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Kommunalpolitik in einer Gemeinde: Eine Untersuchung am Beispiel von Breuna

von Wolfgang Dippel

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[1.] Wd/Fragment 018 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-02-18 18:08:08 Singulus
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 24-25, Zeilen: 24: 17 ff. - 25: 1-16. 101-106
[Hierzu gehört das Recht, eigene Dienst]stellen, Behörden und Organe zu errichten, deren sachliche und finanzielle Ausstattung zu bestimmen und die Wahlen zu den

Organen der Gemeinde durchzuführen.

4. Finanzhoheit
Eine Gemeinde hat das Recht, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft, selbständig Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Eigenverantwortliche Einnahmewirtschaft bedeutet, daß die Gemeinde frei über die eigenen Einnahmequellen verfügen kann. Sie darf, Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte erheben, sowie Vermögen besitzen und verwalten.

5. Planungshoheit
Im eigenen Bereich kann die Gemeinde alle örtlichen planungsfähigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Die Haushaltsplanung, mittelfristige Finanz-, langfristige Aufgaben- und Projektplanung, Wirtschafts-, Infrastruktur-, Entwicklungs- und Bauleitplanung gehören zur Planungshoheit. Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Erstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.

6. Rechtsetzungshoheit
Hierzu gehört das Recht, daß die Gemeinde ihre eigenen Angelegenheiten durch kommunale Satzungen regeln kann. Diese Satzungen müssen jedoch im Rahmen der Gesetze erlassen werden. Als Aufsichtsbehörde hat der Landrat des Landkreises die Satzungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und falls erforderlich, zu genehmigen. Jede Haushaltssatzung ist auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen und jeweils zu genehmigen. Die vorgesehene Darlehensaufnahme ist darin eingeschlossen.

7. Daseinsvorsorge
Die Gemeinde muß zum Nutzen und zum Wohle ihrer Einwohner Einrichtungen schaffen und unterhalten. Hierzu gehören Einrichtungen zur Erledigung von Umweltaufgaben, von sozialen Aufgaben sowie von wohn- und siedlungspolitischen Aufgaben. Zu letzteren können gezählt werden: Straßen, Plätze, Bürgersteige, Sportanlagen, Kindergärten sowie Anlagen für Feuer- und Katastrophenschutz.

[Seite 24]

Dazu gehört das Recht, eigene Dienststellen, Behörden und Organe zu errichten, deren finanzielle und sachliche Ausstattung zu bestimmen und die Wahlen zu den Organen der Gemeinde durchzuführen.

4. Finanzhoheit
Eine Gemeinde hat das Recht, selbständig Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Dies muß aber im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft geschehen. Eigenverantwortliche Einnahmewirtschaft bedeutet, daß die Gemeinde über die eigenen Einnahmequellen frei verfügen kann. Sie darf Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte erheben. Sie darf Vermögen besitzen und verwalten.

5. Planungshoheit
Eine Gemeinde kann im eigenen Bereich alle örtlichen planungsfähigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Zur Planungs-

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hoheit gehören Haushaltsplanung, mittelfristige Finanz-, langfristige Aufgaben- und Projektplanung, Wirtschafts-, Infrastruktur-, Entwicklungs- und Bauleitplanung. Bauleitplanung bezieht sich auf die Erstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.

6. Rechtsetzungshoheit
Eine Gemeinde hat das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten durch kommunale Satzungen zu regeln. Diese Satzungen müssen im Rahmen der Gesetze erlassen werden.61

7. Daseinsvorsorge
Zum Nutzen und zum Wohle ihrer Einwohner muß eine Gemeinde Einrichtungen schaffen und unterhalten. Dazu gehören Einrichtungen zur Erledigung von Umweltaufgaben, von sozialen Aufgaben sowie von wohn- und siedlungspolitischen Aufgaben. Letztere sind Straßen, Plätze, Bürgersteige, Sportanlagen, Kindergärten sowie Anlagen für Feuer- und Katastrophenschutz.


61 Der Landrat des Landkreises als Aufsichtsbehörde hat die Satzungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu genehmigen. Die Haushaltssatzung ist auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen und zu genehmigen. Darin eingeschlossen ist auch die vorgesehene Darlehensaufnahme.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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