VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 1-6.(6-9).10-21.(21-25).25-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 44 f., Zeilen: 44: ; 45: 1 ff.
2.6. Bürgerinitiativen und Wählervereinigungen

Die Parteien beherrschen auf kommunaler Ebene oft nicht so eindeutig das politische Feld wie auf Landes- oder Bundesebene (vgl. Nohlen 1974, S. 153). Gelegentlich müssen sie mit politischen Vereinigungen und Gruppierungen konkurrieren, die lokalorientiert sind (vgl. Kaack 1971, S. 35). "Deren Existenz und Mitwirkung an der politischen Willensbildung beschränkt sich auf die Kommune. Folglich bewerben sie sich nur bei Kommunalwahlen um Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften" (Schirra 1989, S. 44). Dabei handelt es sich um sogenannte kommunale Parteien, nicht um politische Parteien im Sinne des Artikel 21 GG (vgl. Kaack 1971, S. 30). Das soll aber nicht heißen, daß sie die Funktionen von politischen Parteien auf kommunaler Ebene nicht erfüllen (vgl. Leder u.a. 1986, S. 69). Bspw. treten diese kommunalen Parteien unter dem Namen "freie Wählervereinigung", "freie Wählergemeinschaft", "freie Liste" und "freie Wählergruppe" auf. Von Bundesland zu Bundesland sowie von Kommune zu Kommune haben sie unterschiedliche Bedeutung. Für die politischen Parteien konnten sie jedoch keine echte Konkurrenten sein. Aus Protest gegen Parteien sowie aus Kritik an Parteien können Wählergemeinschaften entstehen. "Sie können Antwort sein auf Defizite bei der Tätigkeit von Parteien und sie können sich gründen, weil es in einer Kommune keine oder nur eine politische Partei gibt. Sie können auch aus Protest an Entscheidungen in der Gemeinde entstehen und aus Bürgerinitiativen hervorgehen" (Schirra 1989, S. 45). Ebenfalls können Bürgerinitiativen politische Akteure in einer Kommune sein. Man kann sie als Vereinigung von Bürgern bezeichnen, die aus einem konkreten Anlaß mit einem konkreten Ziel entsteht. Bürgerinitiativen haben das Ziel, außerhalb der gewählten Volksvertretung gegenüber der Verwaltung durch Einwirken auf Parteien und Vereine ihre Anliegen durchzusetzen. Eine Bürgerinitiative löst sich in der Regel auf, wenn sie das Ziel erreicht bzw. nicht erreicht hat. Es kann aber auch vorkommen, daß sich Bürgerinitiativen in Wählergemeinschaften umfunktionieren und an Kommunalwahlen teilnehmen (vgl. Leder u.a. 1986, S. 75 ff.).

1.2.5. Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen

Auf kommunaler Ebene beherrschen die Parteien oft nicht so eindeutig das politische Feld wie auf Landes- oder Bundesebene.128 Sie müssen gelegentlich mit politischen Vereinigungen und Gruppierungen konkurrieren, die lokal orientiert sind.129 Deren Existenz und Mitwirkung an der politischen Willensbildung beschränkt sich auf die Kommune. Folglich bewerben sie sich nur bei Kommunalwahlen um Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften. Es handelt sich um sogenannte kommunale Par-

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teien, nicht um politische Parteien im Sinne des Art 21 GG.130 Das heißt aber nicht, daß sie die Funktionen von politischen Parteien auf kommunaler Ebene nicht erfüllen.131 Diese kommunalen Parteien treten zum Beispiel unter den Namen "Freie Wählervereinigung", "Freie Wählergemeinschaft", "Freie Liste" und "Freie Wählergruppe" auf. Je nach Bundesland und je nach Kommune haben sie unterschiedliche Bedeutung. Im Saarland waren kommunale Vereinigungen noch nie besonders stark und erreichten bei Wahlen nur minimale Stimmenanteile. Echte Konkurrenten für politische Parteien konnten sie nicht sein. Wählergemeinschaften können aus Protest gegen Parteien entstehen und aus Kritik an Parteien. Sie können Antwort sein auf Defizite bei der Tätigkeit von Parteien und sie können sich gründen, weil es in einer Kommune keine oder nur eine politische Partei gibt. Sie können auch aus Protest an Entscheidungen in der Gemeinde entstehen und aus Bürgerinitiativen hervorgehen.

Bürgerinitiativen können ebenfalls politische Akteure in einer Kommune sein. Eine Bürgerinitiative kann man als Vereinigung von Bürgern bezeichnen, die aus einem konkreten Anlaß mit einem konkreten Ziel entsteht. Dieses Ziel versucht sie außerhalb der gewählten Volksvertretung gegenüber der Verwaltung durch Einwirken auf Parteien und Vereine durchzusetzen. Mit Zielerreichung oder Nichterreichung des Zieles löst sich eine Bürgerinitiative in der Regel wieder auf.132 Es kann vorkommen, daß sich Bürgerinitiativen in Wählergemeinschaften umfunktionieren und an Kommunalwahlen teilnehmen.133


126 vgl. Stammen 1978, 58

127 vgl. Lehmbruch 1970, 864

128 vgl. Nohlen 1974, 153

129 vgl. Kaack 1974, 135

130 ibid.

131 vgl. Leder/Friedrich 1986, 69

132 ibid., 75f

133 ibid., 76

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar für die Zitate korrekt angegeben, aber die Übernahme umfasst die ganze Seite.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman