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Dissertation

von Uh

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[1.] Uh/Fragment 095 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 22:16:59 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Merkel 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Uh

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 1-12
Quelle: Merkel 2001
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[Schließlich kann die Stärke des Potenzials dieser Keimzellen der des embryonalen Potenzials vollstän]dig entsprechen und trotzdem ein Lebensrecht nicht plausibel erklären.336

Das vierte Argument, schon beim Embryo bestehe in der entscheidenden Hinsicht eine Identität mit dem geborenen Menschen, der später daraus entstehen kann, weswegen der Embryo schon aus Gründen der Logik geschützt werden müsse, bietet keine Anhaltspunkte für ein unbedingtes Recht auf Leben. Problematisch ist hierbei nämlich, welches die entscheidende Hinsicht ist, in welcher der frühe Embryo identisch ist mit dem geborenen Menschen, der aus ihm entstehen kann. So lässt sich zwischen einem Embryo im Vier- oder Achtzellstadium und einem geborenen Menschen nur eine Identitätsbeziehung feststellen, die der DNA, welche alleine als ethische Schutznorm nicht geeignet ist, wie das Speziesargument gezeigt hat. Wenn die rein biologischen Eigenschaften nicht der ethische Grund von Lebensschutz sind, kommt eine Identität alleine zwischen diesen Eigenschaften ebenfalls nicht als moralische Grundlage in Betracht.337


336 Merkel: Feuilleton: Recht für Embryonen, Die Zeit Nr. 05/2001, S. 37 (38), Merkel bildet hierzu folgendes Beispiel: „Stellen wir uns einen Humangenetiker beim Vorgang der künstlichen Befruchtung vor. Er beobachtet unter dem Mikroskop, wie sich in der Petrischale ein einzelnes Spermium soeben anschickt, in eine Eizelle einzudringen. Blitzschnell schiebt er in letzter Sekunde ein Glasplättchen zwischen beide und verhindert die Befruchtung. Ist hier irgendetwas Verwerfliches passiert? Gewiss nicht, nicht mehr jedenfalls als bei jeder anderen Empfängnisverhütung. Aber ein Potenzial ist an der Entwicklung gehindert worden, das sich bereits zu einer Chance verdichtet hatte, die der Chance einer soeben befruchteten Eizelle - eines Embryos - praktisch vollständig gleichkam.“

337 Merkel: Feuilleton: Recht für Embryonen, Die Zeit Nr. 05/2001, S. 37 (38), Merkel bildet hierzu folgendes Beispiel: „Ein Genetiker entnimmt etwa drei Tage nach einer In-Vitro-Fertilisation dem daraus entstandenen Vierzellenembryo mit einer Pipette eine Zelle. In diesem Entwicklungsstadium sind die Embryonalzellen noch totipotent. Das bedeutet, dass jede von ihnen nach einer Ablösung von den anderen selbst ein individueller, entwicklungsfähiger Embryo ist. Nun verwendet unser Genetiker aber die abgelöste Blastomere nicht weiter, etwa für eine Präimplantationsdiagnostik, die das deutsche ESchG verbietet. Vielmehr steckt er sie Sekunden später einfach wieder zurück zu den drei anderen. Mit ihnen verbindet sich die zuvor abgelöste Zelle problemlos wieder, der Embryo ist genau derselbe mit genau denselben vier Zellen wie Sekunden zuvor. Er wird implantiert und neun Monate später kommt ein gesundes Kind zur Welt. Ist hier etwas Verwerfliches geschehen? Intuitiv möchte man wohl sagen: nein, was soll denn geschehen sein? Der Embryo ist nach dem sekundenlangen Intermezzo wieder in genau demselben Zustand gewesen wie zuvor. Nun beziehe man die Perspektive eines Befürworters von Lebensrecht und Menschenwürde, exemplarisch, die des ESchG. Danach sind drei strafbare Taten begangen worden: Erstens wurde der Vierzellenembryo missbräuchlich zu einem anderen Zweck als dem seiner Erhaltung, nämlich zu dem seiner Teilung, verwendet (strafbar nach § 2 Abs. 1 ESchG). Zweitens und wesentlich schlimmer wurde ein Embryo geklont (strafbar nach § 6 Abs. 1 ESchG), denn die abgelöste Blastomere war nach der Trennung von den drei anderen selbst ein individueller Embryo, der mit dem verbliebenen Dreizellenembryo identisch war. Am schlimmsten ist freilich drittens die vermeintliche Wiedergutmachungshandlung, das Zurückstecken der Blastomere in den Zellverbund. Dabei wurde ein Embryo, ein Mensch mit Recht auf Leben und Würde, getötet. Denn unmittelbar vor diesem Zurückstecken waren zwei Embryonen vorhanden, hinterher nur noch einer. Also ist einer vernichtet worden.“

Die Stärke des Potenzials bereits dieser Keimzellen kann der des embryonalen Potenzials vollständig entsprechen und dennoch ein Lebensrecht nicht plausibel machen. Auch das lässt sich leicht veranschaulichen.

Stellen wir uns einen Humangenetiker beim Vorgang einer künstlichen Befruchtung vor. Er beobachtet unter dem Mikroskop, wie sich in der Petrischale ein einzelnes Spermium soeben anschickt, in eine Eizelle einzudringen. Blitzschnell schiebt er in letzter Sekunde ein Glasplättchen zwischen beide und verhindert die Befruchtung. Ist hier irgend-etwas Verwerfliches passiert? Gewiss nicht, nicht mehr jedenfalls als bei jeder anderen Empfängnisverhütung, etwa mittels eines Kondoms.

