21 ungesichtete Fragmente: Plagiat
[1.] Ub/Fragment 088 10 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 8. June 2011, 11:26 Ceterum censeo | Fragment, Prieß Hölzl 2008, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 10-28 |
Quelle: Prieß Hölzl 2008 Seite(n): 564 ff., Zeilen: |
---|---|
[FN 336: Ausführlich und nachfolgend zitiert: Prieß/Hölzl, in: NZBau 2008, 563f.]
Zutreffend stellte der EuGH <span style="background-color:yellow;">jedoch</span> fest, dass keine berechtigten Belange von <span style="background-color:yellow;">wesentlichen militärischen Sicherheitsinteressen</span> betroffen waren und deshalb die fraglichen Beschaffungen nicht im Interesse der nationalen Sicherheit vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auszunehmen waren. Dies galt sowohl für die <span style ="background-color:yellow;">Ausnahme</span> des Art. 296 Abs. 1 b EGV bzw. Art. 3 LKR als auch die Sicherheits- und Geheimhaltungsausnahme nach Art. 296 Abs. 1 a EGV bzw. Art. 2 Abs. 1 b LKR.
Der EuGH hat <span style="background-color:yellow;">nun</span> zutreffend entschieden, dass die fraglichen Hubschrauber nicht von Art. 296 Abs. 1 b EGV bzw. Art. 3 LKR erfasst sind. Der Gerichtshof stellte dabei jedoch nicht darauf ab, ob es sich bei den Hubschraubern um genuine, harte Rüstungsgüter handelt oder ob es für diese einen zivilen Parallelmarkt gibt, sondern darauf, zu welchem speziellen Zweck die Hubschrauber eingesetzt [werden sollen ...] [FN 337: KOM (2006) 779 end. v. 07.12.2006; Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, S. 858; Trybus, Defence Procurement: The New Public Sector Directive und Beyond, in: PPLR 2004, 198.]<br />[FN 338: Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts, S. 535; Trybus, Defence Procurement: The New Public Sector Directive und Beyond, in: PPLR 2004, 198.]<br />[FN 339: EuG, Slg. 2003, II-3951 Rn.. 61 - „Fiocchi Munizioni/Kommission“.] |
[S. 564, Spalte 1, unten] Zutreffend stellt der EuGH <span style="background-color:yellow;">auch</span> fest, dass keine berechtigten Belange von <span style="background-color:yellow;">nationalem Interesse</span> betroffen sind und deshalb die fraglichen Beschaffungen nicht im Interesse der nationalen Sicherheit vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auszunehmen waren. Das gilt sowohl für die Rüstungsausnahme des Art. 296 I lit. b EG bzw. Art. 3 LKR als auch die Sicherheits- und Geheimhaltungsausnahme nach Art. 296 I lit. a EG bzw. Art. 2 I lit. b LKR. <span style="background-color:yellow;">[Liegen die Vorausetzungen ...]</span>
[Spalte 2, Zeile 14] Welche Güter konkret unter Art. 296 I lit. b EG fallen, war bislang vor dem Hintergrund der Kriegswaffenliste von 1958 aus dem Wortlaut von Art. 296 I lit. b EG zu ermitteln<span style="background-color:yellow;">[FN 8]</span>. Danach erfasst Art. 296 I lit. b EG nicht nur die ausdrücklich in der Kriegswaffenliste aufgeführten Güter, sondern auch vergleichbare modernere Geräte und Technologien[FN 9]. Unter Art. 296 I lit. b EG fallen nach diesem Verständnis ausschließlich so genannte harte Rüstungsgüter, das heißt Güter, für die es keinen zivilen Parallelmarkt gibt, beispielsweise Panzer, Marschflugkörper, Kampfflugzeuge und Minen[FN 10]. Art. 296 I lit. b EG soll keine Anwendung auf Tätigkeiten finden, die andere Waren als die militärischen Waffen betreffen, die in der Kriegswaffenliste genannt sind[FN 11]. <span style="background-color:yellow;">[Die Vorschrift ist Grundlage ...]</span> Der EuGH hat zutreffend entschieden, dass die fraglichen Hubschrauber nicht von Art. 296 I lit. b EG bzw. Art. 3 LKR erfasst sind. Der Gerichtshof hat dabei <span style="background-color:yellow;">überraschend</span> jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei den Hubschraubern um genuine, harte Rüstungsgüter handelt oder ob es für diese einen zivilen Parallelmarkt gibt, sondern darauf, zu welchem speziellen Zweck die Hubschrauber eingesetzt werden sollen. [FN 8: Diese Liste ist am 15. 4. 1958 als Ratsentscheidung 255/58 angenommen worden]<br />[FN 9: Vgl. Punkt 3, KOM (2006) 779 end. v. 7.12.2006; Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, 2. Aufl. (2005), S. 858; Trybus, Defence Procurement: The New Public Sector Directive und Beyond, in: PPLR 2004, 198.]<br />[FN 10: Prieß, Hdb. d. europ. VergabeR, 3. Aufl. (2005), S. 535; Trybus (o. Fußn. 9), in: PPLR 2004, 198.]<br />[FN 11: EuG, Slg. 2003, II-3951 Rdnr. 61 – „Fiocchi Munizioni/Kommission”] |
