentlichen Funktionsmechanismen des Föderalismus erkennen:
➢ die Machtaufgliederung mittels vertikaler Gewaltenteilung in Bund, Länder und Kommunen (und zugleich Minoritätenschutz durch territoriale Eigenständigkeit),
➢ die Integration heterogener Gesellschaften.44

In beiden Fällen sollte die (geographisch wie ethnisch bedingte) soziokulturelle Eigenständigkeit staatlicher Gebietskörperschaften gewahrt werden und die ökonomische wie politische Integration zur Stabilisierung beitragen. Dabei ging es um die Vermittlung gegensätzlicher gesellschaftlicher Zielvorstellungen, die auf die Gleichheit der Lebensbedingungen bei regionaler Eigenständigkeit gerichtet waren.

Wenn Staaten sich heute eine föderalistische Ordnung geben, dann resultiert dies zum einen aus dem Zerfall eines zentralistisch totalitären Staates. Die Umwälzungen in Osteuropa bestätigen den Drang von Einzelstaaten, sich von der an Einfluss verlierenden Zentralmacht loszulösen und das politische Schicksal innerhalb einer föderalen Gemeinschaft möglichst selbst bestimmen zu können. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion entstand so 1992 auf dem russischen Staatsgebiet eine Föderation. Im Unterschied zum russischen Bundesstaat besteht seit diesem Zeitpunkt auch die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), die als Staatenbund gegründet wurde. Zum anderen lassen das Bedürfnis nach territorialer Ausdehnung des Machtbereiches, der gemeinsame Schutz gegen außenpolitischen Druck und der kollektive Wunsch supranationaler Befriedung und wirtschaftlicher Zusammenarbeit föderative Staatsgebilde entstehen.45 Diese Palette föderalistisch gestalteter Staaten [zeigt die vielfältige Ausprägung des Föderalismus, der häufig fälschlicherweise und gerade im anglo-amerikanischen Verständnis auf die Form des Bundesstaates reduziert wird.]


44 Schultze, Rainer Olaf: Föderalismus, S. 139. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn 1991.

[45 Vgl. Kilper und Lhotta 1996, S. 51.]

Die USA, Kanada und Australien wurden beispielsweise im Zuge von Dekolonialisierungsprozessen gebildet, um auf gemeinsamer ökonomischer und politischer Basis weiter expandieren zu können; dabei sollte die Garantie von Gewaltenteilung und einzelstaatlicher Selbstregierung erhalten bleiben. Eine andere Ursache für die Entstehung des Föderalismus war die Konservierung kultureller Vielfalt. Die Schweiz machte sich dieses Prinzip zunutze, um diese Vielfalt durch gemeinsame Markt- und Sicherheitsmechanismen zu schützen. Wie im Falle der deutschen Staatsentstehung 1871 sollte das föderale Prinzip gesellschaftliche Heterogenität und Länderinteressen schützen. Die 1945 vorgenommene neue Länderaufteilung diente vorrangig dem einen Zweck: der Verhinderung totalitärer Gleichschaltung.

An diesen Beispielen lassen sich die zwei wesentlichen Funktionsmechanismen des Föderalismus erkennen:

  • Machtaufgliederung mittels vertikaler Gewaltenteilung in Bund-Länder-Kommunen (zugleich Minoritätenschutz durch territoriale Eigenständigkeit),
  • Integration heterogener Gesellschaften (SCHULTZE 1991, 139).

In beiden Fällen sollte die (geographisch wie ethnisch bedingte) soziokulturelle Eigenständigkeit gewahrt werden und ökonomische und politische Integration zur Stabilisierung beitragen. Dabei ging es um die Vermittlung gegensätzlicher gesellschaftlicher Zielvorstellungen, die auf die Gleichheit der Lebensbedingungen bei regionaler Eigenständigkeit gerichtet war.

Wenn sich heute Staaten eine föderalistische Ordnung auferlegen, dann resultiert dies zum einen aus dem Zerfall eines zentralistischen und/oder totalitären Staates. Die Umwälzungen in Osteuropa bestätigen den Drang von Einzelstaaten, sich von der an Einfluß verlierenden Zentralmacht

[Seite 16]

loszulösen und das politische Schicksal innerhalb einer föderalen Gemeinschaft möglichst selbst bestimmen zu können. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion entstand so 1992 auf dem russischen Staatsgebiet eine Föderation mit bundesrepublikanischer Ordnung. Im Unterschied zum russischen Bundesstaat besteht seit demselben Zeitpunkt die Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS), die als Staatenbund gegründet wurde. [...]

[...] Das Bedürfnis nach territorialer Ausdehnung des Machtbereiches, der gemeinsame Schutz gegen außenpolitischen Druck und der gemeinsame Wunsch supranationaler Befriedung und wirtschaftlicher Zusammenarbeit lassen föderative Staatsgebilde entstehen (KILPER & LHOTTA 1996, 51).

Diese Palette föderalistisch gestalteter Staaten zeigt die vielfältige Ausprägung des Föderalismus, der häufig fälschlicherweise und gerade im angloamerikanischen Verständnis auf die Form des Bundesstaates reduziert wird.


SCHULTZE, Rainer-Olaf, 1991: Föderalismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn, 139-146.

KILPER, Heiderose & LHOTTA, Roland, 1996: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland. Opladen.

Anmerkungen

Ein Hinweis auf die Quelle findet sich auf S. 33. Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme gehen daraus nicht hervor. Belege werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[26.] Tso/Fragment 041 25 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 19. May 2017, 07:00 (Klgn)
Fragment, Frère 1997, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 25-30
Quelle: Frère 1997
Seite(n): 8, Zeilen: 13-17
Die ökonomische Theorie analysiert im Föderalismus die Ausgabenverteilung zuerst im Gesamtstaat und dann die Finanzierungskompetenzen zwischen den einzelnen gebietskörperschaftlichen Ebenen. Sie setzt sich zunächst mit dem Konflikt zwischen der Minimierung von Ressourcenkosten bei der zentralen und der Minimierung von Präferenzkosten bei der dezentralen Aufgabenverteilung auseinander, um eine optimale Ressourcen- und [Allokationsentscheidung zu finden. 66

66 Eser, Thiemo W.: Europäische Einigung. Föderalismus und Regionalpolitik; Schriftenreihe des Zentrums für Europäische Studien. Bd. 1, Trier 1991, S. 29.]

Die ökonomische Theorie des Föderalismus3 analysiert die Aufgaben- bzw. Ausgabenverteilung und/ oder die Finanzierungskompetenzen zwischen den einzelnen gebietskörperschaftlichen Ebenen. Sie setzt sich mit dem Konflikt zwischen der Minimierung von Ressourcenkosten bei der zentralen und der Minimierung von Präferenzkosten bei der dezentralen Aufgabenverteilung auseinander, um eine optimale Ressourcen-Allokationsentscheidung zu finden.4

3 Es gilt zu beachten, daß es nicht die ökonomische Theorie des Föderalismus gibt, sondern mehrere Theorien Ansatzpunkte für die im obigen Text dargelegte Zuweisung der Aufgaben-Entscheidungsbefugnis liefern.

4 Vgl. Eser, Thiemo W.: Europäische Einigung, Föderalismus und Regionalpolitik. Schriftenreihe des Zentrums für Europäische Studien, Bd. 1, Trier 1991, S. 29.

Anmerkungen

Die Quelle Frère 1997 wird nicht angegeben.

Textstelle bei Eser 1991, S. 29: [1]

"2.4.1. Determinanten des Zentralisierungsgrades im Föderalismus

Die ökonomische Theorie des Föderalismus56 beschäftigt sich mit dem Spannungsfeld, das durch den Widerspruch zwischen der Minimierung von Ressourcenkosten bei zentralen und der Minimierung von Präferenzkosten bei der dezentralen Aufgabenverteilung entsteht, und in deren Ausgleich eine optimale Ressourcen-Allokationsentscheidung57 liegt.

____

56) Vgl. Kirsch, G. 1977: Föderalismus. Stuttgart, S. 4ff.

57) Vgl. Theiler J. 1977: Föderalismus - Voraussetzung oder Ergebnis rationaler Politik. Bern, S. 62."

