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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 23-36
Quelle: Kieserling 1991
Seite(n): 112, Zeilen: 11 ff.
Alle Vereine in der Gemeinde sind von stark formalisierten Bestandteilen durchzogen. Sie verfügen ob Groß- oder Kleinverein, durchweg über eine streng ausgebaute Führungsstruktur und Hierarchie. Der Verein wird nicht nur von einem Vorsitzenden, wie ihn das bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt, wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will (§ 26 BGB), geführt, sondern hinzu kommt mindestens noch häufig ein aber auch mehrere Stellvertreter. Darüberhinaus verfügt der sogenannte Vereinsvorstand noch über einen Schriftführer und Kassenwart. In der Regel sind Unterschiede zwischen eingetragenen und informellen Vereinen in diesem Punkt nicht festzustellen. Nicht nur die e.V.'s haben ausgearbeitete Satzungen (gemäß Artikel 25 BGB vorgeschrieben), auch die Vereinssitzungen richten sich nach festgelegten Tagesordnungen, zu den Sitzungen werden Protokolle angefertigt. "Hier wird in Vereinsleben und -Struktur ein vom gesetzlichen Rahmen [nicht erforderter, rechtsförmig überdehnter Ordnungs- und Systematisierungsdruck eingebracht, der angesichts von Vereinen, die oftmals nicht mehr als 20 oder 30 Mitglieder haben, doch weit überzogen erscheint. [...]" (Kieserling 1989, S. 112).]

Kieserling, M.
Faschisierung und gesellschaftlicher Wandel
(Mikroanalyse eines nordhessischen Kreises 1928-1935)
Wiesbaden 1991

Die Binnenstrukturen aller mir bekannten Vereine sind durchzogen von stark formalisierten Bestandteilen. Die Vereine, große wie kleine, verfügen durchweg über eine streng ausgebaute Führungsstruktur und Hierarchie. Sie haben nicht nur einen Vorsitzenden, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt, wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will (§ 26 BGB);30 zum Vorsitzenden kommt mindestens ein, häufig mehrere Stellvertreter hinzu; fast alle verfügen darüber hinaus über Schriftführer und Kassenwart. Unterschiede zwischen eingetragenen und informellen Vereinen waren in diesem Punkt nicht festzustellen. Gleiches gilt auch für die Regelung des Vereinslebens. Nicht nur die e.V.'s, für die das vorgeschrieben ist (§ 25 BGB), haben ausgearbeitete Satzungen; die Vereinssitzungen richten sich nach festgelegten Tagesordnungen, zu den Sitzungen werden Protokolle angefertigt.31 Hier wird in Vereinsleben und -Struktur ein vom gesetzlichen Rahmen nicht erforderter, rechtsförmig überdehnter Ordnungs- und Systematisierungsdruck eingebracht, der angesichts von Vereinen, die oftmals nicht mehr als 20 oder 30 Mitglieder haben, doch weit überzogen erscheint.

30 Vgl. die von Dr. G. Kemnitz herausgegebene Ausgabe des BGB von 1931.

31 Ich entnehme diese Aussagen der kontinuierlichen Berichterstattung der Kreiszeitung zu den periodischen Vereinsveranstaltungen.

Anmerkungen

Die Quelle wird erst am Ende des Zitats auf der folgenden Seite genannt (die Angabe 1989 beruht vermutlich auf einem Versehen). Die Passage vor dem Zitat, die ebenfalls schon eine Übernahme darstellt, bleibt hingegen als solche ungekennzeichnet.

Das Zitat wird nicht in die Zeilenzählung mitaufgenommen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02