wird fortgeführt in Ub/Fragment 089 01 <br />Mit Anpassungen und nicht gekennzeichneten Auslassungen werden mehrere Passagen, einschl. Fußnoten und Wertungen ("zutreffend"), übernommen. Reicht der vorab in Fußn. 336 gegebene Hinweis als "Blankett"-Beleg für alle nachfolgenden Übernahmen aus? - Kommentar Eridanos: Habe meine Bewertung wieder zurückgezogen. Erst mal wieder "Verdächtig". Sehe das als "nicht richtig zitiert" an. Es sind wesentliche Änderungen vorgenommen worden allerdings größere Abschnitte wortwörtlich übernommen. Nach der FN 337 geht es munter weiter. Also ist auf den ersten Blick unklar, wie weit die Entnahmen reichen. Goalgetter |
|
[2.] Ub/Fragment 089 01 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 8. June 2011, 11:36 Ceterum censeo | Fragment, KomplettPlagiat, Prieß Hölzl 2008, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 89, Zeilen: 1-15 |
Quelle: Prieß Hölzl 2008 Seite(n): 564 f., Zeilen: |
---|---|
[..., sondern darauf, zu welchem speziellen Zweck die Hubschrauber eingesetzt] werden sollten. Aus dem Wortlaut des Art. 296 Abs. 1 b EGV ergebe sich, dass die betreffenden Waren eigens für militärische Zwecke bestimmt sein müssten. Damit erkennt der Gerichtshof in Art. 296 Abs. 1 b EGV ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Da die Hubschrauber weder ausschließlich militärisch eingesetzt werden sollten bzw. nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt waren, sah der EuGH die Voraussetzungen des Art. 296 Abs. 1 b EGV als nicht erfüllt an. Sei es beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen ungewiss, ob sie für militärische Zwecke genutzt werden sollen, reiche das nicht aus, ihre Beschaffung von den Maßgaben des EG-Vergaberechts auszunehmen. Gegenteiliges hatte Italien nicht nachgewiesen und hätte es auch nicht können. Vielmehr hatte Italien gerade vorgetragen, die Hubschrauber seien für zivile und militärische Zwecke einsetzbar, also so genannte Dual-Use-Güter. So waren die Hubschrauber zum Einsatz bestimmt beim Corpo dei Vigili del Fuoco (Feuerwehrkorps), den Carabinieri (Gendarmerie), dem Corpo forestale dello Stato (Staatl. Forstbehörde), der Guardia Costiera (Küstenwache), der Guardia di Finanza (Zollverwaltung), der Polizia di Stato (Staatl. Polizei) und der Abteilung „Zivilschutz“ der Präsidentschaft des Ministerrats. | [..., sondern darauf, zu welchem speziellen Zweck die Hubschrauber eingesetzt] werden sollen. Aus dem Wortlaut des Art. 296 Abs. 1 lit. b EG ergebe sich, dass die betreffenden Waren eigens für militärische Zwecke bestimmt sein müssten. Damit erkennt der Gerichtshof in Art. 296 Abs. 1 lit. b EG ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Da die Hubschrauber weder ausschließlich militärisch eingesetzt werden sollten bzw. nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt waren, sah der EuGH die Voraussetzungen des Art. 296 Abs. 1 lit. b EG als nicht erfüllt an. Sei beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen ungewiss, ob sie für militärische Zwecke genutzt werden sollen, reiche das nicht aus, ihre Beschaffung von den Maßgaben des EG-Vergaberechts auszunehmen. Gegenteiliges hat Italien nicht nachgewiesen und hätte es auch nicht können. Vielmehr hatte Italien gerade vorgetragen, die Hubschrauber seien für zivile und militärische Zwecke einsetzbar, also so genannte dual use-Güter. So waren [S. 565] die Hubschrauber zum Einsatz bestimmt beim Corpo dei Vigili del Fuoco (Feuerwehrkorps), den Carabinieri (Gendarmerie), dem Corpo forestale dello Stato (Staatl. Forstbehörde), der Guardia Costiera (Küstenwache), der Guardia di Finanza (Zollverwaltung), der Polizia di Stato (Staatl. Polizei) und der Abteilung „Zivilschutz” der Präsidentschaft des Ministerrats. |
S. Anm. zu Ub/Fragment 088 10. Wortwörtliche Übernahme über 15 Zeilen, die zudem über den in FN 336 der Diss. aufgenommenen "Blankett"-Verweis auf Prieß/Hölzl (563 f.) auch umfänglich hinausgeht (bis S. 565). |
|
[3.] Ub/Fragment 079 07 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 8. June 2011, 13:02 Ceterum censeo | Fragment, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Schwarze 2009, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 79, Zeilen: 7-9 |
Quelle: Schwarze 2009 Seite(n): 2115, Zeilen: |
---|---|
Das Recht zur Verweigerung sicherheitsrelevanter Auskünfte bezieht sich auf alle gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die den Mitgliedsstaaten ausdrücklich oder implizit Informationen abverlangen. | Das Recht zur Verweigerung sicherheitsrelevanter Auskünfte bezieht sich auf alle gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich oder implizit Informationen abverlangen. |
Zeilenzahlen bitte nachtragen |
|
[4.] Ub/Fragment 217 16 - Diskussion Bearbeitet: 5. April 2013, 01:36 (Sotho Tal Ker) Erstellt: 8. June 2011, 13:34 132.180.61.114 | BMWi 2005, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 217, Zeilen: 16-22 |
Quelle: BMWi 2005 Seite(n): 3-4, Zeilen: siehe unten, Zusammenfassung diverser Überschriften |
---|---|
Im Einklang mit der Bundesregierung werden als vordringliche und umfassende Probleme die Privatisierung der wehrtechnischen Industrien in
allen europäischen Mitgliedstaaten, die Harmonisierung der Rüstungsexportgeneh-migungspraktiken, die Kontrolle des Verbots unzulässiger Beihilfen im Rüstungsbereich, das Verbot von Kompensationsgeschäften, die Einrichtung eines zentralen Bekanntmachungssystems und die Einbeziehung wehrtechnischer Forschung und Entwicklung in die EU Forschungsförderungsprogramme benannt. |
[...] Privatisierung der wehrtechnischen Industrien [...] Harmonisierung der Rüstungsexportgeneh-migungspraktiken der Mitgliedsstaaten [...] Kontrolle des Verbots unzulässiger Beihilfen im Rüstungsbereich [...] .Keine Kompensationsgeschäfte [...] Einrichtung eines zentralen Bekanntmachungssystems für alle von den Mitgliedsstaaten beabsichtigten Rüstungsvorhaben ab einem bestimmten Schwellenwert [...] Einbeziehung wehrtechnischer Forschung & Entwicklung in die EU-Forschungsförderungsprogramme [...] |
leider ist der Autor unbekannt (allerdings wurde das PDF 2005 erstellt und als Autor BMWi eingetragen), die Überschriften der genannten Quelle wurden zusammengefasst. http://www.google.com/url?sa=t&source=web&cd=1&ved=0CBcQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.frstrategie.org%2FbarreCompetences%2FDEFind%2Fgermany_de.pdf&rct=j&q=%22I%20B%203%20–%20270119%22&ei=2HjvTemxN4_dsgbq1_itCg&usg=AFQjCNHw34E8FA88gZERvUr-yuwU7tkCdg |
|
[5.] Ub/Fragment 087 01 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 8. June 2011, 13:39 Ceterum censeo | Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, Von der Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Auflage, München 2003, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 87, Zeilen: 1-3 |
Quelle: von der Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Auflage, München 2003 Seite(n): § 30 EG Rdnr. 55, Zeilen: |
---|---|
Zur öffentlichen Sicherheit ist die Sicherung der Existenz eines Staates zu rechnen. Hierzu kann aber auch die Unterbrechung der Versorgung mit überlebensnotwendigen Gütern, wie beispielsweise mit Erdölerzeugnissen, gerechnet werden. [FN 329]
[FN 329: EuGH, Slg. 1984, 2727, 2751.] |
Zur öffentlichen Sicherheit ist des weiteren die Sicherung der Existenz eines Staates zu rechnen; sie kann durch Unterbrechung der Versorgung mit überlebensnotwendigen Gütern, darunter mit Erdölerzeugnissen gefährdet werden. [FN 124]
[FN 124: EuGH - Campus Oil, 72/83 - Slg. 1984, 2727, 2751 Ziff. 35 [...]] |
@Ceterum: Das Original sieht in meiner Campus-Online-Vesion ganz anders aus, obwohl gleiche Auflage. Beispielsweise hat das mir vorliegende Exemplar mehr Fußnoten. Wie kann das sein? Gruß HgR @HgR: Verstehe ich auch nicht, meinem Vermerk lag die bei Beck-Online eingespeiste Version (6. Aufl. 2003) zugrunde, bezüglich derer eine automatische Abgleich-Funktion übrigens sehr wünschenswert wäre (vermute, dass man hier noch einige Male fündig werden könnte). Wichtig: einschlägig ist die Kommentierung zu Art. 30 EG-Vertrag (dort Rdnr. 55), nicht zu Art. 296! Ceterum Das war der entscheidende Hinweis! :) HgR |
|
[6.] Ub/Fragment 086 16 - Diskussion Bearbeitet: 13. September 2012, 21:22 (Hindemith) Erstellt: 8. June 2011, 16:07 Ceterum censeo | Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Schwarze 2009, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 16-18 |
Quelle: Schwarze 2009 Seite(n): 2117, Zeilen: - |
---|---|
Unter die „Erzeugung“ fällt dabei nicht nur die eigentliche Endproduktion von Rüstungsmaterial, sondern auch vorgelagerte Produktionsstufen wie die Entwicklung von Waffensystemen oder die Erprobung von Prototypen. | Hierunter [die Erzeugung] fallen nicht nur die eigentliche Endproduktion von Kriegsmaterial, sondern auch vorgelagerte Produktionsstufen wie die Entwicklung von Waffensystemen oder die Erprobung von Prototypen. |
|
|
[7.] Ub/Fragment 038 03 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:21 (Kybot) Erstellt: 11. June 2011, 10:18 Ceterum censeo | Fragment, Kaufmann-Bühler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung 2010, Art. 24 EUV Rdnr. 38, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 38, Zeilen: 3-8 |
Quelle: Kaufmann-Bühler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung 2010, Art. 24 EUV Rdnr. 38 Seite(n): , Zeilen: |