Sichter
(Klgn) Schumann


[27.] Tso/Fragment 099 24 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 24. April 2017, 07:06 (Klgn)
BauernOpfer, Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 24-30
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 111, Zeilen: 17 ff.
Ihre rechtliche Neuformierung nahm die städtische Selbstverwaltung erst mit den Reformen des Freiherrn Friedrich von und zum Stein vor. Mit Steins preußischer Städteordnung vom 19. November 1808 bzw. der entsprechenden Kabinettsorder Friedrich Wilhelms III. wurde nicht nur die erste Gemeindeordnung in Deutschland kodifiziert, sondern auch die Staatsverwaltung bewusst dezentralisiert, wobei sich die Bürger stärker an öffentlichen Angelegenheiten beteiligen sollten. 183

183 Vgl. Bielzer 2003, S. 111.

Ihre rechtliche Neuformierung nahm die städtische Selbstverwaltung in Deutschland mit den Reformen des Freiherrn Heinrich Friedrich Karl vom und zum STEIN177. Mit STEINs Preußischer Städteordnung vom 19. November 1808 bzw. der entsprechenden Kabinettsorder Friedrich Wilhelms III. wurde nicht nur die erste Gemeindeordnung in Deutschland kodifiziert, sondern auch die Staatsverwaltung bewusst dezentralisiert, wobei sich die Bürger stärker an öffentlichen Angelegenheiten beteiligen sollten.

177 Die Frage, ob die Preußische Städteordnung Steins ein „geschichtlicher Neubeginn in der administrativen Staatsorganisation" (Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 14) war oder eher in Kontinuität der Entwicklung zu sehen ist, bot Anlass zu einer Forschungskontroverse. Während Hendler wie auch Forsthoff (Verweis bei Hendler auf Forsthoff, Ernst: Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Auflage, o. O. 1973, S. 471/472) und Heffter (Verweis bei Hendler auf Heffter, Heinrich: Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert. Geschichte der Ideen und Institutionen, 2. Auflage, o. O. 1969, z. B. S. 69 u. 181) die Städteordnung als Neubeginn klassifizieren, vertreten beispielsweise Steinbach und Becker (Verweis bei Hendler auf Steinbach, Franz/Erich Becker: Geschichtliche Grundlagen der kommunalen Selbtverwaltung [sic] in Deutschland. O. O., 1932, S. 11) die Kontinuitätsthese. Vgl. dazu ausführlich Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 14/15. M. E. kann die Preußische Städteordnung sowohl in Kontinuität der Entwicklung als auch als Novum angesehen werden.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 183 genannt, Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus aber nicht hervor.

Sichter
(Klgn) Schumann


[28.] Tso/Fragment 078 17 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 19. April 2017, 19:06 (SleepyHollow02)
Batsuch 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 17-28
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 37, 38, Zeilen: 37: 24 ff: 38: 1 ff.
Das Verfassungsgericht der Mongolei ist das Organ mit allen Vollmachten der höchsten Instanz zur Kontrolle der Einhaltung der Verfassung, zur Beurteilung von Verletzungen ihrer Bestimmungen und zur Schlichtung von Streitfällen (Art. 64, Abs. 1 MV). Das Verfassungsgericht besteht aus neun Mitgliedern, die durch den Großen Staatshural für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt werden (Art. 65, Abs. 1 MV). Der Große Staatshural, der mongolische Präsident und das Oberste Gericht der Mongolei schlagen jeweils drei Kandidaten für das Verfassungsgericht vor. Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts wird mit Mehrheit aus der Zahl der neun Mitglieder für drei Jahre gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden (Art. 65, Abs. 2 MV). Wenn der Vorsitzende oder Mitglieder des Verfassungsgerichts das Recht verletzen, dann können er/sie durch den Großen Staatshural abberufen werden (Art 65, Abs. 4 MV). „Das Verfassungsgericht der Mongolei ist das Organ mit allen Vollmachten der höchsten Instanz zur Kontrolle der Erfüllung der Verfassung, zur Beurteilung von Verletzungen ihrer Bestimmungen und zur Schlichtung von Streitfällen. [...]“ (Art. 64 Abs. 1 MV). Das Verfassungsgericht besteht aus neun Mitgliedern, die durch den Großen Staatshural für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt werden (Art. 65 Abs. 1 MV). Der Große Staatshural, der Präsident und das Oberste Gericht der Mongolei schlagen jeweils drei Kandidaten für das Verfassungsgericht vor (siehe oben Abbildung 1). Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts wird mit Mehrheit aus der Zahl der neun Mitglieder für drei Jahre gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden (Art. 65 Abs. 2 MV). Wenn der Vorsitzende oder Mit-

[Seite 38]

glieder des Verfassungsgerichts das Recht verletzen, dann können er oder sie durch den Großen Staatshural abberufen werden (vgl. Art. 65 Abs. 4 MV).

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Vorseite genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[29.] Tso/Fragment 115 17 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 15. April 2017, 20:18 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 17-23
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 25, 26, Zeilen: 25: letzte Zeile; 26: 1 ff.
Sie bestehen aus mehreren kreisangehörigen Gemeinden. Die Kreise nehmen einerseits die Aufgaben wahr, welche das administrative und finanzielle Leistungsvermögen der kleineren Gemeinden übersteigen. Andererseits haben die Kreise staatliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen per Gesetz zugewiesen worden sind. Wichtigste Organe der Kreise sind der Kreistag als das von der Bevölkerung gewählte politische Beschlussgremium sowie die Kreisverwaltungen.220

220 Vgl. Thedieck 1992, S. 23f.

Sie bestehen aus mehreren kreisangehörigen Gemeinden.

[Seite 26]

Die Kreise nehmen einerseits Aufgaben wahr, die das administrative und finanzielle Leistungsvermögen der kleineren Gemeinden übersteigen. Andererseits haben die Kreise staatliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen worden sind. [...] Wichtigste Organe der Kreise sind der Kreistag als das von der Bevölkerung gewählte politische Beschlussgremium sowie die Kreisverwaltungen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle (die in der Arbeit nirgends genannt wird).

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[30.] Tso/Fragment 106 02 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 15. April 2017, 19:18 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Janssen et al 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 2-16
Quelle: Janssen et al 2004
Seite(n): 22, 23, Zeilen: 22: 30 ff: 23: 1
4.3.1 Die Bundesverwaltung

Die Erfüllung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben des Staates ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei der Art. 30 GG festlegt, dass die Länder – wie auch bei der Gesetzgebung – die Regelzuständigkeit im Verwaltungsbereich besitzen. Auf Bundesebene ist lediglich die bundeseigene Verwaltung zu erläutern. Diese ist – nicht zuletzt wegen ihres Ausnahmecharakters – auf wenige Bereiche beschränkt (siehe Abb. 13, S. 106): Art. 87, 88, 89, 90, Abs. 3 GG. In der Bundesverwaltung ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwaltung zu differenzieren. Während bei der bundesunmittelbaren Variante die Verwaltung direkt durch Behörden des Bundes erledigt wird, bedient sich die Bundesrepublik Deutschland bei der mittelbaren Bundesverwaltung selbstständiger juristischer Personen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihr zugeordnet sind.200 Des Weiteren ist die bundeseigene Verwaltung in eine Verwaltung mit und ohne eigenen Verwaltungsunterbau unterteilt. Ohne eigenen Verwaltungsunterbau meint hierbei die Verwaltung durch Zentralbehörden wie Bundesministerien oder Bundesoberbehörden (siehe Abb. 13, S. 106).201


200 Degenhart, Christoph: Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht. Heidelberg 2002, 73 Rn., S. 176.

201 Vgl. Degenhart 2002, 74 Rn., S. 178.

'Bundesverwaltung

Auch die Verwaltungsaufgaben sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei Art. 30 GG festlegt, dass die Länder – wie auch bei der Gesetzgebung – die Regelzuständigkeit im Verwaltungsbereich besitzen. Auf Bundesebene ist lediglich die bundeseigene Verwaltung zu erläutern. Diese ist – nicht zuletzt wegen ihres Ausnahmecharakters - auf wenige Bereiche beschränkt. Art. 87 GG nennt einige Bereiche, darüber hinaus finden sich weitere Kompetenzzuweisungen in den Art. 87 b, d, 88, 89, 90 Abs. 3 GG.

