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3 unfertige Fragmente

[1.] Tso/Fragment 045 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. May 2017, 16:25 (Klgn)
Erstellt: 20. May 2017, 16:18 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Frère 1997, SMWFragment, Schutzlevel, Tso, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-20
Quelle: Frère 1997
Seite(n): 12; 13; 14, Zeilen: 12: 10-14, 22-25; 13: 1-3, 12-19; 14: 1 f.
[Der Konkurrenzdruck auf die selbstverwaltenden Gebietskörperschaften erzwingt tendenziell die Anwendung der] effizientesten Produktionstechnik. Sie führt einerseits zur Senkung von Informations-, Planungs- und Konsenskosten der Entscheidungsträger, andererseits werden die Bürger, wenn die öffentliche Leistungsbereitstellung einer Kommune bzw. der untersten Ebene eines mehrstufigen Staates über lokale Steuern finanziert wird, durch die Offenlegung ihrer Präferenzen den hieraus resultierenden Nutzen gegen die tatsächlichen Kosten abwägen können. Auf diesem Bereich gewährleistet eine dezentralisierte Staatsstruktur, wie sie dem Föderalismus eigen ist, unter dem Finanzierungsaspekt eine effizientere Allokation der Ressourcen als eine zentralisierte.72

Zu untersuchen sind darüber hinaus auch verteilungstheoretische Probleme in einem föderativ organisierten Verwaltungssystem. Einem weitgehend dezentralisierten Staatssystem bereitet die Lösung des Verteilungsproblems Schwierigkeiten, da subsidiäre Einheiten unabhängig voneinander unterschiedliche Distributionsziele verfolgen. Lokale und regionale Wohlstandsunterschiede, resultierend aus verschiedenen Steuer- und Transfersätzen, bedingen einen erhöhten Grad an Mobilität. Sie führen zur Abwanderung einzelner Bürger und stehen somit den redistributionspolitischen Zielsetzungen kontraproduktiv entgegen. 73 Das Ausmaß verteilungspolitischer Maßnahmen innerhalb einer Kommune oder Region hängt folglich von der potentiellen Mobilität ihrer Einwohner ab. Demnach ist eine zentralistische Organisationsform weitaus geeigneter als eine dezentrale, distributionspolitische Ziele in einer Gesellschaft zu verwirklichen.


72 Vgl. Frere [sic] 1997, S. 13.

73 Folkers, Cay: Die Kompensationsfunktion des Europäischen Haushalts; Zur ökonomischen Analyse der EU-Finanzen im Integrationsprozess. Bochum 1994, S. 15.

[Seite 12]

Der aus der großen Produzentenzahl mehrerer Gebietskörperschaften resultierende Konkurrenzdruck erzwingt tendenziell die Anwendung der effizientesten Produktionstechnik.4 Desweiteren weist ein dezentralisiertes Staatsgebilde mehr ökonomische Effizienz auf, da es zu einer Senkung von Informations-, Planungs- und Konsenskosten der Entscheidungsträger führt.5 [...]

Wird die öffentliche Leistungsbereitstellung einer Kommune über lokale Steuern finanziert, so werden die Bürger unter zumindest ansatzweiser Offenlegung ihrer Präferenzen den hieraus resultierenden Nutzen gegen die tatsächlichen Kosten abwägen. Insofern gewährleistet eine dezentralisierte Staats-


4 Vgl. Oates, Wallace E.: a.a.O., S. 21.

5 Vgl. Frey, René L.: Zwischen Föderalismus und Zentralismus - Ein volkswirtschaftliches Konzept des schweizerischen Bundesstaates, Bern-Frankfurt a.M. 1977, S. 36f. Siehe auch Klemmer, Paul: Zentrale oder dezentrale Organisation der regionalen Witschaftspolitik [sic] , in: Konrad-Adenauer-Stiftung (Hrsg ), Dezentralisierung des politischen Handelns (II). St. Augustin 1979, S. 19f.

[Seite 13]

struktur unter dem Finanzierungsaspekt ebenfalls eine effizientere Allokation der Ressourcen als eine zentralisierte, in der die öffentliche Leistung maximal ausgebaut werden kann, da hier der Bürger nur einen geringfügigen Teil der Kosten tragen muß.1

[...]

