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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Herzberg Herzberg 2001
Seite(n): 1108 ff., Zeilen: 0
[Diese Auffassung stand im Widerspruch zur herr-] schenden Auffassung aus der Frühzeit des Reichsstrafgesetzbuchs, wonach das Menschsein erst mit dem Heraustreten von Körperteilen aus dem Mutterleib oder mit dem Aufhören der plazentaren Sauerstoffversorgung und der Notwendigkeit einer Lungenatmung begann. Dieser Ansicht nach war nur ein menschliches Lebewesen vom Tatbestand erfasst, dessen Geburt nicht nur begonnen hatte, sondern kurz vor dem Abschluss stand und welches schon eine vom Mutterleib unabhängige Existenz gewonnen hatte.476

Der damalige Gesetzgeber hatte schließlich nur diejenigen Tötungsakte einer unverheirateten Frau vor Augen, die auch praktisch vorkamen. Die erste Alternative des § 217 a.F. StGB betraf damit Fälle, in denen die Mutter ihr Kind außerhalb ihres Leibes tötete, bevor der Gebärvorgang abgeschlossen war, sei es, weil der Austritt noch nicht vollständig abgeschlossen war, sei es, weil die Abnabelung oder die Nachgeburt noch ausstanden. Zwar befanden sich auch vor diesem Zeitpunkt die Mutter und das Ungeborene schon in der Geburt, es war aber noch kein neuer Mensch und folglich auch kein Kind entstanden. Daraus wird deutlich, dass § 217 StGB die herkömmliche Grenzziehung, mit dem Beginn der Eröffnungswehen sei der Beginn des Menschseins verbunden, nicht zwingend vorgab.477

Dieser Schluss lässt sich nach Auffassung Herzbergs auch aus Sprache und Terminologie ziehen. So wird generell bei Abgrenzung der Schutzbereiche auf die Unterscheidung zwischen „ungeborenem“ Leben (Schwangerschaftsabbruch) und „geborenem“ Leben (Tötungsdelikte) zurückgegriffen und setzt sich dabei in Widerspruch zu der Aussage, Mensch im Sinne des Strafrechts wird man mit Beginn des Geburtsaktes. Schließlich ist man nicht bereits dann, wenn die Mutter zu gebären beginnt, ein „schon geborener“ Mensch. So bringt das Strafgesetz in § 219 StGB selbst deutlich zum Ausdruck, dass alle Ungeborenen ungeachtet des Stadiums der Schwangerschaft Tatobjekte des Deliktes „Schwangerschaftsabbruch“ und damit nach § 218 StGB geschützt sind. Nach dem Wegfall des § 217 StGB findet sich nirgends im Gesetz auch nur eine Andeutung, dass die Grenze anders zu ziehen und ein Ungeborenes im letzten Schwangerschaftsstadium schon als „Mensch“ zu betrachten sei.478

Unter dem Aspekt der systematischen Gesetzesauslegung ist ebenfalls nicht nachvollzieh-[bar, warum das Menschsein und die Rechtsfähigkeit im selben Zeitpunkt enden, der Beginn des Menschseins und der Rechtsfähigkeit aber auseinander fallen sollen.479]


476 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1108)

477 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1109)

478 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1110)

Nach ihr begann das Menschsein viel später als die Geburt, und zwar erst mit dem Heraustreten von Körperteilen der Leibesfrucht aus dem Mutterleib oder auch, wie einige meinten, mit dem Aufhören der plazentaren Sauerstoffversorgung und der Notwendigkeit der Lungenatmung. Nach dieser - anfangs vorherrschenden! - Sicht war also in § 217 StGB mit „Kind in der Geburt“ ein menschliches Wesen gemeint, dessen Geburt nicht nur begonnen hatte, sondern auch kurz vor dem Abschluss stand und das schon eine unfötale, vom Mutterleib unabhängige Existenz gewonnen hatte.12 War das auch die Sicht des Gesetzgebers? Zumindest darf man vermuten, dass auch er für die erste Alternative des § 217 StGB keinen größeren Anwendungsbereich gesehen hat. Denn vor Augen hatte er doch wohl nur Tötungsakte der unverheirateten Mutter, die auch praktisch vorkommen.

Die erste Alternative in § 217 StGB meinte Fälle, wo die Mutter ihr Kind außerhalb ihres Leibes tötet, bevor der Gebärvorgang abgeschlossen ist, sei es, weil der Austritt noch nicht vollständig ist, sei es, weil Abnabelung oder Nachgeburt noch ausstehen. Vorher befinden sich die Mutter und das Ungeborene natürlich auch schon „in der Geburt“, aber es ist noch kein neuer „Mensch“ und also auch kein „Kind“ entstanden.

Das Strafgesetzbuch bringt also in § 219 StGB deutlich zum Ausdruck, dass alle Ungeborenen, einerlei, welches Stadium die Schwangere erreicht hat, Tatobjekte des Deliktes „Schwangerschaftsabbruch“ und nach Maßgabe des § 218 StGB geschützt sind. Dagegen findet sich heute, nach Streichung des §217StGB, nirgendwo im Gesetz auch nur eine Andeutung, dass die Grenze anders zu ziehen und das Ungeborene im letzten Stadium schon als „Mensch“ zu betrachten sei.

Anmerkungen

Quelle ist in allen Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)