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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Goalgetter, Nerd wp, Bin kein bot, Kahrl
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 277, Zeilen: 1-25
Quelle: Kruse 2003
Seite(n): 2, 3, Zeilen: 3-18 1-7
Da das Gespräch in der Regel als Ganzes vom jeweils anrufenden Teilnehmer an das

originierende Netz bezahlt wird (Calling-Party-Pays)2, zahlt dieses seinerseits für die Terminierungsleistung des anderen Netzes. Die Entgelte, die das terminierende Netz dem originierendem Netz für diese Dienstleistung berechnet, heissen Terminierungsentgelte.

Wenn der Gesprächspartner unter seiner Handynummer angerufen wird, erfordert dies also die Terminierung durch das betreffende Mobilfunknetz, vereinfacht "Mobilterminierung". Bei dem originierenden Netz kann es sich sowohl um ein Festnetz (inklusive Verbindungsnetzbetreiber) als auch um ein anderes Mobilfunknetz handeln.

2 Marktabgrenzung und Regulierungsbegründung

Die Argumente der Befürworter einer Preisregulierung der Mobilterminierung gehen in der Regel davon aus, dass der "Terminierungsmarkt" als eigener relevanter Markt abgrenzt werden kann.3 Nachfrager auf diesem Markt sind die originierenen Netze. Der einzige Anbieter für ein bestimmtes Gespräch ist das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers. Damit hat das jeweils terminierende Netz ein Monopol, da zur Erreichung eines spezifischen Teilnehmers nur dieses Mobilnetz die Terminierungsleistung erbringen kann. Die Berechtigung einer so engen Marktabgrenzung wird allerdings von den Mobilfunkbetreibern vehement bestritten.

Der angerufene Teilnehmer, dessen Mobilfunknetz die Terminierungsentgelte in Rechnung stellt, zahlt also nicht für diese Leistung, sondern der Netzbetreiber des Gesprächspartners, der das jeweilige Gespräch initiiert hat. Das originierende Netz seinerseits stellt die Terminierungsentgelte seinen eigenen Kunden als Bestandteil der Endkundenpreise in Rechnung. Es [wird dabei häufig angenommen, dass die Terminierungspreise für den angerufenen Teilnehmer bei seiner Nachfrageentscheidung für ein bestimmtes Mobilnetz nicht relevant sind.]

Da das Gespräch in der Regel als Ganzes vom jeweils anrufenden Teilnehmer an das

originierende Netz bezahlt wird (Calling-Party-Pays),1 zahlt dieses seinerseits für die Terminierungsleistung des anderen Netzes. Die Entgelte, die das terminierende Netz dem originierendem Netz für diese Dienstleistung berechnet, heissen Terminierungsentgelte.

Wenn der Gesprächspartner unter seiner Handynummer angerufen wird, erfordert dies also die Terminierung durch das betreffende Mobilfunknetz, vereinfacht "Mobilterminierung". Bei dem originierenden Netz kann es sich sowohl um ein Festnetz (incl. Verbindungsnetzbetreiber) als auch um ein anderes Mobilfunknetz handeln, wie in Abbildung 1 dargestellt ist.

3 Marktabgrenzung und Regulierungsbegründung

Die Argumente der Befürworter einer Preisregulierung der Mobilterminierung gehen in der Regel davon aus, dass der "Terminierungsmarkt" als eigener relevanter Markt abgrenzt werden kann. Nachfrager auf diesem Markt sind die originierenen Netze. Der einzige Anbieter für ein bestimmtes Gespräch ist das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers. Damit hat das jeweils terminierende Netz ein Monopol, da zur Erreichung eines spezifischen Teilnehmers nur dieses Mobilnetz die Terminierungsleistung erbringen kann.

Die Berechtigung einer so engen Marktabgrenzung wird allerdings von den Mobilfunkbetreibern vehement bestritten. Der angerufene Teilnehmer, dessen Mobilfunknetz die Terminierungsentgelte in Rechnung stellt, zahlt also nicht für diese Leistung, sondern der Netzbetreiber des Gesprächspartners, der das jeweilige Gespräch initiiert hat. Das originierende Netz seinerseits stellt die Terminierungsentgelte seinen eigenen Kunden als Bestandteil der Endkundenpreise in Rechnung. Es wird dabei häufig angenommen, dass die Terminierungspreise für den angerufenen Teilnehmer bei seiner Nachfrageentscheidung für ein bestimmtes Mobilnetz nicht relevant sind.

Anmerkungen

die Änderungen sind marginal z.B. "incl." wird zu "inklusive"

Sichter