Einem weitgehend dezentralisierten Staatssystem bereitet die Lösung des Verteilungsproblems Schwierigkeiten, da subsidiäre Einheiten unabhängig voneinander unterschiedliche Distributionszielsetzungen verfolgen Lokale und regionale Wohlstandsunterschiede, resultierend aus unterschiedlichen Steuer- und Transfersätzen, bedingen einen erhöhten Grad an Mobilität und führen zur Abwanderung einzelner Bürger4 und stehen somit den redistributionspolitischen Zielsetzungen kontraproduktiv entgegen.5 Das Ausmaß verteilungspolitischer Maßnahmen innerhalb einer Kommune oder Region hängt folglich von der potentiellen Mobilität ihrer Einwohner ab; [...]


1 Vgl. Oates, Wallace E.: a.a.O., 1972, S. 127.

4 Versucht beispielsweise eine Kommune, über ein Programm negativer Einkommenssteuern eine Einkommensverteilung anzustreben, die relativ zur übrigen Nation deutlich ausgeglichener ist, dann wird es bei einem relativ hohen Grad an Mobilität zu Abwanderungen der sog. "Reichen" kommen. Sie haben einen konkreten Anlaß die Position des "free-riders” einzunehmen und die Finanzierung des Redistribuüonsprogrammes anderen zu überlassen.

5 Vgl. Folkers, Cay: Die Kompensationsfunktion des Europäischen Haushalts - Zur ökonomischen Analyse der EU-Finanzen im Integrationsprozeß. Bochum 1994, S. 15. Siehe auch Musgrave, Richard A. und Musgrave. P.: Public Finance in Theory and Practice, 4. Auflage, New York 1984, S. 513ff. sowie Oates, Wallace E.: An Economist's Perspective on Fiscal Federalism. in: Wallace E. Oates (Hrsg ): The Political Economy of Fiscal Federalism, Lexington 1977, S. 3ff.

[Seite 14]

Insgesamt betrachtet, ist demnach eine zentralstaatliche Organisationsform weitaus eher als eine dezentrale geeignet, die distributionspolitischen Ziele einer Gesellschaft zu verwirklichen.

Anmerkungen
Sichter
(Klgn)


[2.] Tso/Fragment 069 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2019, 21:41 (Klgn)
Erstellt: 20. April 2017, 13:00 SleepyHollow02
Batsuch 2000, BauernOpfer, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tso, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 1-13, 18-23
Quelle: Batsuch 2000
Seite(n): 25, 26, Zeilen: 25: 18 ff.; 26: 1 ff.
Das Prinzip der Doppelten Unterstellung diente der Effizienzsteigerung der zentralistischen Staatsverwaltung, der Sicherung der führenden Rolle der Partei und der Einhaltung des Demokratischen Zentralismus. Zu eben diesem Zweck ist auch die Kadernomenklatura eingerichtet worden. In die Nomenklatura wurden ein bis drei Funktionäre für jede Position aufgenommen, die für die Durchführung der Beschlüsse der Partei und Staatsführung besonders geeignet schienen. Mit Hilfe der Nomenklatura sollte ermöglicht werden, die gesamte Kaderarbeit auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus zu organisieren. Die erfassten Personen wurden ständig gefördert und ideologisch weitergebildet.125

Diese Nomenklatura bestand jeweils in doppelter Form. Neben der Kaderabteilung der Partei gab es auf allen Ebenen der Verwaltung noch eine zweite Nomenklatura und auf diese Weise eine doppelte personalpolitische Zuständigkeit für alle wichtigen Positionen der Staatsverwaltung. [Die Staatsverwaltung hatte allein gemäß dem Grundkonzept des zentralistischen Verwaltungsaufbaus eine sehr stark weisungsgebundene interne Struktur. Diese wurde durch das Prinzip der doppelten Unterstellung noch personalpolitisch abgesichert. Es diente dazu, die Einheit der politischen Führung zu sichern und eine streng parteigebundene Verwaltung zu organisieren.] Das Grundkonzept aller Entscheidungsprozesse der realsozialistischen Staatsverwaltung war die Transmission des Willens der marxistisch-leninistischen Partei durch den Staatsapparat. Diese Kommandostruktur war für die staatliche Verwaltung typisch.126 Bis zur Wende 1990 waren alle wichtigen Staatspositionen in der Mongolei von Personen besetzt, die im Ostblock ausgebildet worden waren.