Aber ein Potenzial ist an der Entwicklung gehindert worden, das sich bereits zu einer Chance verdichtet hatte, die der Chance einer soeben befruchteten Eizelle - eines Embryos! - praktisch vollständig gleichkam. [...]

[...]

EMBRYO GLEICH PERSON? - Und damit bin ich ersichtlich bei unserem letzten, dem Identitätsargument. Schon beim Embryo, so kann man es ausbuchstabieren, bestehe in der entscheidenden Hinsicht eine Identität mit dem geborenen Menschen, der später daraus entstehen kann. Daher müsse der Embryo schon aus Gründen der Logik genauso geschützt werden.

Das Problem des Arguments besteht ersichtlich in der Frage, welches denn die entscheidende Hinsicht ist, in der bereits der früheste Embryo identisch ist mit dem geborenen Menschen, der aus ihm werden kann. Denn zwischen einem nur unter dem Mikroskop erkennbaren Vier- oder Achtzellwesen und einem geborenen Menschen lässt sich nur eine einzige Identitätsbeziehung feststellen: die der DNA, des individuellen Genoms. Dieses allein, das haben wir bei unserem Speziesargument gesehen, ist als Grundlage einer ethischen Schutznorm nicht geeignet, und zwar weder im Hinblick auf seine singuläre Individualität (denn diese kennzeichnet auch das Genom jedes Wirbeltieres) noch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Spezies Homo sapiens.

Wenn aber unsere rein biologischen Eigenschaften nicht der ethische Grund von Menschenwürde und Lebensschutz sind, dann kommt eine Identität allein zwischen solchen Eigenschaften selbstverständlich ebenfalls nicht als moralisches Fundament zur Rechtsbegründung in Betracht. Wer dennoch zweifelt, erwäge ein letztes und ebenfalls ganz realistisches Szenario: Ein Genetiker entnimmt etwa drei Tage nach einer In-vitro-Fertilisierung dem daraus entstandenen Vierzellembryo mit einer Pipette eine Zelle. In diesem Entwicklungsstadium sind die Embryonalzellen, die so genannten Blastomeren, noch totipotent. Das bedeutet, dass jede von ihnen nach einer Ablösung von den anderen selbst ein individueller, entwicklungsfähiger Embryo ist. (So entstehen auf natürlichem Wege eineiige Zwillinge.) Nun verwendet unser Genetiker aber die abgelöste Blastomere nicht weiter, etwa für eine Präimplantationsdiagnostik, die das deutsche EmbrSchG verbietet. Vielmehr steckt er sie Sekunden später einfach wieder zurück zu den drei anderen. Mit ihnen verbindet sich die zuvor abgelöste Zelle problemlos wieder, der Embryo ist genau derselbe mit genau denselben vier Zellen wie Sekunden zuvor. Er wird implantiert, und neun Monate später kommt ein gesundes Kind zur Welt.

Ist hier etwas Verwerfliches geschehen? Intuitiv möchte man wohl sagen: Nein, was soll denn geschehen sein? Der Embryo ist nach dem sekundenlangen Intermezzo wieder in genau demselben Zustand gewesen wie zuvor, nichts wurde weggenommen, nichts hinzugefügt; das daraus entstandene Kind ist daher ebenfalls genau das, das auch ohne jenes Zwischenspiel geboren worden wäre. Und ich jedenfalls würde diese unbefangene Betrachtungsweise für vollkommen zutreffend halten.

Nun beziehe man die Perspektive eines Befürworters von Lebensrecht und Menschenwürde des Embryos, exemplarisch: die des EmbrSchG. Es sagt etwa Folgendes: "Nichts Verwerfliches? Hier sind drei strafbare Taten begangen worden. Erstens wurde der Vierzellembryo missbräuchlich ‰zu einem anderen Zweck als dem seiner Erhaltung', nämlich zu dem seiner Teilung, verwendet (strafbar nach § 2 Abs. 1). Zweitens und wesentlich schlimmer wurde ein Embryo geklont (strafbar nach § 6 Abs. 1); denn die abgelöste Blastomere war nach der Trennung von den drei anderen selbstein individueller Embryo, der mit dem verbliebenen Dreizellembryo genetisch identisch war. Am schlimmsten ist freilich, drittens, die vermeintliche Wiedergutmachungshandlung, das Zurückstecken der Blastomere in den Zellverbund. Dabei wurde ein Embryo, ein Mensch mit Recht auf Leben und Würde, getötet. Denn unmittelbar vor diesem Zurückstecken waren zwei Embryonen vorhanden, hinterher nur noch einer. Also ist einer vernichtet worden - nicht anders, als wenn von zwei geborenen eineiigen Zwillingen einer getötet würde; schließlich waren nach der Ablösung der Blastomere die beiden genetisch identischen Embryonen nichts anderes als ungeborene eineiige Zwillinge."

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

In den Fußnoten wird korrekt (und umfangreich) zitiert, im Fließtext hingegen wird ungekennzeichnet übernommen. Insgesamt finden sich so große Teile des Artikels von Merkel in der Dissertation.

Sichter
(Graf Isolan), Guckar



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