VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 104-105, Zeilen: 104:1 ff. - 105:1-4
1.1. Finanzlage und Kommunalhaushalte

Wie alle Kommunen hat die Gemeinde Breuna im wesentlichen drei Einnahmequellen: die Steuern, die Gebühren und Beiträge sowie die Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Realsteuern und die Einkommensteueranteile sind Hauptsäulen kommunaler Steuereinnahmen. Die Realsteuern umfassen Grund- und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von ortsansässigen Betrieben von ihrem Geschäftskapital und ihren betrieblichen Erträgen gezahlt. Grundsteuern gliedern sich in die Grundsteuer A und Grundsteuer B. Erstgenannte wird für land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen erhoben. Die andere Steuer für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke, einschließlich Bauland. Weiterhin kommen die sogenannten kleinen Gemeindesteuern, wie Vergnügungs- und Hundesteuer, hinzu. Über die aus Steuern erzielten Gemeindeeinkommen kann die Gemeinde grundsätzlich frei verfügen. Jedoch zählen die Gebühren und Beiträge zu den nicht bedeutenden Einnahmequellen. Beispielsweise müssen Gebühren für bestimmte Verwaltungsleistungen gezahlt werden, Beiträge sind für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen zu entrichten. Grundsätzlich sind die Länder verpflichtet, die Gemeinden prozentual am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern zu beteiligen (vgl. Art. 106 Abs. (7) GG). Sie bekommen einen bestimmten Hundertsatz vom Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern. Vom Landesgesetzgeber wird die Höhe des Hundertsatzes bestimmt. Zum größten Teil wird der Finanzbedarf der Gemeinden aus Gemeinschaftssteuern gedeckt. Die Gemeinden erhalten ihr Geld nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes. Der kommunale Finanzausgleich zwischen dem Land Hessen und den Gemeinden ist in der Verfassung des Landes Hessen nur insoweit rechtlich geregelt, daß der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern hat (vgl. Art. 137 Abs. (5) Verfassung des Landes Hessen). Der kommunale Finanzausgleich dient folgenden vier Zielen: Die Finanzmasse der Gemeinden soll aufgestockt werden, die Unterschiede in der Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen ausgeglichen oder zumindest abgemildert [werden, kommunale Maßnahmen sollen gefördert und kommunale Haushalte für die Konjunktur- und Stabilitätspolitik aktiviert werden (vgl. Schirra 1989, S. 104 f.).]


Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

[Seite 104]

3.3. Gemeindefinanzen und Kommunalhaushalte

Die Gemeinde Marpingen hat wie alle Kommunen in der Bundesrepublik im wesentlichen drei Einnahmequellen: die Steuern, die Gebühren und Beiträge sowie die Einnahmen aus dem Kommunalen Finanzausgleich. Hauptsäulen kommunaler Steuereinnahmen sind die Realsteuern und die Einkommensteueranteile. Realsteuern umfassen Grund- und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von ortsansässigen Betrieben von ihrem Geschäftskapital und ihren betrieblichen Erträgen gezahlt. Grundsteuern gliedern sich in Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen und Grundsteuer B - für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke einschließlich Bauland. Hinzu kommen sogenannte "kleine Gemeindesteuern" wie Vergnügungs- und Hundesteuer. Das aus Steuern erzielte Gemeindeeinkommen ist grundsätzlich frei verfügbar. Gebühren und Beiträge sind keine bedeutende Einnahmequelle. Gebühren müssen beispielsweise für bestimmte Verwaltungsleistungen gezahlt werden, Beiträge sind für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen zu entrichten.

Die Länder sind grundsätzlich verpflichtet, die Gemeinden prozentual am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern zu beteiligen.240 Die Gemeinden erhalten einen bestimmten Hundertsatz vom Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern. Die Höhe des Hundertsatzes wird vom Landesgesetzgeber bestimmt. Der Finanzbedarf der Gemeinden wird zum größten Teil aus Gemeinschaftssteuern gedeckt. Sie erhalten Geld nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes. Der Kommunale Finanzausgleich zwischen dem Saarland und den Gemeinden ist in der Verfassung des Saarlandes nur insoweit rechtlich verankert, als das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Finanzausstattung gewährleistet, die diesen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht.241 Der Kommunale Finanzausgleich dient vier Zielen: Die Finanzmasse der Gemeinden soll aufgestockt werden, die Unterschiede


240 Art 106 Abs (7) GG

241 Art 119 Abs (2) SVerf



[Seite 105]

in der Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden, kommunale Maßnahmen sollen gefördert und kommunale Haushalte für die Konjunktur- und Stabilitätspolitik aktiviert werden.242


242 vgl. Zeitel/Both 1982, 162


ZEITEL, Gerhard und Walter Both: Zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs im Saarland. In: Saarländische Kommunalzeitschrift, 32(1982), H. 7, S. 161-169 (Zeitel/Both 1982)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar auf der folgenden Seite genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit denselben Zitaten und Referenzen.

An dieser Stelle drängt sich der Eindruck auf, dass es unerheblich ist, ob wie bei Wd eine Gemeinde in Hessen oder wie bei Schirra eine Gemeinde im Saarland untersucht wird, selbst wenn passagenweise die hessische Verfassung statt der saarländischen Verfassung Anwendung finden muss. Der Verweis auf eine spezifisch saarländische Quelle (Saarländische Kommunalzeitschrift) wird gestrichen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02