VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 7-12, 15-20
Quelle: Keller_Günther_Kaiser_1992
Seite(n): 236 f, Zeilen: Rn 3-7
Nach allgemeiner Auffassung verdient das Klonen menschlicher Lebewesen Strafe, da die durch Klonen erzeugten Menschen Erbanlagen von anderen zugeteilt bekommen und somit die Individualität der menschlichen Persönlichkeit missachtet und menschliches Leben instrumentalisiert wird.587

Der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 1 ESchG setzt als Erfolg voraus, dass ein menschlicher Embryo entsteht. Vom Tatbestand umfasst werden beide Arten des Klonens - Embryonensplitting und Zellkerntransplantation - sowie die Abspaltung einer totipotenten embryonalen Zelle zu Diagnostikzwecken (Präimplantationsdiagnostik).588 Für den Begriff des Embryos ist § 8 ESchG maßgebend. Menschlich ist ein Embryo, wenn alle für seine Erzeugung verwendeten Gameten, Zellen, Zellhüllen und Zellkerne von Menschen und nicht von Tieren stammen. Weiter ist erforderlich, dass der Embryo über die gleiche Erbinformation verfügt wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener. Gleiche Erbinformation bedeutet nach dieser Vorschrift Identität der Zellkerne sowie Identität des Genoms.589


587 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 6 Rdnr. 3

588 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 6 Rdnr. 2 und 9

589 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 6 Rdnr. 5 und 6

Nach allgemeiner Ansicht4 verdient das Klonen menschlicher Lebewesen Strafe. Dem auf diese Weise erzeugten Menschen würden seine Erbanlagen von anderen zugeteilt, die Individualität der menschlichen Persönlichkeit würde mißachtet, menschliches Leben instrumentalisiert.

[...]

1. Der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 1 setzt als Erfolg zunächst voraus, daß ein menschlicher Embryo entsteht. Für den Begriff »Embryo« gilt die Legaldefinition des § 8 Abs. I.8 Sie bezieht die dem Embryo entnommene totipotente Zelle ausdrücklich ein. Der Embryo ist menschlich, wenn alle für seine Erzeugung verwendeten Gameten, Zellen, Zellhüllen und Zellkerne von Menschen und nicht von Tieren stammen. In letzterem Fall ist § 7 einschlägig.

2. Der Embryo muß über die gleiche Erbinformation verfügen wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener. Gleiche Erbinformation bedeutet: Identität der DNS der Zellkerne, Identität des Genoms.

Anmerkungen

Die Quelle wird wiederholt genannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet.

Zeilen 13 und 14 sind in eigenen Worten der Rn 2 in der Quelle nachformuliert. Sie werden deshalb bei der Zeilenzählung nicht berücksichtigt.

Sichter
(SleepyHollow02)