In der Bundesverwaltung ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwaltung zu differenzieren. Während bei der bundesunmittelbaren Variante die Verwaltung direkt durch Behörden des Bundes erledigt wird, bedient sich die Bundesrepublik bei der mittelbaren Bundesverwaltung selbständiger juristischer Personen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihr zugeordnet sind.10

Des Weiteren ist die bundeseigene Verwaltung in Verwaltung mit und ohne eigenen Verwaltungsunterbau zu unterteilen. Ohne eigenen Verwaltungsunterbau meint hierbei die Verwaltung durch Zentralbehörden wie Bundesministerien oder

[Seite 23]

Bundesoberbehörden.11


10 Degenhart 2002, 73 Rn. 176.

11 Degenhart 2002, 74 Rn. 178.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle (die in der Arbeit nirgends genannt wird).

Referenzen werden mitübernommen. Dabei werden Seiten und Randnummern vertauscht, was ein Blindzitat nahelegt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[31.] Tso/Fragment 026 22 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 14. April 2017, 14:35 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 22-25
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 23, Zeilen: 6 ff.
Die Tatsache, dass sich immer mehr Staaten heute das Strukturprinzip des Föderalismus oder Elemente davon zunutze machen, lässt sowohl auf veränderte globale Rahmenbedingungen als auch auf gewisse Vorteile des Organisationsprinzips schließen. Die Tatsache, daß sich immer mehr Staaten der Erde das Strukturprinzip des Föderalismus oder Elemente davon zunutze machen, läßt sowohl auf veränderte globale Rahmenbedingungen als auch auf gewisse Vorteile des Prinzips selber schließen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[32.] Tso/Fragment 036 03 - Diskussion
Bearbeitet: 29. July 2017, 21:39 Hindemith
Erstellt: 14. April 2017, 12:52 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 3-9
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 35, Zeilen: 21 ff.
Dass sich innerhalb dieser verfassungsrechtlichen Grenzen das Staatsordnungsprinzip im Laufe der letzten 50 Jahre ändern konnte, resultiert aus der staatlichen Organisation der Bundesrepublik Deutschland, deren bundesstaatliche Struktur zu beseitigen von Rechts wegen zwar ausgeschlossen ist, deren einzelne Länder aber weder in ihrer Existenz noch in ihrem Gebietsstand gegen Eingriffe und Veränderungen durch die Bundesgewalt verfassungsrechtlich geschützt sind.57

57 Leibholz, Gerhard (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts. [sic] Köln 1994, S. 20.

Daß sich innerhalb dieser verfassungsrechtlichen Grenzen das Staatsordnungsprinzip im Laufe der letzten 50 Jahre ändern konnte, resultiert aus dem Gepräge der Bundesrepublik Deutschland als „labiler Bundesstaat“, dessen einzelne bundesstaatliche Struktur zu beseitigen von Rechts wegen zwar ausgeschlossen ist, dessen einzelne Länder aber weder in ihrer Existenz noch in ihrem Gebietsstand gegen Eingriffe und Veränderungen durch die Bundesgewalt verfassungsrechtlich geschützt sind (LEIBHOLZ 1994, 20).

LEIBHOLZ, Gerhard u. a., 1994: Grundgesetz. Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Köln.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[33.] Tso/Fragment 114 03 - Diskussion
Bearbeitet: 20. May 2017, 13:25 Schumann
Erstellt: 16. April 2017, 11:58 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 3-5, 7-11
Quelle: Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
Die Bürgermeisterverfassung (Rheinland-Pfalz, Saarland nach französischem Muster) lehnt an die Süddeutsche Ratsverfassung mit zwei zentralen Organen an (siehe Abb. 16, S. 112). [...] Während der (Ober-)Bürgermeister in der süddeutschen Ratsverfassung direkt gewählt wird, findet die Wahl bei dieser Verfassung durch den jeweiligen Rat, also indirekt statt (siehe Abb. 16, S. 112). Diese indirekte Wahl sichert dem Bürgermeister eine starke kommunalpolitische Position. Bürgermeisterverfassung

[...]

Diese Verfassungsform lehnt sich an die süddeutsche Ratsverfassung mit zwei zentralen Organen (dualistische Struktur) an. Unterschiedlich ist die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters; während dieser in der süddeutschen Ratsverfassung direkt gewählt wird, findet die Wahl bei der „Bürgermeisterverfassung“ durch den jeweiligen Rat, also indirekt statt; dies sichert diesem eine stärke [sic] kommunalpolitische Position.

Anmerkungen

Die Quelle wird am Ende des vorangehenden Absatzes in F. 115 erwähnt; dass aber auch danach daraus übernommen wird, bleibt unausgewiesen.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[34.] Tso/Fragment 113 13 - Diskussion
Bearbeitet: 20. May 2017, 13:16 Schumann
Erstellt: 16. April 2017, 11:47 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 13-15
Quelle: Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
In beiden Ländern ist die Norddeutsche Ratsverfassung mittlerweile von der modifizierten Süddeutschen Ratsverfassung abgelöst worden. In Nordrhein-Westfalen werden Rat und (Ober-)Bürgermeister für jeweils fünf Jahre direkt gewählt. In beiden Ländern ist die norddeutsche Ratsverfassung mittlerweile von der modifizierten süddeutschen Ratsverfassung abgelöst worden (Eingleisigkeit). In Nordrhein-Westfalen werden Rat und (Ober-)Bürgermeister auf jeweils fünf Jahre gewählt.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle folgt am Ende des Absatzes auf der nächsten Seite.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[35.] Tso/Fragment 111 07 - Diskussion
Bearbeitet: 20. May 2017, 13:14 Schumann
Erstellt: 16. April 2017, 11:30 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 7-17
Quelle: Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
Die auf die preußische Städteordnung von 1819 zurückgehende „Magistratsverfassung“210 existiert heute noch in einigen Bundesländern wie zum Beispiel in Hessen. In ihrer ursprünglichen Form sah die Verfassung eine strikte Gewaltenteilung zwischen dem Kollektivorgan Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung vor. Der Magistrat besteht aus dem (Ober-)Bürgermeister und den haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten. Er stellt die Verwaltung der Stadt dar. Die Stadtverordnetenversammlung setzt sich aus den Stadtverordneten als den Vertretern des Volkes zusammen und hat einen Vorsteher, den Stadtverordneten. Diese Trennung ist so strikt, dass die Mitglieder des Magistrats nicht gleichzeitig in der Stadtverordnetenversammlung tätig sein dürfen. Ursprünglich waren Magistrat und Stadtverordnetenversammlung auch gleichrangig, so dass kein Organ als [das wichtigere angesehen werden konnte.]

210 Vgl. Frere 1997, S. 45ff.

Die auf die preußische Städteordnung von 1810 zurückgehende, vom Reformpolitiker Freiherr vom Stein entwickelte „Magistratsverfassung“ gilt heute nur noch in Hessen und Bremerhaven; in Schleswig-Holstein wurde sie Ende der 90er Jahre abgeschafft.

In ihrer ursprünglichen Form sah die Verfassung eine strikte Gewaltenteilung vor, zwischen dem Kollektivorgan Magistrat, der aus dem (Ober-)Bürgermeister sowie haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten besteht und die Verwaltung der Stadt darstellt, und der Stadtverordnetenversammlung, die aus den Stadtverordneten als Vertretern des Volkes besteht und der ein Stadtverordnetenvorsteher vorsteht. Diese Trennung ist so strikt, dass die Mitglieder des Magistrat nicht gleichzeitig in der Stadtverordnetenversammlung tätig sein dürfen. Ursprünglich waren Magistrat und Stadtverordnetenversammlung auch gleichrangig, so dass kein Organ als das „wichtigere“ angesehen werden konnte.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle folgt erst auf der nächsten Seite, ohne dass wörtliche Übernahmen gekennzeichnet wären:
"211 Ausführlich. In: >http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeordnung_in_Deutschland/Magistratsverfassung <(10.12.2008)"

Fortsetzung auf der folgenden Seite.