---|---|
Dabei ist zwischen Handlungspflichten und Unterlassungspflichten zu unterscheiden. Die Kooperations- und Handlungspflichten sind in der GASP erheblich stärker als im Gemeinschaftsbereich, weil die Union zur Durchführung der GASP in ganz anderem Umfang der Mitgliedstaaten bedarf als in Gemeinschaftsangelegenheiten, wo in Gestalt der Kommission, notfalls unter Zuhilfenahme des EuGH, ein eigenes Durchführungsinstrument vorhanden ist. | Dabei ist zwischen Handlungspflichten und Unterlassungspflichten zu unterscheiden. Die Kooperations- und Handlungspflichten sind in der GASP erheblich stärker als im Gemeinschaftsbereich, weil die Union zur Durchführung der GASP in ganz anderem Umfang der Mitgliedstaaten bedarf als in Gemeinschaftsangelegenheiten, wo in Gestalt der Kommission, notfalls unter Zuhilfenahme des EuGH, ein eigenes Durchführungsinstrumentarium vorhanden ist. |
Wortwörtliche Übernahme; weitere Übernahmen nicht auszuschließen |
|
[8.] Ub/Fragment 107 16 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 11. June 2011, 15:15 Hansgert Ruppert | Fragment, GrundGesetz 1958, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 107, Zeilen: 16-19 |
Quelle: GrundGesetz 1958 Seite(n): 5, Zeilen: |
---|---|
Die Ächtung friedensstörender Handlungen und das Pönalisierungsgebot in Abs. 1 sowie das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Abs. 2 prägen den Charakter des gesamten Art. 26 GG als ein Verbot, welches auf Unterlassung bestimmter Handlungen zum Schutz des Friedens abzielt.[FN 408]
[FN 408: Pernice, in Dreier, Art. 26, Rn. 13; Streinz, in Sachs, Art. 26, Rn. 5, 9f.] |
Die Ächtung friedensstörender Handlungen und das Pönalisierungsgebot in Abs. 1 sowie das Verbot mit Genehmigungsvorbehalt in Abs. 2 prägen den Charakter des gesamten Art. 26 GG als auf Unterlassung bestimmter Handlungen zielendes Verbot. Eine Verpflichtung zur aktiven "Friedensförderung" enthält diese Regelung nicht. |
Gefunden von Ceterum censeo (vgl. Forumsmeldung vom 4.06.11) Weitere Anm. des Finders (Zitat): in Fußn. 408 werden mit "Pernice, in Dreier, Art. 26, Rn. 13; Streinz, in Sachs, Art. 26, Rn. 5, 9f." zwar Fundstellen bezeichnet, die nahezu wörtliche Übernahme aus Maunz/Gürig aber nicht gekennzeichnet. Nich auszuschließen freilich ist, dass auch diese Vorlagen eng am Wortlaut bei Maunz/Dürig orientiert sind/waren. |
|
[9.] Ub/Fragment 145 10 - Diskussion Bearbeitet: 6. April 2012, 19:37 (Kybot) Erstellt: 11. June 2011, 18:38 Hansgert Ruppert | BWB 2011, Fragment, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 10-12 |
Quelle: BWB 2011 Seite(n): 1, Zeilen: -- |
---|---|
Als zentraler „Einkäufer“ der Streitkräfte ist das BWB daher ein wichtiger öffentlicher Auftraggeber, der Verträge über Forschung, Entwicklung, Beschaffung oder auch Instandsetzung abschließt. | Als zentraler "Einkäufer" der Bundeswehr ist das BWB daher ein wichtiger öffentlicher Auftraggeber. Je nach Art des Vorhabens oder Projektes werden Verträge über Forschung, Entwicklung, Beschaffung oder auch Instandsetzung abgeschlossen. |
Keine Verschleierung, meine ich, denn der Autor bleibt gar zu nahe am Original. HgR -- Habe den Satz hier mit Datum vom 04.03.2008 in einem Forum gefunden, womit Entstehung eindeutig vor 2010 liegt: http://h1015346.serverkompetenz.net/wbb2/thread.php?threadid=1266&sid=fdaf0bfa23192b864de60fd799e447ff - Womit ich natürlich nicht meine, dass Ub hier abgeschrieben hat, sondern dass das BWB dies bereits zuvor auf seiner Webseite hatte und dort ein Forumisto abgeschrieben hat. Dito für die weiterne Foren-Fundstellen zu diesem Komplex. Eridanos |
|
[10.] Ub/Fragment 145 14 - Diskussion Bearbeitet: 6. April 2012, 19:37 (Kybot) Erstellt: 11. June 2011, 18:52 Hansgert Ruppert | BWB 2011, Fragment, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 14-15 |
Quelle: BWB 2011 Seite(n): 1, Zeilen: --- |
---|---|
Im BWB bestehen vier Projektabteilungen, in denen verwandte Geschäftsfelder projektbezogen zusammengefasst sind. | Im BWB bestehen vier Projektabteilungen, in denen verwandte Geschäftsfelder projektbezogen zusammengefasst sind [...]. |
Gefunden von Ceterum censeo. -- Habe den Text eindeutig hier mit Datum vom 04.03.2008 gefunden: http://h1015346.serverkompetenz.net/wbb2/thread.php?threadid=1266&sid=fdaf0bfa23192b864de60fd799e447ff Eridanos |
|
[11.] Ub/Fragment 229 04 - Diskussion Bearbeitet: 30. March 2015, 05:47 (Klgn) Erstellt: 12. June 2011, 00:43 Plagin Hood | Fragment, Hogan Hartson 2009, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 229, Zeilen: 04-05 |