125 Vgl. Batsuch 2000, S. 25.

126 Vgl. König 1997, S. 406.


7. Literaturliste

    [...]
  • Batsuch, Schairai: Ein Personalführungskonzept für die mongolische Staatsverwaltung - Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Verwaltungswissenschaften der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. Speyer 2000.
  • [...]
  • König, Klaus: Drei Welten der Verwaltungsmodernisierung. S. 399-424. In: Lüder, Klaus (Hrsg.): Staat und Verwaltung; Fünfzig Jahre Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. Berlin 1997.
2.1.3.4 Prinzip der doppelten Unterstellung

„Das Prinzip der doppelten Unterstellung diente der Sicherstellung der zentralistischen Staatsführung“ (Weiß, 1991, S. 4), also der Sicherung der führenden Rolle der Partei und der Einhaltung des demokratischen Zentralismus in der Kaderarbeit. Zu diesem Zweck wurde die bereits erwähnte „Kadernomenklatur“ eingerichtet (Schwarzenbach, 1976, S. 48). In die Kadernomenklatur wurden für jede Position ein bis drei Funktionäre aufgenommen, die für die Durchführung der Beschlüsse der Partei und Staatsführung besonders geeignet waren. Personen, die in den Nomenklaturen erfaßt waren, wurden ständig gefördert und ideologisch weitergebildet.

Mittels der Nomenklatur sollte es ermöglicht werden, die gesamte Kaderarbeit auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus, von einem Zentrum aus zu leiten (vgl. Schwarzenbach, 1976). [...]

[Seite 26]

Gleichzeitig führte die Kaderabteilung der Partei auf allen Ebenen eine Nomenklatur. So bestand für wichtige Führungspositionen eine doppelte personalpolitische Zuständigkeit. Bei der personalpolitischen Entscheidung war der Vorschlag des Parteiapparates entscheidend. Fast alle hochrangige Positionen des Staats- und Parteiapparates wurden in der Mongolei von Personen besetzt, die in der ehemaligen Sowjetunion die Parteihochschule der KPdSU absolviert haben. “Grundkonzept aller Entscheidungsprozesse der real-sozialistischen Verwaltung war das der Transmission des Willens der marxistisch-leninistischen Partei durch den Staatsapparat. Es bestand eine Kommandostruktur“ (König, 1997a, S. 406), die die Entscheidungsprozesse in der Verwaltung prägte.


König, K. (1997a). Drei Welten der Verwaltungsmodemisierung. In K. Lüder (Hrsg.), Staat und Verwaltung: Fünfzig Jahre Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, S. 399-424. Berlin: Duncker & Humblot.

Schwarzenbach, R. (1976). Die Kaderpolitik der SED in der Staatsverwaltung. Ein Beitrag zur Entwicklung des Verhältnisses von Partei und Staat in der DDR (1945 - 1975). Köln: Wissenschaft und Politik.

Weiß, H.-D. (1991). Wiedereinführung des Berufsbeamtentums im beigetretenen Teil Deutschlands. In Zeitschrift für Beamtenrecht, 1-2, S. 1-39.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 125 genannt. Eine Referenz wird mitübernommen, drei nicht.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[3.] Tso/Fragment 100 01 - Diskussion
Bearbeitet: 24. April 2017, 09:05 (Klgn)
Erstellt: 16. April 2017, 15:31 Graf Isolan
BauernOpfer, Bielzer 2003, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Tso, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 1 ff
Quelle: Bielzer 2003
Seite(n): 113, Zeilen: 1-4, 6-10, 12-14
[Die Entwicklung der] Selbstverwaltung verlief in Deutschland unterschiedlich, besonders im Vergleich von Preußen und Bayern. In Folge des Frühliberalismus wurde in Süddeutschland die Freiheit der Gemeinde zwar gestärkt, doch blieb die strenge Staatsaufsicht weiterhin bestehen. In Bayern wurde zunächst unter dem Einfluss des Staatsministers Graf von Monteglas [sic] (1759-1838) eine Verwaltung mit zentralistischer Tendenz initiiert. Die Verfassung von 1808 schwächte die Selbstverwaltung.