Die preußische Städteordnung wird überwiegend auf 1808 datiert.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[36.] Tso/Fragment 112 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. May 2017, 13:14 Schumann
Erstellt: 16. April 2017, 11:38 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 1-13
Quelle: Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
Die Kompetenzen, die nach süddeutscher Ratsverfassung und Bürgermeisterverfassung stark auf den Bürgermeister konzentriert sind, wurden in diesem Modell zwischen Magistrat und Bürgermeister aufgeteilt (siehe Abb. 15, S. 111). Der jeweilige Bürgermeister hat sich also mit dem Kollegium des Magistrats abzustimmen und kann die Beigeordneten nicht zu bestimmtem Handeln anweisen.211

Die süddeutsche Ratsverfassung hat sich traditionell seit dem 19. Jahrhundert in Bayern, Württemberg und Baden entwickelt. Bei der süddeutschen Ratsverfassung werden die kommunalen Entscheidungen durch zwei Organe, einerseits den Rat als zentralem Organ und anderseits den hauptamtlich gewählten (Ober-)Bürgermeister, getroffen. Beide Organe werden unmittelbar durch die Bürgerschaft gewählt, aber mit unterschiedlichen Wahlperioden (Räte auf fünf Jahre, (Ober-)Bürgermeister häufig auf acht Jahre).212 Damit soll die Unabhängigkeit beider Ämter voneinander betont werden.


211 Ausführlich. In: >http:// de.wikipedia.org /wiki/ Gemeindeordnung_in_Deutschland/ Magistratsverfassung< (10.12.2008)

212 Vgl. Thedieck 1992, S. 23. Ebenfalls ausführlich. In: > http:// de.wikipedia.org /wiki/ Gemeindeordnung_in_Deutschland/ Süddeutsche Ratsverfassung< (10.12.2008).

Die Kompetenzen, die nach süddeutscher Ratsverfassung und Bürgermeisterverfassung auf den Bürgermeister konzentriert sind, werden in diesem Modell zwischen Magistrat und Bürgermeister aufgeteilt; der jeweilige Bürgermeister hat sich also im Kollegium des Magistrats abzustimmen und kann die Beigeordneten nicht zu bestimmten Handeln anweisen.

[...]

Die süddeutsche Ratsverfassung hat sich traditionell seit dem 19. Jahrhundert in Bayern, Württemberg und Baden entwickelt. Bei der süddeutschen Ratsverfassung werden die kommunalen Entscheidungen durch zwei Organe getroffen: dem Rat als zentralen Organ und dem hauptamtlich gewählten (Ober-)Bürgermeister (dualistische Struktur). Beide Organe werden unmittelbar durch die Bürgerschaft gewählt, aber mit unterschiedlichen Wahlperioden (die Räte zumeist auf fünf Jahre, die (Ober-)Bürgermeister häufig auf acht Jahre – hier gibt es zwischen den Ländern erhebliche Abweichungen). Damit soll die Unabhängigkeit beider Ämter voneinander betont und ein "Lagerdenken" wie in Landes- oder Bundesparlament verhindert werden.

Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, aber das Ausmaß der Übernahme und der wörtliche Charakter wird nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[37.] Tso/Fragment 029 01 - Diskussion
Bearbeitet: 24. April 2017, 18:46 Klgn
Erstellt: 14. April 2017, 09:56 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 14, 15, Zeilen: 14: 12 ff.; 15: 1 ff.
[Diese Auffassung] entspricht der uns heute bekannten, basiert sie doch auf den Prinzipien des modernen demokratischen Nationalstaates, der sich im Laufe des 18. Jahrhunderts aus den im Mittelalter aus Personenverbänden bestehenden Staatsgebilden entwickeln konnte.41 Die praktische Umsetzung des bundesstaatlichen Föderalismus gelang 1788 mit den von Hamilton, Madison und Jay veröffentlichten „Federalist Papers“, die mit der Berufung auf Althusius’ Politica methodice digesta als theoretische Begründung der amerikanischen Verfassung dienten.42 Hierin wurde die föderalistische Idee zu einer vertikal geteilten Staatsform weiterentwickelt, die Diktatur verhindern und Minderheiten schützen sollte. Sie folgte damit einem pluralistischen Staatsverständnis. Dieses System von „checks and balances“ führte schon während des 19. Jahrhunderts zu einer Trennung der Gewalten, womit bereits das typisch us-amerikanische Verständnis von strikter Gewaltenteilung zum Ausdruck kommt. Mit der us-amerikanischen Verfassungsdiskussion gewinnt die wechselseitige Beeinflussung von Föderalismustheorie und der realen politischen und institutionellen Entwicklung an Bedeutung: Der Föderalismus wurde als Staatstheorie anerkannt. Der us-amerikanische Föderalismus beeinflusste die Ideen der Französischen Revolution und fand besonders durch das Werk Über die Demokratie in Amerika des Franzosen Alexis de Tocqueville Eingang in die europäische Staatsordnungsdebatte des 19. Jahrhunderts. Die Gründung des Rheinbundes (1806), des Deutschen Bundes (1815) und die Reföderalisierung der Schweiz (Mediationsakte von 1815) etablierte die (kon-)föderale Staatenorganisation schließlich in Mitteleuropa zugleich auch konstitutionell.43

Staaten wie die Schweiz (1848), Kanada (1867), Deutschland (1867/1871), Australien (1901) und Österreich (1920) wurden schließlich nach bundesstaatlichen Prinzipien organisiert. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Föderalismus, der sowohl eine innerstaatliche (auf Pluralität beruhende) als auch intrastaatliche (auf Harmonisierung fußende) Ausprägung haben kann, hat in der politischen Praxis ihre Begründung in der jeweiligen Geschichte des betreffenden Staates. Die USA, Kanada und Australien wurden beispielsweise im Zuge von Dekolonialisierungsprozessen gebildet, um auf gemeinsamer ökonomischer und politischer Basis weiter expandieren [zu können; dabei sollte die Garantie von Gewaltenteilung und einzelstaatlicher Selbstregierung erhalten bleiben.]


41 Kilper, Heiderose und Lhotta, Roland: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland. Opladen 1996, S. 37.

42 Göhler, Gerhard und Klein, Ansgar: Politische Theorien des 19. Jahrhunderts. S. 373. In: Lieber, Hans-Joachim (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. Bonn 1991.

43 Reichardt, Wolfgang: Föderalismus. S. 104. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Lexikon der Politik. Bd. I, Politische Theorien. München 1995.

Diese Auffassung entspricht der uns heute bekannten, basiert sie doch auf den Prinzipien des modernen demokratischen Nationalstaates, der sich im Laufe des 18. Jahrhunderts erst aus den im Mittelalter von Personenverbänden geleiteten Staatsgebilden entwickeln konnte (KILPER & LHOTTA 1996, 37). Die praktische Umsetzung des bundesstaatlichen Föderalismus gelang 1788 mit den von HAMILTON, MADISON und JAY veröffentlichten „Federalist Papers“, die mit der Berufung auf Althusius’ Politica methodice digesta als theoretische Begründung der amerikanischen Verfassung dienten (GÖHLER 1991, 373). Hierin wurde die föderalistische Idee zu einer vertikal geteilten Staatsform weiterentwickelt, die Diktatur verhindern und Minderheiten schützen sollte; sie folgte damit einem pluralistischen Staatsverständnis. Dieses System von „checks and balances“ führte zu einer Trennung der Gewalten schon während des 19. Jahrhunderts, womit bereits das typisch amerikanische Verständnis von strikter Gewaltenteilung zum Ausdruck kommt.

Mit der amerikanischen Verfassungsdiskussion gewinnt die wechselseitige Beeinflussung von Föderalismustheorie und der realen politischen und institutionellen Entwicklung an Bedeutung: Föderalismus wurde als Staatstheorie anerkannt. Der US-amerikanische Föderalismus beeinflußte die Ideen der Französischen Revolution und fand besonders durch das Werk Über die Demokratie in Amerika des Franzosen TOCQUEVILLE Eingang in die europäische Staatsordnungsdebatte des 19. Jahrhunderts. Die Gründung des Rheinbundes (1806), des Deutschen Bundes (1915) und der Reföderalisierung der Schweiz (Mediationsakte von 1815) etablierte die (kon-)föderale Staatenorganisation schließlich in Mitteleuropa zugleich

[Seite 15]

konstitutionell (REICHARDT 1995, 104). Staaten wie die Schweiz (1848) Kanada (1867), Deutschland (1867/1871), Australien (1901) und Österreich (1920) wurden schließlich nach bundesstaatlichen Prinzipien organisiert.