Quelle: Hogan Hartson 2009 Seite(n): 1, Zeilen: 27 |
---|---|
Eine Ergänzung zur Verbringungsrichtlinie ist die Richtlinie [...], da bei der Beschaffung von Rüstungsgütern das europäische Vergaberecht bislang nicht anwendbar war. | Auch bei der Beschaffung von Rüstungsgütern ist das europäische Vergaberecht bislang nicht anwendbar. |
Kein Zweifel an Textübernahme, da 11 zusammenhängende Worte identisch in Diss und Fundstelle. Für sich genommen etwas kurz, steht jedoch im Zusammenhang mit weiteren nachfolgenden Textübernahmen aus der Quelle, siehe weitere Fragmente zu S. 229. |
|
[12.] Ub/Fragment 146 01 - Diskussion Bearbeitet: 17. February 2013, 19:33 (KayH) Erstellt: 12. June 2011, 09:22 Hansgert Ruppert | BWB 2011, Fragment, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 01-04 |
Quelle: BWB 2011 Seite(n): 1, Zeilen: --- |
---|---|
In drei Serviceabteilungen werden zentrale administrative Aufgaben (Zentralservice), querschnittliche wirtschaftlich-technische Aufgaben (Wirtschaftlich-Technischer Service) und Aufgaben der Beschaffung handelsüblicher Güter und Dienstleistungen (Strategischer Einkauf der Bundeswehr) wahrgenommen. | In drei Serviceabteilungen werden zentrale administrative Aufgaben (Zentralservice), querschnittliche wirtschaftlich-technische Aufgaben (Wirtschaftlich-Technischer Service) und Aufgaben der Beschaffung handelsüblicher Güter und Dienstleistungen (Strategischer Einkauf der Bundeswehr) wahrgenommen. |
Gefunden von Ceterum censeo. Letzter Abruf im Internet: 2011-06-12 11:21 durch HgR Es ist nicht auszuschliessen, dass Ub plagiiert worden ist. Nur wenn sich zeigen laesst, dass der Text schon 2010 online war, kann dies als Plagiat klassifiziert werden. :D Siehe Fragment 141-04 --- Wenns von ub gesagt worden wäre, hätte ichs ne lebensferne Schutzbehauptung genannt. ub ist ein Berufsanfänger, der aus eigenem beruflichem Erleben nichts vom Rüstungsbereich weiß. Wie sollte er die Interna des BWB so gut darstellen können, dass das BWB es nötig hätte, von ihm abzuschreiben? Außerdem tut die Bundeswehr sowas definitiv nicht. DocN --- Habe den Text hier mit eindeutigem Datum vom 04.03.2008 gefunden, womit die Frage geklärt sein dürfte: http://h1015346.serverkompetenz.net/wbb2/thread.php?threadid=1266&sid=fdaf0bfa23192b864de60fd799e447ff Eridanos |
|
[13.] Ub/Fragment 127 21 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:23 (Kybot) Erstellt: 12. June 2011, 09:41 Ceterum censeo | BauernOpfer, Fragment, Moltmann 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 127, Zeilen: 21-22 |
Quelle: Moltmann 2006 Seite(n): 12 f., Zeilen: |
---|---|
[Die Beweislast für eine Ausnahme hat somit derjenige zu tragen, der erwägt, von Mitteln der Gewaltanwendung unter ganz speziellen Voraussetzungen ausnahmsweise Gebrauch zu machen, und nicht derjenige, der an der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Gewaltlosigkeit festhält [FN 458]]. Diese normative Logik hat demnach auch für die Beurteilung von Rüstungstransfers zu gelten. [FN 459]
[FN 458: Moltmann, S. 12.] [FN 459: Vgl. Päpstlicher Rat Justitia et Pax, Der internationale Waffenhandel, S. 12-13.] |
[Die Beweislast hat hierbei derjenige, der erwägt, von Mitteln der Gewaltanwendung Gebrauch zu machen, nicht derjenige, der an der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Friedens festhält.] Dieselbe normative Logik hat auch für die Beurteilung von Rüstungstransfers zu gelten. [FN 26]
FN 26: [...] Siehe auch: Päpstlicher Rat Justitia et Pax, Der internationale Waffenhandel. Eine ethische Reflexion (21. Juni 1994), hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1994, Ziffer 12-13. |
Moltmann wird zwar als Beleg für den vorangehenden, ebenfalls aus Moltmann entnommenen Satz korrekt zitiert, die wörtliche Übernahme des nachfolgenden Satzes einschl. Fußnotenteil (bei Moltmann Fußn. 26) wird jedoch nicht kenntlich gemacht. Dabei wird i. Ü. der Nachw. in Fußn. 26 auch noch verfälscht, indem aus "Ziffer 12-13" ein "S. 12-13" wird. |
|
[14.] Ub/Fragment 185 18 - Diskussion Bearbeitet: 29. June 2014, 08:57 (Plagin Hood) Erstellt: 12. June 2011, 19:36 188.192.78.190 | Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, Wikipedia Merkantilismus, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 185, Zeilen: 18-27 |
Quelle: Wikipedia Merkantilismus Seite(n): 1, Zeilen: --- |
---|---|
