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Die Harmonisierung des europäischen Rüstungsmarktes im Spannungsfeld zwischen Art. 296 EGV und Art. 17 EUV

von Uwe Brinkmann

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ub/Fragment 208 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-18 20:56:46 Guckar
BT-Drs. 14-4179 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 1-3
Quelle: BT-Drs. 14-4179 2000
Seite(n): 5, Zeilen: 8-14
[Will ein Mitgliedstaat] eine „im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ gleichwohl genehmigen,711 muss er den ablehnenden Staat zunächst konsultieren. Anschließend kann er zwar frei über den Export entscheiden, muss seine Gründe gegenüber dem zuvor ablehnenden Staat jedoch erläutern.

711 So genannter „Undercut“.

Will ein Mitgliedstaat eine „im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ gleichwohl genehmigen (ein sog. „Undercut“), muss er den ablehnenden Staat vorher konsultieren. Anschließend kann er zwar frei über den Export entscheiden, muss seine Gründe gegenüber dem ablehnenden Staat jedoch erläutern.
Anmerkungen

Forsetzung des Fragments der vorigen Seite. Minimal verändert, keine Quellenangabe,

Sichter
Guckar


[2.] Ub/Fragment 208 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-18 20:54:58 Guckar
BT-Drs. 14-4179 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 8-15
Quelle: BT-Drs. 14-4179 2000
Seite(n): 5, Zeilen: li. Spalte: 15-21
Der EU-Verhaltenskodex ist als Ergebnis eines Kompromisses zu bewerten, der nicht vollständig zufrieden stellen kann. Es wäre besonderes wünschenswert, wenn aus der hier vertretenen rechtlichen Sicht dem Verhaltenskodex eine rechtliche verbindliche Form gestützt auf Art. 133 EGV gegeben würde oder aus politischer Sicht als Vorstufe hierzu zumindest eine rechtlich verbindliche Gemeinsamen [sic] Aktion gemäß Art. 14 EUV oder im Rahmen eines Gemeinsamen Standpunktes, wie vom Europäischen Parlament gefordert,713 zukommen würde. In der jetzigen Form bindet der Kodex die EU-Mitgliedstaaten nur im Rahmen der gegenseitigen Solidarität gemäß Art. 11 Abs. 2 EUV lediglich politisch.

713 Entschließung des Europäischen Parlamentes zu einem Verhaltenskodex für Rüstungsexporte, Nr. 8, ABl. 1998 Nr. C 167/226.

Der EU-Verhaltenskodex ist das Ergebnis eines Kompromisses, der nicht vollständig zufrieden stellen kann. So wäre es wünschenswert gewesen, dem Verhaltenskodex eine rechtliche verbindliche Form, etwa die einer gemeinsamen Aktion gemäß Art. 14 EUVertrag, zu geben. In der jetzigen Form bindet er die EU-Partner lediglich politisch.
Anmerkungen

Ausgeschmückte Übernahme ohne Quellenhinweis. Grammatikalisch wurde irgendwie Murks daraus.

Sichter
Guckar



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130418205526