Das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 gewährte zwar eine Form bedingter städtischer Selbstverwaltung, bei der die Gemeinden einen laut Präambel eigenen „Wirkungskreis“ erhielten, doch bestand weiterhin ein Ungleichgewicht zu Gunsten des Zentralismus. Auch in Preußen wurden die Aufsichtsrechte des Staates wieder stark ausgebaut, als 1831 – allerdings nicht im gesamten preußischen Staatsgebiet – die revidierte preußische Städteordnung erlassen wurde. 184 Der Begriff „Selbstverwaltung“ wurde später in der Paulskirchenverfassung von 1849 in § 184 als Grundrecht verankert. In Abschnitt VI „Die Grundrechte des deutschen Volkes“ heißt es in § 184: „Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:

➢ die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
➢ die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluss der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;
➢ die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
➢ Öffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.“ 185

Hier wurde allerdings die Oberaufsicht des Staates explizit genannt. Darin erkennt man das Subsidiaritätsprinzip, die Idee der Nachrangigkeit und Hilfe zur Selbsthilfe. Letztlich konnten sich weder die Verfassung noch die infolge der Verfassung erlassenen Gemeindeordnungen in der Realität dauerhaft durchsetzen. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich die gemeindliche Selbstverwaltung nicht wesentlich weiter. In Preußen bestanden die Landesgemeindeordnung, die Städteordnung und Kreisordnung fort. Nach dem Ende des 1. Weltkrieges erhielt die kommunale Selbstverwaltung als Subsidiaritätsprinzip in etwa die jetzige Ausprägung. Eine unverzichtbare Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung war der Art. 127 der Weimarer Reichsverfassung, der gemeinhin als Garantie für die Selbstverwaltung in Deutschland angesehen wird.


184 Vgl. Bielzer 2003, S. 112.

185 Schuster, Rudolf (Hrsg.): Deutsche Verfassungen. München 1994, S. 126.

[Seite 112]

Anders als in Westfalen oder dem Rheinland verlief die Entwicklung in Süddeutschland und Bayern. In Folge des Frühliberalismus in Süd­deutschland wurde die gemeindliche Freiheit zwar gestärkt, doch blieb die strenge Staatsaufsicht weiterhin bestehen. In Bayern wurde zunächst unter dem Einfluss des Staatsministers Graf von Montgelas (1759-1838) eine Verwaltung mit zentralistischer Tendenz initiiert. Die Verfassung von 1808 schwächte die Selbstverwaltung. Das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 gewährte zwar eine Form bedingter städtischer Selbstverwaltung, bei der die Gemeinden einen laut Präambel des Edikts eigenen „Wir­kungskreis“ erhielten, doch bestand weiterhin ein Ungleichgewicht zu Gunsten des Zentralismus'.181

Auch in Preußen wurden die Aufsichtsrechte des Staates wieder stark ausgebaut, als 1831 - allerdings nicht im gesamten preußischen Staatsgebiet - die revidierte preußische Städteordnung erlassen wurde.182

Nachdem am Ende des Vormärz auch der Begriff der Selbstverwaltung zu einem gängigen Schlagwort geworden war, wurde die Selbstverwaltung in der Paulskirchenverfassung von 1849 ausdrücklich in § 184 als

[Seite 113]

Grundrecht (!) verankert.183 Auch hier wurde allerdings die Oberaufsicht des Staates explizit genannt. Letztlich konnte sich weder die Verfassung noch die infolge der Verfassung erlassenen Gemeindeordnungen in der politischen Realität dauerhaft durchsetzen. Die Reaktion der 1850er Jahre siegte.184

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich die gemeindliche Selbstverwaltung in Deutschland nicht wesentlich weiter. In Preußen bestanden die Landgemeindeordnung, die Städteordnung und die Kreisordnung fort. Nach dem Ende des 1. Weltkriegs erhielt die kommunale Selbstverwaltung in etwa die Ausprägung, die sie noch heute aufweist. Erst in der Weimarer Republik erfolge die endgültige Demokratisierung. Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung war Art. 127 der Weimarer Reichsverfassung185, der gemeinhin als Garantie für die Selbstverwaltung angesehen wurde.


181 Vgl. Schäfer, Thomas: a. a. O., S. 10.

182 Vgl. Hendler, Reinhard: a. a. O., S. 19.

183 In Abschnitt VI „Die Grundrechte des deutschen Volkes“ heißt es in § 184: „Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter; b) die selbständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates; c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes; d) Öffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.“ Zit. nach Schuster, Rudolf (Hrsg.): Deutsche Verfassungen. Völlig neu bearb. und erw. Auflage, München 1994, S. 126.

184 Vgl. Schäfer, Thomas: a. a. O., S. 11.

185 Art. 127 der Weimarer Reichsverfassung, dem zweiten Abschnitt mit dem Titel "Das Gemeinschaftsleben" zugeordnet, bestimmte knapp: „Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.“

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Nichts wurde als Zitat gekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) (Klgn)