Klare Ausformungen [...] durch den Merkantilismus [...] [führten] zu signifikanten staatlichen Eingriffen in der Binnenwirtschaft sowie zur Kontrolle über den Außenhandel und das Wirtschaftssystem [..], während gleichzeitig wichtige Strukturen des modernen kapitalistischen Systems entstanden. [...] Heute wird der der [sic] Begriff des Merkantilismus oft abwertend benutzt [...] wohingegen einzelne Elemente weiterhin Beachtung finden. | In der Binnenwirtschaft führte dies zu signifikanten staatlichen Eingriffen und zur Kontrolle über den Außenhandel und das Wirtschaftssystem, während gleichzeitig wichtige Strukturen des modernen kapitalistischen Systems entstanden. Der Merkantilismus belastete die damaligen zwischenstaatlichen Beziehungen durch zahlreiche europäische Kriege, der Imperialismus entstand. [...] Heute wird der Merkantilismus (als Ganzes) von der Mehrzahl aller Ökonomen abgelehnt, obwohl einige Elemente weiterhin Beachtung finden. |
Scheint mir ein verschleiertes Plagiat zu sein. Die Anlage einer Quellenkategorie für Wikipedia halte ich für entbehrlich, bin aber nicht sicher (?) --- Plagiat auf jeden Fall. Zur zeitlichen Eingrenzung gibt es hier ein Skript mit Datum vom 05.12.2006: http://www.raute-wirtschaft.de/downloads_begin.php?ID=1690. Zu finden auf S. 23, letzter Absatz. Damit gibt es keinerlei Fragen mehr zu Änderungshistorien bei Wikipedia und genauem Entstehungsdatum, da deutlich vor Einreichung der Diss. gesichert. Eridanos |
|
[15.] Ub/Fragment 179 14 - Diskussion Bearbeitet: 29. June 2014, 08:51 (Plagin Hood) Erstellt: 13. June 2011, 14:51 BruderGrimm | Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, Wikipedia Streitkräfte der Vereinigten Staaten, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 14-17 |
Quelle: Wikipedia Streitkräfte der Vereinigten Staaten Seite(n): 1, Zeilen: - |
---|---|
Im Vergleich hierzu sind von den knapp 1,4 Millionen US-Soldaten derzeit ungefähr 285.000 ständig im Ausland stationiert, somit rund 20 Prozent. 121.500 Soldaten davon leisten ihren Dienst auf See, wo sich Schiffsverbände der Vereinigten Staaten in Alarmbereitschaft befinden. | Von den knapp 1,4 Millionen Mann sind derzeit ungefähr 285.000 ständig im Ausland stationiert. 121.500 Soldaten leisten ihre Tournee auf See ab, wo sich Schiffsverbände der USA in Alarmbereitschaft befinden. |
Übernahme mit Änderrungen. Nicht ersichtlich wie Ub an die Truppenstärken kommt. Die FN in Wiki ist ein Toter Link. Alle Dokumente zu den Truppenstärken der US-Streitkräfte finden sich jedoch hier http://siadapp.dmdc.osd.mil/personnel/MILITARY/miltop.htm. Ub nutzt die Daten zum 30.09.2006. Da Ub seine Dissertation jedoch nicht 2006 eingereicht hat, ist seine Aussage "derzeit" falsch. Wie unter dem Link ersichtlich, hatten die US-Streitkräfte im Jahr 2010 andere Truppenstärken – sowohl Gesamt, im Ausland Stationiert und auf See. Daher Eindeutiges Plagiat, denn die Daten sind ohne Quelle und Datum angegeben. (Brauchen wir eine Quellkategorie 'Wikipedia'? Wie sollte die aussehen? HgR) |
|
[16.] Ub/Fragment 116 25 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 13. June 2011, 15:58 Hansgert Ruppert | Fragment, Ruestungsexportbericht 2003, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 25-29 |
Quelle: Ruestungsexportbericht 2003 Seite(n): 008, Zeilen: 18 ff. |
---|---|
[...] soll die Beachtung der Menschenrechte für jede Exportentscheidung von hervorgehobener Bedeutung sein, unabhängig davon, um welches mögliche Empfängerland es sich handelt. Der besondere Rang des Menschenrechtskriteriums soll dazu führen, dass Rüstungsexporte grundsätzlich nicht genehmigt werden, wenn der „hinreichende Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sons[tigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird.] | Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede Exportentscheidung von hervorgehobener Bedeutung, unabhängig davon, um welches mögliche Empfängerland es sich handelt. So werden Rüstungsexporte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird. |
Erster Teil eines längeren Plagiats, das auf S. 117 fortgesetzt wird. |
|
[17.] Ub/Fragment 173 18 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:24 (Kybot) Erstellt: 15. June 2011, 14:21 Hansgert Ruppert | Fragment, IHKLahnDill 2005, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 173, Zeilen: 13-25 |
Quelle: IHKLahnDill 2005 Seite(n): 2, 3, Zeilen: S. 2: 13-18; S. 3: 13-21 |
---|---|
Welche Waren oder Technologien Gegenstand der amerikanischen Exportkontrollen sind, ergibt sich auf der Grundlage der „Commerce Controll List“ (CCL). Die CCL ist innerhalb der EAR unter der Bezeichnung „Supplement No. 1 to EAR Part 774“ zu finden. Struktur und Inhalte der CCL gleichen in wesentlichen Teilen der deutschen Ausfuhrliste und Güterliste der Dualuse-Verordnung der EU.
