Kommunalpolitik in einer Gemeinde: Eine Untersuchung am Beispiel von Breuna
von Wolfgang Dippel
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[1.] Wd/Fragment 026 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-03-02 16:24:01 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 26, Zeilen: 15-22 |
Quelle: Leimbert 1989 Seite(n): 19, Zeilen: 8-11, 15-17 |
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Er hat die Pflicht, Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, die geltendes Recht verletzen oder das Wohl der Gemeinde gefährden. Der Bürgermeister ist im Gemeindevorstand "Primus inter pares" d.h., er ist Erster unter Gleichen; er ist stimmberechtigter Vorsitzender (vgl. HGO § 65 Abs. 1, § 68 Abs.2), allerdings mit dem Recht des Stichentscheides (vgl. HGO § 68 Abs. 2 Satz 3). Gemäß § 70 (HGO) hat er folgende Aufgaben: | Der Bürgermeister ist „primus inter pares“, das heißt, er ist Erster unter Gleichen; er ist stimmberechtigter Vorsitzender (§§ 65 Abs. 1, 68 Abs. 2), allerdings mit dem Recht des Stichentscheides (§ 68 Abs. 2 Satz 3). Seine Aufgaben sind in § 70 geregelt. [...] Er hat die Pflicht, Beschlüsse des Gemeindevorstands oder der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 74 zu beanstanden.
[Seite 7] §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung |
Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme. |
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[2.] Wd/Fragment 026 34 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-03-14 19:44:45 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ramb und Foerstemann 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 26, Zeilen: 34-37 |
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981 Seite(n): 166, Zeilen: 16-21 |
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Die Ausführungen verdeutlichen, daß die Stellung des Bürgermeisters innerhalb der Gemeinde sich in mehrfacher Hinsicht von derjenigen der Mitglieder der Gemeindevertretung (siehe nächster Abschnitt) und des Gemeindevorstandes abhebt. "Das liegt nicht allein in der Tatsache begründet, daß der Bürgermeister meist [das einzige hauptamtliche Element in der von ehrenamtlich Tätigen geprägten kommunalen Verwaltung ist. [...]"] | Die Stellung des Bürgermeisters innerhalb der Gemeinde hebt sich in mehrfacher Hinsicht von derjenigen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes ab. Das liegt nicht allein in der Tatsache begründet, daß der Bürgermeister meist das einzige hauptamtliche Element in der von ehrenamtlich Tätigen geprägten kommunalen Verwaltung ist. |
Bereits vor dem (langen) explizit gekennzeichneten Zitat beginnt die Übernahme von Fremdmaterial. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20150302162439
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