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Die Harmonisierung des europäischen Rüstungsmarktes im Spannungsfeld zwischen Art. 296 EGV und Art. 17 EUV

von Uwe Brinkmann

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[1.] Ub/Fragment 035 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:21:54 Kybot
Fragment, Gesichtet, Krenzler Schneider 1994, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Ceterum censeo, Senzahl, Plagin Hood, Hindemith, Goalgetter, 85.233.22.207, Eridanos
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 1-11
Quelle: Krenzler Schneider 1994
Seite(n): 145 f., Zeilen:
Der Gedanke der Kohärenz ist jedoch nicht eine Erfindung des Maastrichter Vertrages. Er hat schon früher im Rahmen der EEA Eingang in die Normierung gefunden. Bereits in der Präambel betonte die EEA das Erfordernis eines einheitlichen europäischen Standpunktes bei der Verteidigung außenpolitischer Interessen. [FN 116] Von besonderer Bedeutung für die Frage der Kohärenz war vor allem Art. 30 Nr. 5 EEA. Dieser bestimmt, dass „die auswärtigen Politiken der Europäischen Gemeinschaften und die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vereinbarten Politiken kohärent sein müssen“. Erstmals wurden somit die zwei vorher beziehungslosen Bereiche, die Außenpolitik der EG und die außenpolitische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, zusammengefasst und dem Kohärenzgebot unterstellt. Diesem völkerrechtlich verbindlichen Versuch einer Vereinheitlichung der beiden Tätigkeitsbereiche verdankt die EEA ihren ersten Namensbestandteil. [FN 117]

FN 116: Siehe Präambel der EEA: „immer mehr mit einer Stimme zu sprechen und geschlossen und solidarisch zu handeln, um seine gemeinsamen Interessen … zu verteidigen“. FN 117: Hilf/Pache, in: Groeben, EWG-Vertrag, Art. 1 EEA, Rn.. 15.

Der Gedanke der Kohärenz ist nicht eine Erfindung des Maastrichter Vertrages. Er hat schon früher im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) Eingang in die Normierung gefunden. Bereits in ihrer Präambel betont die EEA das Erfordernis eines einheitlichen europäischen Standpunktes bei der Verteidigung außenpolitischer Interessen [FN 3]. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Kohärenz ist vor allem Art. 30 Ziff. 5 EEA, der bestimmt: „Die auswärtigen Politiken der Europäischen Gemeinschaft und die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vereinbarten Politiken müssen kohärent sein." Erstmals wurden die zwei vorher beziehungslosen Bereiche, die Außenpolitik der EG und die außenpolitische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, zusammengefaßt und in bemer- [S. 146] kenswerter Klarheit dem Kohärenzgebot unterstellt. Diesem - völkerrechtlich verbindlichen - Versuch einer „Vereinheitlichung" der beiden Tätigkeitsbereiche verdankt die Einheitliche Europäische Akte ihren ersten Namensbestandteil. [FN 4]

FN 3: Der 5. Erwägungsgrund der Präambel fordert, "immer mehr mit einer Stimme zu sprechen und geschlossen und solidarisch zu handeln, um seine (Europas) gemeinsamen Interessen (…) zu verteidigen". FN 4:

Anmerkungen

Woertliche Uebernahmen mit minimalen Anpassungen FN 3 lässt sich über die Google-Snippet-Ansicht rekonstruieren ([1]) FN 4 ist leider "unsichtbar". Selbst die Auslassung im Normzitat (FN 3) wird übernommen.

Sichter
Hood Eridanos



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110617175336