Mit Blick auf die Zielländer amerikanischer Exporte sehen die US-Bestimmungen im Vergleich zu den europäischen Regelungen jedoch eine wesentlich stärkere Differenzierung hinsichtlich deren Sensibilität und damit auch letztlich des für Lieferungen dorthin vorgesehenen Exportkontrollniveaus vor. In der „Commerce Country Chart“ (CCC), die als „Supplement No. 1 to EAR 738“ Bestandteil der EAR ist, werden für alle Länder weltweit Sensibilitätseinstufungen vorgenommen. Der Umgang und das Zusammenwirken von CCL und CCC wird in „EAR Part 738“ als „Commerce Control List Overview and the Country Chart“ detailliert und mit Beispielen beschrieben. |
S.2:
Welche Waren, Software oder Technologien aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit bzw. ihrer Verwendungsmöglichkeiten Gegenstand der amerikanischen Exportkontrollen sind, ergibt sich auf der Grundlage der „Commerce Controll List“ (CCL). Die CCL ist innerhalb der EAR unter der Bezeichnung „Supplement No. 1 to EAR Part 774“ zu finden. Struktur und Inhalte der CCL gleichen in wesentlichen Teilen der deutschen Ausfuhrliste bzw. der Güterliste der Dual-use-Verordnung der EU. [...] S.3: Mit Blick auf die Zielländer amerikanischer Exporte sehen die US-Bestimmungen im Vergleich zu den europäischen Regelungen eine wesentlich stärkere Differenzierung hinsichtlich deren Sensibilität und damit auch letztlich des für Lieferungen dorthin vorgesehenen Exportkontrollniveaus vor. In Form einer umfangreichen Tabelle, die alle Länder und Gebiete weltweit umfasst, werden mit der „Commerce Country Chart“ (CCC), die als „Supplement No. 1 to EAR 738“ ebenfalls als Download über die EAR-Datenbank verfügbar ist, für alle Länder weltweit Sensibilitätseinstufungen vorgenommen. Der Umgang mit bzw. das Zusammenwirken von CCL und CCC wird in „EAR Part 738“ als „Commerce Control List Overview and the Country Chart“ detailliert und mit Beispielen beschrieben. |
Habe das Fragment erst einmal erweitert, da direkt davor ebenfalls eine plagiierte Passage aus gleicher Quelle vorhanden ist. Komplettplagiat mit leichten Streichungen und sehr wenigen Veränderungen. Die gesamte Quelle lohnt vielleicht einen weiteren Blick. Falls jemand meint, das seien zwei Fragmente, bitte aufteilen. Ich habe darum meinen Sichtungsvermerk wieder entfernt. Eridanos -- |
|
[18.] Ub/Fragment 156 01 - Diskussion Bearbeitet: 12. April 2013, 15:28 (Sotho Tal Ker) Erstellt: 17. June 2011, 11:10 PuunHenki | BT-Drs. 15-2537 2004, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 1-8 |
Quelle: BT-Drs. 15-2537 2004 Seite(n): 7, Zeilen: li.Sp.: 27-37; re.Sp.: 6-8 |
---|---|
[Auf Ebene der Bundesländer fehlen Regelungen, die eine Veräu]ßerung von Kapazitäten in der Wehrtechnik verhindern können, wenn sie den sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands entgegenstehen. Eine einheitliche Gesetzgebung auf Bundesebene wird der Verpflichtung zur Sicherheitsvorsorge somit gerecht und vermeidet Nachteile für die Gesamtwirtschaft. Durch die Änderung des AWG wird die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes im Rüstungs- und Kryptobereich erhalten. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit war die Änderung des AWG somit erforderlich. In Bezug auf das Europarecht umfasst die neue Formulierung den bisherigen Sicherheitsbegriff, erweitert ihn und passt ihn den Artikeln 58 und 296 EGV an.548
548 Friedrich, in: Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, AWV § 52 Rn. 45. |
Auf Länderebene fehlen Regelungen, die eine Veräußerung von Kapazitäten der Verteidigungswirtschaft verhindern können, wenn sie den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Eine einheitliche Gesetzgebung auf Bundesebene wird der Verpflichtung zur Sicherheitsvorsorge gerecht und vermeidet Nachteile für die Gesamtwirtschaft. Durch die Änderung des AWG wird die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes im Rüstungs- und Kryptobereich erhalten. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist die Änderung des AWG somit erforderlich.[...]