Die unterschiedliche Ausgestaltung des Föderalismus, der sowohl eine interstaatliche (auf Pluralität beruhende) als auch intrastaatliche (auf Harmonisierung beruhende) Ausprägung haben kann, hat in der politischen Praxis ihre Begründung in der jeweiligen Geschichte des Staates. Die USA, Kanada und Australien wurden beispielsweise im Zuge von Dekolonialisierungsprozessen gebildet, um auf gemeinsamer ökonomischer und politischer Basis weiter expandieren zu können; dabei sollte die Garantie von Gewaltenteilung und einzelstaatlicher Selbstregierung erhalten bleiben.


GÖHLER, Gerhard & KLEIN, Ansgar, 1991: Politische Theorien des 19. Jahrhunderts. In: Hans-Joachim Lieber (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. Bonn, 259-656.

KILPER, Heiderose & LHOTTA, Roland, 1996: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland. Opladen.

REICHARDT, Wolfgang, 1995: Föderalismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Lexikon der Politik. Band I: Politische Theorien (Hrsg. für diesen Band Nohlen & Schultze). München, 102-110.

Anmerkungen

Auf Seite 33, in Fußnote 55, gibt es einen Hinweis auf die Quelle: "55 Walkenhorst, Heiko: Die Föderalisierung der Europäischen Union. Oldenburg 1995, S. 24f."

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[38.] Tso/Fragment 028 01 - Diskussion
Bearbeitet: 24. April 2017, 18:31 Klgn
Erstellt: 14. April 2017, 08:04 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 13, 14, Zeilen: 13: 12 ff.; 14: 1 ff.
Mit dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung wurde das Bedürfnis artikuliert, den despotischen Erscheinungen des Absolutismus eine politische Ordnungskonzeption entgegenzusetzen, die auf den humanistischen Werten von Freiheit und Menschenwürde basierte. Das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung im Staat in Legislative, Exekutive und Judikative war der erste methodische Ansatz in dieser Richtung und entsprang der klassischen Lehre von Locke und Montesquieu. Da die rein formale Unterscheidung der drei Teile der Staatsgewalt noch nichts über die tatsächliche Machtaufgliederung und -begrenzung aussagte, wurde nach weiteren Möglichkeiten gesucht, gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb eines Staatengebildes zu schaffen. Mit der Entwicklung der vertikalen Form der Gewaltenteilung (in Zentralstaat, Gliedstaat und Kommune) wurde dem Einheitsstaat eine dezentrale Staatsorganisation entgegengestellt, die den abgestuften Territorialeinheiten selbstständige Entscheidungsrechte gewährte.38 Die Idee des bündischen Prinzips (foedus [lat.] = Bündnis) sollte dem zentralistischen Machtanspruch ein wirksamer Gegengewicht entgegensetzen.
ALTHUSIUS' description of the state as a community in which several cities and provinces have bound themselves by a common law offered a better principle for limiting the power of a chief magistrate than a theory which contemplated a union of individuals under a sovereign ruler.39

Althusius' „System föderativer Auffassungen“ als Absage an die konzentrierte, zentralistische Souveränitätsauffassung40 sah das föderative System allerdings nicht innerhalb eines Staatsgebildes als verwirklichbar an. Lediglich in der Form des Staatenbundes und staatsrechtlich verankert sollte der Föderalismus neben der bereits bekannten horizontalen auch die vertikale Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten gewährleisten.

Eine gänzlich neue Auffassung von Föderalismus entwickelte sich mit der us-amerikanischen Staatsgründung: der bundesstaatliche Föderalismus.


38 Oberreuter, Heinrich: Gewaltenteilung. S. 193f. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn 1991.

39 Sabine, George H. und Thorson, Thomas L: History of Political Theorie [sic]. Fort Worth 1994, S. 389.

40 Kühnhardt, Ludger: Föderalismus und Subsidiarität. 1991, S. 39. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 45.

Mit dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung wurde das Bedürfnis artikuliert, den despotischen Erscheinungen des Absolutismus eine politische Ordnungskonzeption entgegenzusetzen, die auf den humanistischen Werten von Freiheit und Menschenwürde basierte.

Das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung im Staat in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (vollziehende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) war der erste methodische Ansatz in dieser Richtung und entsprang der klassische Lehre von LOCKE und MONTESQUIEU; da die rein formale Unterscheidung der drei Teile der Staatsgewalt aber noch nichts über die tatsächliche Machtaufgliederung und -begrenzung aussagte, wurde nach weiteren Möglichkeiten gesucht, gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb eines Staatengebildes zu schaffen. Mit der Entwicklung der vertikalen Form der Gewaltenteilung (in Zentralstaat, Gliedstaat und Kommune) wurde dem Einheitsstaat eine dezentrale Staatsorganisation entgegengestellt, die den abgestuften Territorialeinheiten selbständige Entscheidungsrechte gewährte (OBERRREUTER 1991, 193f.). Die Idee des bündischen Prinzips (foedus [lat.] = Bündnis) schien einem zentralistischen Machtanspruch genügend Gegengewicht entgegenbringen zu können.

ALTHUSIUS' description of the state as a community in which several cities and provinces have bound themselves by a common law offered

[Seite 3]

a better principle for limiting the power of a chief magistrate than a theory which contemplated a union of individuals under a sovereign ruler (SABINE & THORSON 1994, 389.)

ALTHUSIUS' „System föderativer Auffassungen“ als Absage an die konzentrierte, zentralistische Souveränitätsauffassung (KÜHNHARDT 1991, 39) sah das föderative System allerdings nicht innerhalb eines Staatsgebildes verwirklichbar. Lediglich in der Form des Staatenbundes staatsrechtlich verankert sollte der Föderalismus neben der bereits bekannten horizontalen auch die vertikale Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten gewährleisten.

Eine gänzlich neue Auffassung von Föderalismus entwickelte sich mit der amerikanischen Staatsgründung: der bundesstaatliche Föderalismus.


OBERREUTER, Heinrich, 1991: Gewaltenteilung. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn, 193-197.

SABINE, George H. & THORSON, Thomas L., 1973: A History of Political Theory. 4. Auflage (zuerst 1937). Fort Worth.

KÜHNHARDT, Ludger, 1991: Föderalismus und Subsidiarität. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 45, 37-45.

Anmerkungen

Auf Seite 33, in Fußnote 55, gibt es einen Hinweis auf die Quelle: "55 Walkenhorst, Heiko: Die Föderalisierung der Europäischen Union. Oldenburg 1995, S. 24f."

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[39.] Tso/Fragment 110 14 - Diskussion
Bearbeitet: 24. April 2017, 15:09 Klgn
Erstellt: 16. April 2017, 08:35 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 14-23; 102-104
Quelle: Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008
Seite(n): 1(Onlinequelle), Zeilen: -
Die Gemeindeordnungen208 sind von den jeweiligen Landesverfassungen abhängig, bilden auch die Basis der kommunalen Finanzwirtschaft und regeln die staatliche Aufsicht über die Gemeinden. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten („Bürgermeisters“). In der Praxis der BRD haben sich vier Kommunalverfassungstypen herausgebildet:209
➢ die Magistratsverfassung,
➢ die süddeutsche Ratsverfassung,
➢ die norddeutsche Ratsverfassung und
➢ die Bürgermeisterverfassung.

208 Aufbau, Struktur, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), Gemeindevorstand (Magistrat), Bürgermeister (Oberbürgermeister) sind darin geregelt.

209 Sontheimer, Kurt und Bleek, Wilhelm: Gründzüge des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. München 1997, S. 355f.

In Deutschland liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Gemeindeverfassung nach Art. 70 des Grundgesetzes (GG) bei den Ländern. Folglich existieren entsprechend der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der Landesverfassungen Gemeindeordnungen, die Aufbau, Struktur, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), Gemeindevorstand (Magistrat), Bürgermeister (Oberbürgermeister), Ortsbeirat, Ausländerbeirat usw. regeln. Die Gemeindeordnung ist gleichzeitig die Basis der kommunalen Finanzwirtschaft und regelt die staatliche Aufsicht über die Gemeinden.

