Die Harmonisierung des europäischen Rüstungsmarktes im Spannungsfeld zwischen Art. 296 EGV und Art. 17 EUV
von Uwe Brinkmann
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[1.] Ub/Fragment 213 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:24:55 Kybot | Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steinmetz 2005, Ub, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 213, Zeilen: 19-26 |
Quelle: Steinmetz 2005 Seite(n): 22, Zeilen: 27-33 |
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Darüber hinaus haben sich die Signatarstaaten verpflichtet, die Zugangshürden für wehrtechnische Unternehmen aus anderen Unterzeichnerstaaten abzubauen. Das betrifft sowohl den Zugang zu Rüstungstechnologien als auch den Erwerb von Unternehmensanteilen. Zudem sollen Maßnahmen zur Liberalisierung des Rüstungsgütertransfers im Rahmen gemeinsamer Beschaffungsvorhaben getroffen sowie Exportgarantien für Drittstaaten eingeführt werden. Nationale Rüstungskapazitäten sollen darüber hinaus nur noch in Einzelfällen
aus Gründen der Versorgungssicherheit besonders unterstützt und die nationale Gesetzgebung generell an die in diesem Rahmen erzielten Vereinbarungen angepasst werden. |
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich dazu, die Zugangshürden für Rüstungsunternehmen aus anderen Unterzeichnerstaaten abzubauen. Dies betrifft u.a. den Zugang zu Rüstungstechnologien und den Erwerb von Unternehmensanteilen. Darüber hinaus verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten Maßnahmen zur Liberalisierung des Rüstungsgütertransfers im Rahmen gemeinsamer Beschaffungsvorhaben zu unternehmen, Exportgarantien für Drittstaaten einzuführen, nationale Rüstungskapazitäten nur noch in Einzelfällen aus Gründen der Versorgungssicherheit besonders zu unterstützen und generell die nationale Gesetzgebung an die in diesem Rahmen erzielten Vereinbarungen anzupassen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fiesh, Zeitstempel: 20110607161926
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