Die neue Formulierung umfasst den bisherigen Sicherheitsbegriff, erweitert ihn und passt diesen zudem den Artikeln 58 und 296 EG-Vertrag an. |
Fast wörtliche Übernahme aus der Drucksache des Deutschen Bundestags, ohne dies adäquat zu kennzeichnen. |
|
[19.] Ub/Fragment 083 01 - Diskussion Bearbeitet: 7. April 2012, 11:22 (Kybot) Erstellt: 17. June 2011, 14:54 Ceterum censeo | Fragment, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Von der Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Auflage, München 2003, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 83, Zeilen: 1-10 |
Quelle: von der Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Auflage, München 2003 Seite(n): Art. 296 Rn. 15, Zeilen: |
---|---|
Hiermit sind Verfälschungen des Wettbewerbs gemeint [sic!] die den Handel von Gütern zwischen den Mitgliedsstaaten betreffen, die nicht von der Liste gedeckt sind. Allerdings wird auch in diesem Rahmen eine Güterabwägung zwischen den legitimen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und dem Interesse der Gemeinschaft an unverfälschtem Wettbewerb zu erfolgen haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich aus nationalen Maßnahmen bezüglich Waren, die von
der Liste erfasst sind, zwangsläufig gewisse Rückwirkungen auf die Produktionsbedingungen für nicht von der Liste erfasste Güter ergeben, da eine völlige Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen sich letztlich nur durch eine Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen erreichen ließe. |
Mit dem (etwas vagen) Begriff der Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen sind [...] Verfälschungen des Wettbewerbs gemeint, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berühren. Allerdings wird auch in diesem Rahmen eine Güterabwägung zwischen den legitimen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und dem Interesse der Gemeinschaft an unverfälschtem Wettbewerb zu erfolgen haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich aus nationalen Maßnahmen bezüglich Waren, die von der Liste erfaßt sind, zwangsläufig gewisse Rückwirkungen auf die Produktionsbedingungen für nicht von der Liste erfaßte Güter ergeben, da eine völlige Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen sich letztlich nur durch eine Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen erreichen ließe. |
|
|
[20.] Ub/Fragment 006 04 - Diskussion Bearbeitet: 31. December 2012, 05:13 (Sotho Tal Ker) Erstellt: 31. December 2012, 05:13 Sotho Tal Ker | Fragment, Roeser 1988, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 6, Zeilen: 4-9 |
Quelle: Roeser 1988 Seite(n): 25, Zeilen: 13-17 |
---|---|
Während des gut vier Jahre dauernden Weltkrieges hatten sich die jeweiligen nationalen Waffenindustrien zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor im Staat entwickelt.14 Hatte man anfänglich in Erwartung eines kurzen Krieges nur geringfügig in den Wirtschaftsprozess eingegriffen,15 forderten die knappen und schwindenden Ressourcen ihren Tribut und erzwangen immer tiefere Eingriffe in den Wirtschaftsverkehr,16 was einige europäische Regierungen zur Nationalisierung veranlasste.
14 Delbrück, GYIL 24, S. 117. 15 Mai, 88 f.; zu den 1914 eingeführten Außenhandelskontrollen vgl. Haberland, 6 f. 16 Mai, Rn. 14, S. 91f., 105f.; Haberland, Rn. 14, S. 9f., 21f. |
Zum anderen war in den Industriestaaten während des gut vier Jahre dauernden Weltkrieges die jeweilige nationale Waffenindustrie zu einem bedeutenden Faktor im Staat geworden,13 was einige europäische Regierungen zur Nationalisierung der entsprechenden Unternehmen veranlaßte.
13 Delbrück, a. a. O. |
Zwei Einschübe mit Fußnoten, wobei der übrige Wortlaut von Roeser übernommen wurde. |
|
[21.] Ub/Fragment 116 01 - Diskussion Bearbeitet: 12. April 2013, 03:54 (Sotho Tal Ker) Erstellt: 12. April 2013, 03:54 Sotho Tal Ker | Fragment, Pflüger 2000, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Pflüger 2000 Seite(n): 1, Zeilen: li.Sp.: 21-34 |
---|---|
[Diese Grundsätze wurden erstmalig 1982 unter der Federführung von Bundeskanzler] Helmut Schmidt verabschiedet.440 Die nachfolgenden Bundesregierungen unter Bundeskanzler Helmut Kohl änderten diese nicht. Mehrmals wurden allerdings die Ausführungsbestimmungen im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftgesetz modifiziert. Dies geschah unter anderem nach dem zweiten Golfkrieg, als offensichtlich wurde, dass der Irak mit Hilfe deutscher Firmen Giftgasfabriken entwickelten konnte.
440 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Beschluss der Bundesregierung vom 28.04.1982, in: Bulletin des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, Nr. 38, S. 309. Ein ähnlicher Beschluss der Regierung Brandt aus dem Jahre 1971 wurde offiziell nicht veröffentlicht. |
Vorneweg die Anmerkung: diese neuen Richtlinien sind tatsächlich in den Formulierungen eine Verschärfung gegenüber den bisher geltenden politischen Grundsätzen zum Kriegswaffenexport, die 1982 noch unter Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) verabschiedet wurden. Die Bundesregierung unter Helmut Kohl (noch CDU) hatte diese politischen Grundsätze nie verändert, mehrmals wurden allerdings die Ausführungsbestimmungen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) modifiziert, u.a. nach dem zweiten Golfkrieg, als offensichtlich wurde, daß der Irak mit deutscher Hilfe z.B. Giftgasfabriken entwickelte. |
Leicht veränderte Übernahme ohne Beleg. |
|