[...]

Allen Kommunalverfassungen ist die Existenz eines Gemeinderates gemeinsam, dem zentrale kommunale Entscheidungen (in der jeweiligen Gemeindeordnung aufgeführt) obliegen. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten („Bürgermeisters“). In der Praxis haben sich vier Kommunalverfassungstypen herausgebildet:

  • die Magistratsverfassung
  • die süddeutsche Ratsverfassung
  • die norddeutsche Ratsverfassung
  • die Bürgermeisterverfassung
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt hier. Dieser folgt auf Seite 112.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[40.] Tso/Fragment 113 03 - Diskussion
Bearbeitet: 24. April 2017, 08:08 Klgn
Erstellt: 16. April 2017, 11:44 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 3-7
Quelle: Wikipedia Gemeindeordnungen in Deutschland 2008
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
Die Süddeutsche Ratsverfassung ist der vorherrschende Typus der neueren Kommunalverfassungen.

Die Norddeutsche Ratsverfassung geht auf Vorstellungen der britischen Besatzungsmacht nach 1945 zurück und lag lange dem Kommunalrecht Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens zugrunde. Sie hat nur ein zentrales Organ, den Rat.

Die süddeutsche Ratsverfassung ist vorherrschender Typus der neueren Kommunalverfassungen (s.u.).

Norddeutsche Ratsverfassung

Die Norddeutsche Ratsverfassung geht auf Vorstellungen der britischen Besatzungsmacht nach 1945 zurück und lag lange dem Kommunalrecht Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens zugrunde.

Die norddeutsche Ratsverfassung hat nur ein zentrales Organ, den Rat (monistische Struktur).

Anmerkungen

Die Quelle ist auf S. 112 genannt. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme ergeben sich daraus nicht.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[41.] Tso/Fragment 053 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. April 2017, 06:45 Klgn
Erstellt: 14. April 2017, 13:49 (Hindemith)
Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 1-19
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 74, Zeilen: 1 ff.
[Ein Übermaß an] Selbstverwaltung, das die Einheit des Staates bedrohen könnte, lehnte er ab. Weil die Selbstverwaltung Steins prinzipiell der übergeordneten Ebene Priorität einräumte, kann auch sie nicht als richtungsweisend für das Subsidiaritätsprinzip angesehen werden, wenngleich sie für die Etablierung der Selbstverwaltung durchaus eine wichtige Rolle spielte. Sowohl von Hegel als auch von Stein beeinflusst ist die Selbstverwaltungslehre Rudolf von Gneists. Eine vorbildliche Staatsorganisation war für Gneist in England verwirklicht, wo vor allem spezielle Strukturen, wie zum Beispiel der Friedensrichter in englischen Grafschaftsverwaltungen, sein Interesse fanden. Gneist plädierte damit für ein System der ehrenamtlichen Selbstverwaltung. Durch den Vorrang der besitzenden Gesellschaftsschicht ist Gneists Selbstverwaltungskonzeption allerdings mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbar.

Einen weiteren Impuls für die Idee der Selbstverwaltung stellt die Genossenschaftslehre Otto von Gierkes dar. Einen essentiellen Gehalt des Subsidiaritätsprinzips enthält sein Selbstverwaltungskonzept durch die Förderung staatlicher Unterstützung der Bürger, die derart ausgerichtet sein soll, dass der Staat „den Individuen und den Korporationen ihre eigenen Lebensbereiche nicht verkümmere und insoweit nur subsidiär in Tätigkeit trete“.97 Allerdings sind auch bei ihm wie schon bei Stein der Selbstverwaltung durch die prioritäre Rolle und unbedingte Fortexistenz der staatlichen Einheit feste Grenzen gesetzt gewesen.


97 Vgl. Hendler 1984, S. 68.

Sobald allerdings ein ,Zuviel' an Selbstverwaltung die Einheit des Staates bedrohen könnte, lehnt er sie ab. Die Einheit des Staates hat Vorrang. Nur wenn lokale Gegebenheiten in besonderem Maße betroffen sind, sollen allein die Gemeinden handeln, wobei der Regierung ein Aufsichtsrecht zusteht.28 Da die Selbstverwaltung Steins prinzipiell der übergeordneten Ebene Priorität einräumt, kann auch sie nicht als richtungsweisend für das Subsidiaritätsprinzip angesehen werden, wenngleich sie für die Etablierung der Selbstverwaltung durchaus eine wichtige Rolle spielte und aufgrund ihrer Relevanz für den Selbstverwaltungsgedanken als eine praktische Umsetzungsform des Subsidiaritätsprinzips indirekt dennoch bedeutsam ist.

Sowohl von Hegel als auch von Stein beeinflusst ist die Selbstverwaltungslehre Rudolf von Gneists. Eine vorbildliche Staatsorganisation ist für Gneist in England verwirklicht, wo er vor allem spezielle Strukturen wie zum Beispiel den aristokratisch-ehremamtlichen Friedensrichter der englischen Grafschaftsverwaltung29 befürwortet. Gneist sieht ein System der obrigkeitlichen Selbstverwaltung vor, wobei der ehrenamtliche Dienst des einzelnen Bürgers nur für Bürger mit einem gewissen Besitz möglich ist. Mit dem Vorrang der besitzenden Gesellschaftsschicht und dem aus persönlichem Besitz resultierenden politischen Herrschaftsanspruch30 ist Gneists Selbstverwaltungskonzeption mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbar.

Einen weiteren Impuls für die Idee der Selbstverwaltung stellt die Genossenschaftslehre Otto von Gierkes dar. Einen essentiellen Inhalt des Subsidiaritätsprinzips enthält Gierkes Selbstverwaltungskonzept mit der Forderung staatlicher Unterstützung der Bürger, die allerdings derart ausgestaltet sein soll, dass der Staat „den Individuen und den Korporationen ihre eigenen Lebensgebiete nicht verkümmere und insoweit nur subsidiär in Thätigkeit (sic!) trete“31. Allerdings sind die Grenzen der Selbstverwaltung wie auch schon bei Stein durch die prioritäre und unbedingte Fortexistenz der staatlichen Einheit gegeben.


28 Vgl. Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 53 - 55.

29 S. dazu später Teil II. 2. 2. 2 der vorl. Arbeit

30 vgl. Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 63/64.

31 Zitiert nach Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 68.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[42.] Tso/Fragment 049 16 - Diskussion
Bearbeitet: 22. April 2017, 06:43 Klgn
Erstellt: 14. April 2017, 12:15 (Hindemith)
Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 16-30
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 69, Zeilen: 11 ff.
Konzeptionen eines mehrstufigen Staatsaufbaus lassen sich angefangen vom griechischen Philosophen Platon (427-347 v. Chr.), seinem Schüler Aristoteles (384-322 v. Chr.), bis in die Gegenwart verfolgen. Nach Platon ist der Mensch, wie in der „Politeia“ nachzulesen, ein „staatsbildendes Lebewesen“, das zunächst eine Hausgemeinschaft gründet, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Da in dieser ersten Gemeinschaft, dem Hause, nicht alle menschlichen Bedürfnisse ausreichend befriedigt werden können, entsteht die Gemeinschaft des Dorfes. Mehrere Dörfer bilden schließlich den Staat, der sich selbst genügt und auf den alle anderen Gemeinschaften hin ausgerichtet sind. Für Platon ist der Staat, die „Politeia“, die „vollkommene Gemeinschaft“, die von allen Gemeinschaften die bedeutendste ist und alle übrigen in sich einschließt.83 Da der größeren Ebene, dem Staat, der unbedingte Vorrang vor der kleineren Einheit, dem Bürger, eingeräumt wird, ist Platons Staatskonzeption dem Subsidiaritätsprinzip diametral entgegengesetzt. Ein einzelner Aspekt des Subsidiaritätsprinzips, der die subsidiäre Hilfestellung der übergeordneten Ebene zum Schutz des Individuums betrifft – allerdings nur auf bestimmte Fälle [beschränkt –, findet sich in Platons Modell der Oligarchie.]

83 Hoerster, Norbert (Hrsg.): Klassische Texte der Staatsphilosophie. München 1997, S. 49.

Die Konzeption eines mehrstufigen Staatsaufbaus, einer unabdingbaren Voraussetzung für eine überhaupt potentielle Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, lässt sich bei dem griechischen Philosophen Aristoteles (384-322 v. Chr.), einem Schüler Platons4 (427-347 v. Chr.) finden. Nach Aristoteles' „Politeia“5 ist der Mensch ein „zoon politikon“, ein staatenbildendes Lebewesen, das zunächst eine „oikos“, ein Haus bzw. eine Hausgemeinschaft gründet, um seine Bedürfnisse zu erfüllen. Da in dieser ersten Gemeinschaft, dem Haus, nicht alle menschlichen Bedürfnisse ausreichend zufriedengestellt werden können, entsteht die Gemeinschaft des Dorfes. Mehrere Dörfer bilden schließlich den Staat, der sich selbst genügt, sozusagen autark ist, und auf den alle anderen Gemeinschaften hin ausgerichtet sind. Für Aristoteles ist der Staat die „vollkommene Gemeinschaft“6, „die von allen Gemeinschaften die bedeutendste ist und alle übrigen in sich einschließt“7. Indem sie der größeren Ebene, dem Staat, per se einen unbedingten Vorrang vor der kleineren Ebene, dem Bürger, einräumt, ist Aristoteles' Staatskonzeption dem Subsidiaritätsprinzip diametral entgegengerichtet. Ein einzelner Aspekt des Subsidiaritätsprinzips, der der subsidiären Hilfeleistung der übergeordneten Ebene bzw. dem Schutz des Individuums tritt - allerdings nur auf bestimmte Fälle beschränkt - in Aristoteles' Modell der Oligarchie zu Tage.

4 Zur Gliederung der Gemeinschaft in verschiedene Ebenen bei Platon und die nach Meinung einiger Autoren dort inhärenten Ansätze von Subsidiarität vgl. Freiling, Paul- Stefan: a. a. O., S. 11/12.

5 S. ausführlich Schwarz, Frank (Hrsg.): Aristoteles. Politik. Schriften zur Staatstheorie. Stuttgart 1989.

6 Zit. nach Hoerster, Norbert (Hrsg.): Klassische Texte der Staatsphilosophie. München 1997, S. 49.

7 Zit. nach Hoerster, Norbert (Hrsg.): a. a. O., S. 48.

Anmerkungen

Auf der Vorseite gibt es einen Verweis auf Bielzer, S.12 f.; Umfang und Wortlautnähe der Übernahme gehen daraus nicht hervor.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[43.] Tso/Fragment 047 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. April 2017, 06:24 Klgn
Erstellt: 14. April 2017, 10:05 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-10
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 21, 23, Zeilen: 21: 2 ff.; 23: 6 ff.
Im Spannungsverhältnis zwischen Einheit und Vielfalt geht es dabei weniger um Effizienz, Integration und einheitliche Lebensverhältnisse, sondern vorrangig um „Subsidiarität, Autonomie und Vielfalt sowie um Schutz vor Majorisierung (...) und totalitärer Herrschaft durch Gewaltenteilung“.76 Es handelt sich also eher um die Auswirkungen föderalistischer Elemente. Es ist eine Rückkehr zum „klassischen“ Föderalismus erfolgt, wie dies Belgien seit 1980 aufgrund des ethnisch-kulturellen Konflikts zwischen Flamen und Wallonen beispielhaft vorgeführt hat.77 Die Tatsache, dass sich immer mehr Staaten der Erde das Strukturprinzip des Föderalismus oder Elemente davon zunutze machen, lässt auf gewisse Vorteile des Prinzips selber schließen.

76 Vgl. Schultze 1991, S. 145.

77 Delperee, Francis: Le fe’deralisme de confrontation a’ la belge. S. 134ff. In: Kramer, Jutta (Hrsg.): Föderalismus zwischen Integration und Sezession. Baden-Baden 1993.

.
Im normativen Spannungsverhältnis zwischen Einheit und Vielfalt geht es dabei weniger um Effizienz, Integration und einheitliche Lebensverhältnisse, sondern wieder vorrangig um Subsidiarität, Autonomie und Vielfalt sowie um Schutz vor Majorisierung (...) und totalitärer Herrschaft durch Gewaltenteilung (SCHULTZE 1991, 145).

Es handelt sich also eher um die Anwendung föderalistischer Elemente, als um den Übergang zum „klassischen“ Föderalismus selber, wie dies Belgien seit 1980 aufgrund des ethnisch-kulturellen Konflikts zwischen Flamen und Wallonen vollzog (DELPERÉE 1993).

[Seite 23]

Die Tatsache, daß sich immer mehr Staaten der Erde das Strukturprinzip des Föderalismus oder Elemente davon zunutze machen, läßt sowohl auf veränderte globale Rahmenbedingungen als auch auf gewisse Vorteile des Prinzips selber schließen.


DELPERÉE, Francis, 1993: Le féderalisme de confrontation à la belge. In: KRAMER, Jutta (Hrsg.): Föderalismus zwischen Integration und Sezession. Baden-Baden, 133-144.

SCHULTZE, Rainer-Olaf, 1991: Föderalismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn, 139-146.

Anmerkungen

Der erste Abschnitt in der Quelle ist durch Einrücken als Zitat gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[44.] Tso/Fragment 027 27 - Diskussion
Bearbeitet: 21. April 2017, 20:27 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2017, 07:37 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung, Walkenhorst 1995

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 27-29
Quelle: Walkenhorst 1995
Seite(n): 13, Zeilen: 8 ff.
Der systematische Ausbau der föderalistischen Idee zu einer Theorie begann im 17. und 18. Jahrhundert mit den politischen Theoretikern Althusius (Politica methodice digesta, 1603), Hugo Grotius (De iure belli ac pacis, 1625) und Montesquieu (Esprit [des lois, 1748).37]

37 Kühnhardt, Ludger: Europäische Union und föderale Ideen; Europapolitik in der Umbruchszeit. München 1993. Ebenfalls Schwan, Alexander: Politische Theorien des Rationalismus und der Aufklärung. S. 157ff. In: Lieber, Hans-Joachim (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. Bonn 1991.

Die systematische Entwicklung der föderalistischen Idee zu einer Theorie begann im 17. und 18. Jahrhundert mit den politischen Theoretikern ALTHUSIUS (Politica methodice digesta, 1603), Hugo GROTIUS (De iure belli ac pacis, 1625) und MONTESQUIEU (Esprit des lois, 1748; vgl. KÜHNHARDT 1993; SCHWAN 1991).

KÜHNHARDT, Ludger, 1993: Europäische Union und föderale Idee. Europapolitik in der Umbruchzeit. München.

SCHWAN, Alexander, 1991: Politische Theorien des Rationalismus und der Aufklärung. In: Hans-Joachim Lieber (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. Bonn, 157-258.

Anmerkungen

Auf Seite 33, in Fußnote 55, gibt es einen Hinweis auf die Quelle: "55 Walkenhorst, Heiko: Die Föderalisierung der Europäischen Union. Oldenburg 1995, S. 24f."

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[45.] Tso/Fragment 052 01 - Diskussion
Bearbeitet: 21. April 2017, 06:27 Klgn
Erstellt: 14. April 2017, 13:05 (Hindemith)
Bielzer 2003, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 72, 73, Zeilen: 72: 21 ff.; 73: 1 ff.
[Die staatstheoretischen Lehren des 19. Jahrhunderts] bilden zusammen mit dem Gedankengut der Französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons, dem englischen Beispiel des „selfgovernment“ und der konstitutionellen Monarchie als Alternative zur absoluten Monarchie auf dem Kontinent sowie der liberalen Verfassung der Vereinigten Staaten wichtige Antriebsmomente für das Denken im Sinne der Selbstverwaltung und damit auch der Subsidiarität. Ein wichtiges Ziel, welches das Bürgertum unter dem Begriff „Selbstverwaltung“ verfolgte, war der Gewinn gesellschaftlicher Freiheiten.93

Die ersten Versuche einer Institutionalisierung von Selbstverwaltung in deutschen Staaten im 19. Jahrhundert zielten nicht auf die Abschaffung der Monarchie, sondern auf eine Verwirklichung der Selbstverwaltung im bestehenden System. Ein erster Höhepunkt in der liberalnationalen Bewegung in Deutschland und von großer Bedeutung für die Entwicklung der Selbstverwaltung waren die preußischen Reformen unter dem Reichsfreiherrn Heinrich Friedrich Karl von Stein (1757-1831) im Jahre 1808. Neben Stein setzten sich zahlreiche Theoretiker, wie Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831), Lorenz von Stein (1815-1890), Rudolf von Gneist (1816-1895) oder Otto von Gierke (1841-1921), mit den Gedanken eines dezentralen Staatsaufbaus und der Selbstverwaltung auseinander.94 Für die Idee der Selbstverwaltung und des Subsidiaritätsprinzips spricht im Hegelschen Selbstverwaltungskonzept die von ihm entwickelte Korporationslehre, wonach die Korporationen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihre eigenen Angelegenheiten regeln dürfen, die also bei einer Korporation von Gemeinden als nachgeordnete staatliche Einheiten auch für die Gemeinde zutrifft.95 llerdings lehnt er die Volkssouveränität und bürgerliche Partizipationsrechte prinzipiell ab, eine Konzeption, die dem Demokratie- und Subsidiaritätsprinzip diametral entgegensteht.

Die Selbstverwaltungslehre Lorenz von Steins beruht ideentheoretisch auf der Lehre Hegels. Stein personifizierte den Staat und unterteilt ihn in das Ich – das Staatsoberhaupt, den Willen – die Gesetzgebung, die Tat die Verwaltung und die vollziehende Gewalt – als eine selbstständige Kategorie mit der Mittlerfunktion zwischen Gesetzgebung und Verwaltung. Eine Selbstverwaltung kann Stein zufolge Landschaften, Gemeinden, Korporationen und Stiftungen aufweisen.96


93 Hendler, Reinhard: Selbstverwaltung als Ordnungsprinzip; Zur politischen Willensbildung und Entscheidung im demokratischen Verfassungsstaat der Industriegesellschaft. München 1984, S. 50.

94 Vgl. Hendler 1984, S. 43ff.

95 Vgl. Hendler 1984, S. 48.

96 Vgl. Hendler 1984, S. 51f.

Die staatstheoretischen Lehren des 19. Jahrhunderts bildeten zusammen mit dem Gedankengut der Aufklärung und mit politischen Ereignissen und Bestrebungen wie der französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons, dem englischen Beispiel des .Selfgovernment' und der konstitutionellen Monarchie als Alternative zu den absoluten Monarchien auf dem Kontinent sowie auch der liberalen Verfassung der Vereinigten Staaten wichtige Antriebsmomente für ein Denken im Sinne von Selbstverwaltung und somit bedingt auch von Subsidiarität.

[...] Ein wesentliches Ziel, das das Bürgertum unter der Parole „Selbstverwaltung“ verfolgte, war der Er-

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halt gesellschaftlicher Freiheiten.22 [...] Die allgegenwärtige Dominanz des absolutistischen Staates im täglichen Leben der Bürger erschien den Reformern des frühen 19. Jahrhunderts nicht mehr zeitgemäß. Dennoch zielten, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, die ersten Versuche der Institutionalisierung von Selbstverwaltung nicht gleichzeitig auf eine Abschaffung der Monarchie. Es ging vielmehr um eine Verwirklichung der Selbstverwaltung im bestehenden politischen System, nicht zuletzt sogar darum, durch die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger dasselbe zu stützen.23

Ein erster Höhepunkt in der liberal-nationalen Bewegung in Deutschland und ohne Zweifel von großer Bedeutung für die Entwicklung der Selbstverwaltung waren die preußischen Reformen unter dem Reichsfreiherrn Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein (1757-1831) im Jahre 1808, auf die bei der Untersuchung der historischen Selbstverwaltungsanfänge in Deutschland noch genauer einzugehen ist. Neben Stein setzten sich zahlreiche Theoretiker wie Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831), Lorenz von Stein (1815-1890), Rudolf von Gneist (1816- 1895) oder Otto von Gierke (1841-1921) mit den Gedanken eines dezentralen Staatsaufbaus und der Selbstverwaltung auseinander.24

Für den Gedanken der Selbstverwaltung und des Subsidiaritätsprinzips spricht im Hegelschen Selbstverwaltungskonzept, der von ihm entwickelten Korporationslehre, dass die Korporationen im Rahmen ihres Zweckes ihre eigenen Angelegenheiten regeln dürfen, dies also bei einer Korporation von Gemeinden als nachgeordnete staatliche Einheiten auch für die Gemeinde zutrifft.25 Allerdings lehnt Hegel Volkssouveränität und bürgerliche Partizipationsrechte prinzipiell ab26, eine Konzeption, die dem Demokratie- und Subsidiaritätsprinzip diametral entgegensteht.

Die Selbstverwaltungslehre Lorenz von Steins beruhte ideentheoretisch auf der Lehre Hegels. Stein personifiziert den Staat und unterteilt ihn in das Ich - das Staatsoberhaupt -, den Willen - die Gesetzgebung -, die Tat — die Verwaltung —, und die vollziehende Gewalt, eine selbständige Kategorie mit Mediatorfunktion zwischen Gesetzgebung und Verwaltung. Selbstverwaltung können Stein zufolge Landschaften, Gemeinden, Kor[porationen und Stiftungen aufweisen.27]


22 Vgl. Hendler, Reinhard: Selbstverwaltung als Ordnungsprinzip. Zur politischen Willensbildung und Entscheidung im demokratischen Verfassungsstaat der Industriegesellschaft. Köln/Berlin/Bonn/München 1984, S. 50.

23 Vgl. ebd.

24 Vgl. dazu ausführlich Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 43 bis 69.

25 Vgl. Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 48.

26 Vgl. Neumann, Franz (Hrsg.): Handbuch Politische Theorien und Ideologien, Bd. 1, Opladen 1995, S. 298 mit Verweis auf die entsprechenden Stellen bei Hegel

27 Vgl. Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 51/52.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[46.] Tso/Fragment 023 09 - Diskussion
Bearbeitet: 18. April 2017, 21:58 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2017, 06:05 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Wikipedia Souveränität 2008

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 9-20
Quelle: Wikipedia Souveränität 2008
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
Die äußere Souveränität eines Staates besteht somit in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, während seine innere Souveränität umgekehrt durch die Fähigkeit zu staatlicher Selbstorganisation bestimmt wird.

Einen wichtigen Streitpunkt in der Rechtswissenschaft bildet hier die Unterscheidung in äußere und innere Souveränität des Staates an sich: Während diese von einem Großteil der Rechtswissenschaftler als notwendig erachtet wird, gehen die Vertreter der monistischen Rechtslehre von der prinzipiellen Einheit der Staatssouveränität aus. Das Verhältnis der Souveränität zum Föderalismus ist von begrifflichen Spannungen geprägt: Die Souveränität als Letztentscheidungsbefugnis der Staatsgewalt wurde von Jean Bodin ausschließlich für einen vollkommen zentral organisierten Staat konzipiert und widerspricht damit dem Dualismus von Entscheidungszentren, der den Föderalismus kennzeichnet.

Die äußere Souveränität eines Staates besteht somit in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, während seine innere Souveränität umgekehrt durch die Fähigkeit zu staatlicher Selbstorganisation bestimmt wird.

[...]

Einen wichtigen Streitpunkt in der Rechtswissenschaft bildet hier die Unterscheidung in äußere und innere Souveränität des Staates an sich: Während diese von einem Großteil der Rechtswissenschaftler als notwendig erachtet wird, gehen die Vertreter der monistischen Rechtslehre von der prinzipiellen Einheit der Staatssouveränität aus.

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Nichtsdestoweniger ist das Verhältnis der Souveränität zum Föderalismus von begrifflichen Spannungen geprägt: Die Souveränität als Letztentscheidungsbefugnis der Staatsgewalt wurde von Jean Bodin ausschließlich für einen vollkommen zentral organisierten Staat konzipiert und könnte dem Dualismus von Entscheidungszentren, der den Föderalismus kennzeichnet, begrifflich widersprechen.

Anmerkungen

Am Anfang der Seite gibt es die Fußnote: "30 Ausführlich. In: > http://de.wikipedia.org/wiki/Souver%C3%A4nit%C3%A4t< (09.12.2008)."

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02