Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Uh/Fragment 038 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 22:09:58 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Uh, ZEIT online 2002 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 38, Zeilen: 11-24 |
Quelle: ZEIT online 2002 Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: 0 |
---|---|
Auch in Italien bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Stattdessen werden die Vorgaben des Nationalen Bioethik-Komitees angewendet. Das Klonen wird abgelehnt. Als mögliche Quellen für embryonale Stammzellen dürfen ausschließlich überzählige Embryonen dienen.119
In Griechenland existieren ebenfalls keine gesetzlichen Regelungen. Therapeutisches und reproduktives Klonen sind aber gemäß einer Erklärung der allgemeinen Gesundheitsbehörde untersagt. Embryonenforschung ist hingegen bis zum 14. Tag nach der Befruchtung zulässig. Überzählige Embryonen dürfen gelagert und zu Forschungszwecken gespendet werden.120 In Finnland sind therapeutisches und reproduktives Klonen verboten. Die Forschung an Embryonen ist jedoch seit 1999 bis zum 14. Tag gesetzlich erlaubt, ihre Herstellung zu reinen Forschungszwecken aber untersagt. Für die Erzeugung von embryonalen Stammzellen gibt es derzeit keine Bestimmungen. Embryonen können bis 15 Jahre eingefroren werden.121 In Schweden ist das reproduktive Klonen untersagt. Seit 1991 darf allerdings an Embryonen [bis zum 14. Tag geforscht werden, ebenso ist ihre Herstellung zu Forschungszwecken erlaubt.] 119 Niew/Lö/Bahn: Biotechnik: Im Basar der Biopolitik, Die Zeit Nr. 05/2002, S. 27 120 Niew/Lö/Bahn: Biotechnik: Im Basar der Biopolitik, Die Zeit Nr. 05/2002, S. 27 121 Niew/Lö/Bahn: Biotechnik: Im Basar der Biopolitik, Die Zeit Nr. 05/2002, S. 27 |
4 Italien Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, Klonen wird abgelehnt.
Als mögliche Quelle für ES dürfen nur überzählige Embryonen dienen. Anstelle gesetzlicher Regelungen werden die Vorgaben des Nationalen Bioethik-Komitees angewendet. 5 Griechenland Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Reproduktives und therapeutisches Klonen sind gemäß einer Erklärung der allgemeinen Gesundheitsbehörde untersagt. Embryonenforschung ist bis zum 14. Tag nach der Befruchtung zulässig. Empfohlen wird, überzählige Embryonen zu lagern. Sie können zu Forschungszwecken gespendet werden. 6 Finnland Reproduktives und therapeutisches Klonen sind verboten. Seit 1999 ist die Forschung an Embryonen bis zum 14. Tag gesetzlich erlaubt, Embryonen können bis zu 15 Jahre lang eingefroren werden. Ihre Herstellung zu reinen Forschungszwecken ist verboten. Für die Herstellung von ES gibt es keine Bestimmungen. 7 Schweden Reproduktives Klonen ist untersagt. Seit 1991 ist Forschung an Embryonen bis zum 14. Tag erlaubt, ebenso ihre Herstellung zu Forschungszwecken. Nach 14 Tagen müssen Embryonen zerstört werden, die Implantation beforschter Embryonen ist ausdrücklich verboten. Der nationale schwedische Wissenschaftsrat befürwortet therapeutisches Klonen sowie die Forschung an ES. |
Quelle ist mehrfach genannt. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131126221009