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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 2 ff.
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 1-2, Zeilen: 1:4-17.24-27 - 2:1-18
2.1. Die hessische Magistratsverfassung

Der Gesetzgebung jeden Bundeslandes wird vom Grundgesetz überlassen, durch Kommunalverfassungsgesetze zu regeln, mit welchen Subjekten und in welchem Verfahren die Gemeinden das "Selbstverwaltungsrecht" (Art. 28 Abs. 2 GG) verwirklichen. Im Lande Hessen ist die Kommunalverfassung in der hessichen [sic] Gemeindeordnung (HGO) niedergelegt (vgl. HGO in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBI. I S. 66), siehe auch Art. 137 HV).

Da die Gemeinden Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, erhalten sie ihre rechtliche und politische Handlungsfähigkeit zur Ausübung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung durch die Berufung natürlicher Personen in die gemeindlichen Organe. In dem sich die Gemeinde natürlicher Personen, vornehmlich der eigenen Bürger bedient, trifft sie politische und rechtliche Entscheidungen. Dies geschieht in den einzelnen Ländern aufgrund historisch bedingter Entwicklungen in unterschiedlichen Formen. Die hessische Gemeindeordnung hat sich für die sogenannte unechte Magistratsverfassung entschieden. Sie wird deshalb als unecht bezeichnet, weil die Beschlüsse der Gemeindevertretung im Gegensatz zur echten Magistratsverfassung nicht an die Zustimmung des Gemeindevorstandes (Magistrates) gebunden sind. Die beiden Organe (Gemeindevertretung und Gemeindevorstand werden als Organe der Gemeinde bezeichnet) verfügen über abgegrenzte eigene Zuständigkeiten. In den Städten führen sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und Magistrat. Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Damit trifft sie als unmittelbar gewählte Volksvertretung auf Gemeindeebene die wichtigsten Entscheidungen und überwacht, kontrolliert die gesamte Verwaltung. Weiterhin wählt sie den Gemeindevorstand. Dieser ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung obliegt es ihm, im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde zu besorgen. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, in den Städten bezeichnet man ihn als Stadtverordnetenvorsteher, sowie der Bürgermeister, der gleichzeitig Vorsitzender des Gemeindevorstandes ist, der Ortsbeirat und sein Vorsitzender [(Ortsvorsteher), zählen nicht zu den Organen der Gemeinde, obwohl ihnen die "HGO" im begrenzten Umfange eigene Rechte gewährt.]

[Seite 1]

Das Grundgesetz überläßt es der Gesetzgebung jedes Bundeslandes, durch Kommunalverfassungsgesetze zu regeln, mit welchen Subjekten und in welchem Verfahren die Gemeinden dieses Recht verwirklichen. Im Lande Hessen ist die Kommunalverfassung in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) niedergelegt.2

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als solche erhalten sie ihre rechtliche und politische Handlungsfähigkeit zur Ausübung des Rechtes auf Selbstverwaltung durch die Berufung natürlicher Personen in die gemeindlichen Organe. Die Gemeinde trifft politische und rechtliche Entscheidungen, indem sie sich natürlicher Personen, vornehmlich der eigenen Bürger, bedient. Dies geschieht in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik in unterschiedlichen Formen. [...]

Die Hessische Gemeindeordnung hat sich für die sogenannte unechte Magistratsverfassung entschieden. Sie wird als unecht bezeichnet, weil die Beschlüsse der Gemeindevertretung im Gegensatz zur echten Magistratsverfassung nicht an die Zustim-

[Seite 2]

mung des Gemeindevorstandes (Magistrates) gebunden sind. Beide Organe verfügen über abgegrenzte eigene Zuständigkeitsbereiche.

Gemeindevertretung und Gemeinde Vorstand sind die Organe der Gemeinde. Sie führen in den Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und Magistrat.4 Die Gemeindevertretung ist das von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählte oberste Organ der Gemeinde. Als unmittelbar gewählte Volksvertretung auf Gemeindeebene trifft sie die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Sie wählt den Gemeindevorstand. Dieser ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Ihm obliegt es, nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde zu besorgen.

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung,5 der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstandes sowie der Ortsbeirat und sein Vorsitzender (Ortsvorsteher) zählen nicht zu den Organen der Gemeinde, obwohl ihnen die Hessische Gemeindeordnung in begrenztem Umfange eigene Rechte gewährt.


2HGO in der Fassung vom 1. April 1981 (GVB1. I S. 66).

[...]

4 Wir werden uns im Einklang mit dem Gesetzestext der HGO nachfolgend der Begriffe Gemeindevertretung und Gemeindevorstand bedienen.

5 Er trägt in den Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher (§ 49 HGO).

Anmerkungen

Die Quelle wird auf der folgenden Seite einmalig erwähnt. Auf dieser Seite gibt es allerdings keinen Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02